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Amtsgericht Düsseldorf·669 M 128/06·11.01.2006

Zurückweisung der Anträge auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldner und ein Beteiligter baten um einstweilige Einstellung einer angekündigten Zwangsräumung. Das Amtsgericht lehnte die Anträge ab: Die Zustellung des Räumungsurteils ist bescheinigt, eine Sicherheitsleistung wurde nicht angeordnet und das Interesse des Gläubigers an zügiger Vollstreckung überwiegt. Der Beteiligte hat keinen nach § 866 BGB begründeten Mitbesitz substantiiert dargelegt.

Ausgang: Anträge der Schuldner und des Beteiligten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen/abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur nach einer Abwägung der beiderseitigen Interessen geboten; dem Interesse des Gläubigers an der unverzüglichen Durchsetzung ist der Vorzug zu geben, wenn eine Verzögerung unverhältnismäßigen Schaden verursacht.

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Eine Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn der Erinnerungsführer substantiiert darlegt, dass er durch die Maßnahme in eigenen Rechten verletzt wird; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Mitbesitz im Sinne des § 866 BGB setzt gleichstufigen Besitz mehrerer Personen voraus; ein Untermieter ist regelmäßig kein Mitbesitzer gegenüber dem Hauptmieter.

4

Für die Zwangsräumung einer bestimmten Person bedarf es eines vollstreckbaren Titels gegen diese Person; das Fehlen eines Titels gegen eine andere in der Wohnung befindliche Person verhindert nicht die Räumung derjenigen, gegen die ein Titel vorliegt.

Relevante Normen
§ 766 ZPO§ 765a ZPO§ 766 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 732 Abs. 2 ZPO§ 866 BGB§ 885 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

durch den Richter am Amtsgericht X

am 12.01.2006

beschlossen:

Die Anträge der Schuldner und des Beteiligten zu 1. auf Anordnung

der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung werden

zurückgewiesen.

Gründe

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I.

3

Gegen die Schuldner ist ein Versäumnisurteil ergangen, durch welches die Schuldner zur Räumung der Wohnung XXX in X verurteilt worden sind. Die Zustellung dieses Urteils an die Schuldner am 23. März 2005 ist durch die Geschäftsstelle des Prozessgerichts bescheinigt worden. Der Gläubiger hat die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils vorgelegt. Die Gestellung einer Sicherheitsleistung ist in dem Urteil nicht angeordnet.

4

Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldnern mit Schreiben vom 29. November 2005, welches den Schuldnern am 8. Dezember 2005 zugestellt worden ist, die Zwangsräumung für den 17. und 18. Januar 2005 angekündigt.

5

Der Erinnerungsführer macht mit der bei Gericht am 9. Januar 2005 eingegangenen Erinnerung geltend, er wohne in der genannten Wohnung. Über diese habe er am 4. Dezember 2004 mit den Schuldnern – seinen Eltern, den Hauptmietern – einen Untermietvertrag abgeschlossen, in welchem er sich zur Zahlung einer Untermiete von 120,00 € verpflichtet habe. Er sei Mitbesitzer, daher dürfe eine Zwangsräumung der Wohnung nicht erfolgen. Er sei ebenso mittellos wie die Schuldner. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung sei nicht denkbar.

6

Die Schuldner machen mit Schriftsatz vom 12. Januar 2006, zum einen im Wege der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend, dass ihnen das Räumungsurteil nicht zugestellt worden sei. Zum anderen machen sie Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO mit der Begründung geltend, sie hätten zum 15. März 2006 eine neue Wohnung angemietet.

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Das Gericht hat die Sonderakte DR II XXX/XX des Gerichtsvollziehers sowie dessen dienstliche Stellungnahme beigezogen.

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II.

9

1.

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Eine Entscheidung über den Antrag des Beteiligten zu 1. auf Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollsteckung ist angezeigt – obgleich die dem Gläubiger gesetzte Frist zur Stellungnahme noch nicht abgelaufen ist -, da die vom Gerichtsvollzieher angekündigte Zwangsräumung auf den 17. Januar 2005 terminiert ist.

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Zwar wäre das Vollstreckungsgericht befugt, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung anzuordnen (§§ 766 Abs. 1 Satz 2, 732 Abs. 2 ZPO). Der Beteiligte zu 1. hat hierzu mitgeteilt, dass er zur Gestellung einer Sicherheitsleistung nicht in der Lage sei, so dass hier nur zu erwägen ist, ob die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung veranlasst ist. Dies ist bei gehöriger Abwägung der Interessen der Parteien nicht der Fall. Interessen des Beteiligten zu 1. werden durch die beabsichtigte Zwangsräumung nicht verletzt, dem Interesse des Gläubigers an der alsbaldigen Durchführung der Zwangsvollstreckung ist mit Blick auch auf den Schaden, den er durch die Hinausschiebung derselben erleidet, der Vorzug zu geben.

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Die Erinnerung hat bereits dann keine Aussicht auf Erfolg, wenn man den Inhalt der Erinnerungsschrift zu Grunde legt.

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Sie ist unzulässig, denn der Beteiligte zu 1. wird durch die beabsichtigte Zwangsräumung nicht in eigenen Rechten verletzt.

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Die angekündigte Zwangsräumung richtet sich nur gegen die Schuldner. Der Gerichtsvollzieher hat dem unterzeichnenden Richter auch telefonisch mitgeteilt, dass er die Zwangsräumung des Beteiligten zu 1. nicht beabsichtige.

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Eine Verletzung von Rechten des Beteiligten zu 1. käme allenfalls – wenn überhaupt – in Betracht, wenn durch die Zwangsräumung in sein Mitbesitzrecht nach § 866 BGB eingegriffen würde. Dies wäre denkbar, da sich der Inhalt des Mitbesitzes bei der Zwangsräumung der anderen Mitbesitzer, also der Schuldner, veränderte. Insoweit gilt jedenfalls, dass im Falle der Zwangsräumung einer im Mitbesitz stehenden Immobilie gegen jeden der Mitbesitzer ein Räumungstitel vorliegen muss (Fritzsche in Bamberger/Roth, BGB, Aktualisierung August 2004, § 866 BGB, Rn. 13 m.w.N.). Dies könnte dahin zu verstehen sein, dass, damit gegen einen einzelnen Mitbesitzer vollstreckt werden kann, ein Titel gegen alle Mitbesitzer vorliegen muss. Für dieses Verständnis sprechen die beiden vom Erinnerungsführer vorgelegten Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 2004 (IXa ZB 29/04) und 5. November 2004 (Ixa ZB 51/04) allerdings nicht, denn sie befassen sich jeweils mit der Frage, inwieweit die Zwangsräumung gegen einen Ehegatten, wenn bloß gegen den anderen Ehegatten ein Titel vorliegt, zulässig ist.

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Mitbesitz im Sinne des § 866 ZPO an der Wohnung hat der Beteiligte zu 1. bereits nach seinem eigenen Vortrag nicht. Der Besitz der mehreren muss, um gemeinschaftlich im Sinne von § 866 BGB und damit Mitbesitz zu sein, nach ganz überwiegender Auffassung gleichstufig sein (Palandt/Bassenge, BGB, 63. Auflage, § 866 BGB Rn. 1 m.w.N.; Fritzsche in Bamberger/Roth, BGB, Aktualisierung August 2004, § 866 BGB, Rn. 4). Dies ist etwa im Verhältnis des mittelbaren und des unmittelbaren Besitzers verneint worden (BGH, NJW 1983, 568). Dem entsprechend haben der Hauptmieter und der Untermieter einer Wohnung an dieser keinen Mitbesitz nach § 866 BGB, denn der Hauptmieter leitet seinen Besitz vom Vermieter ab, der Untermieter den seinen vom Hauptmieter. Bei dieser Sachlage kann die vom Mitbesitz vorausgesetzte Gleichstufigkeit nicht bejaht werden.

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Mitbesitz nach § 866 BGB ist auch nicht etwa deshalb anzunehmen, weil es sich bei dem Beteiligten zu 1. um den Sohn der Schuldner handelt und er die Wohnung mit den Schuldnern gemeinsam bewohnt. Zwar wird schlichter Mitbesitz angenommen, wenn Kinder und Eltern die Familienwohnung gemeinsam bewohnen (KG, NJW-RR 1988, 1226, 1228; Fritzsche in Bamberger/Roth, BGB, Aktualisierung August 2004, § 866 BGB, Rn. 9).

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Eine derartige gemeinsame Nutzung haben die Schuldner und der Beteiligte zu 1. jedoch gerade dadurch, dass die Schuldner die Wohnung dem Beteiligten zu 1. untervermietet und diesem wenigstens einen Raum – dies ergibt sich aus dem Untermietvertrag – zur alleinigen Nutzung zugewiesen haben, ausgeschlossen.

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Richtig ist, dass, sollte der Beteiligte zu 1. wirklich Untermieter und Besitzer sein – der Umstand, dass er nicht in Düsseldorf gemeldet ist, spricht nicht dafür – es, damit er im Wege der Zwangsvollstreckung aus der Wohnung gesetzt werden darf, eines gegen ihn gerichteten vollstreckbaren Titels bedarf (Bunn, Die Zwangsräumung von Wohnungen, NJW 1988, 1362, 1364 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Fehlt ein derartiger Titel, so kann er nicht aus der Wohnung entsetzt werden. Dies führt aber keineswegs dazu, dass wegen des Fehlens eines solchen Titels die Zwangsräumung derjenigen Schuldner, die rechtskräftig oder vorläufig vollstreckbar zur Räumung verurteilt worden sind, ausgeschlossen ist. Nur gegen den, gegen den vollstreckt werden soll, muss ein Titel vorliegen (Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Auflage, § 885 ZPO, Rn. 6, 7).

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Hinzu tritt, dass das Rechtsschutzinteresse des Beteiligten zu 1. voraussetzt, dass er überhaupt Besitz an der zu räumenden Wohnung hat. Dies erscheint dem Gericht als äußerst zweifelhaft. Aus der dienstlichen Stellungnahme des Gerichtsvollziehers ergibt sich, dass der Beteiligte zu 1. der insoweit befragten Hausbewohnerin X unbekannt ist. Übte er die tatsächliche Sachherrschaft über die zu räumende Wohnung (mit) aus, so hielte er sich in dem Haus auf und wäre mithin anderen Hausbewohnern bekannt. Die Zweifel ergeben sich auch daraus, dass der Schuldner sich nicht in Düsseldorf angemeldet hat. Nach § 13 MG NRW trifft denjenigen, der eine Wohnung bezieht, die Pflicht, sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden. Der Umstand, dass der Erinnerungsführer sich nicht in Düsseldorf angemeldet hat, deutet darauf hin, dass er die Wohnung tatsächlich nicht bezogen hat. Hat er diese aber nicht bezogen, so ist nicht ersichtlich, wie er den Besitz an der Wohnung ausüben sollte. Danach deutet zudem manches darauf hin, dass der Beklagte zu 1. entweder gegen Meldevorschriften verstoßen hat oder im hiesigen Verfahren mit der Behauptung, er bewohne die Wohnung ständig, eine unwahre Tatsache geltend gemacht hat. Diese Punkte werden zu prüfen sein.

21

2.

22

a.

23

Die von den Schuldnern darauf gestützte Erinnerung, ihnen sei der Titel nicht zugestellt worden, es fehle daher an der Zwangsvollstreckungsvoraussetzung nach § 750 Abs. 1 ZPO, veranlasst nicht die Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 766 Abs. 1 Satz 2, 732 Abs. 2 ZPO. Bereits unter I. ist ausgeführt worden, dass die Geschäftsstelle des Prozessgerichts die Zustellung des Urteils bescheinigt hat.

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b.

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Maßnahmen nach §§ 765a Abs. 1 Satz 2, 732 Abs. 2 ZPO sind nicht veranlasst. Insoweit erfolgt die Entscheidung durch den Richter anstelle des Rechtspflegers nach § 5 Abs. 1 Ziffer 2 RpflG.

26

Es stellt keineswegs eine mit den Sitten unvereinbare Härte dar, die Zwangsräumung nunmehr durchzuführen, auch wenn die Schuldner behaupten, sie hätten am 29. November 2005 einen neuen Mietvertrag über eine Wohnung ab dem 15. März 2006 abgeschlossen.

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Zum Einen macht der Beteiligte zu 1 geltend, zur Gestellung einer Sicherheitsleistung seien er und die Schuldner nicht in der Lage. Aus dem vorgelegten Mietvertrag ergibt sich allerdings, dass neben der Wohnung zwei Tiefgaragenplätze angemietet wurden, sich die Wohnung mithin nicht im Rahmen bescheidener Lebensverhältnisse hält. Es erscheint daher keineswegs sicher, dass es, wenn die Schuldner tatsächlich gänzlich vermögens- und einkommenslos sind, sie zur Zahlung der Miete für jene neue Wohnung in der Lage sind – den zu zahlenden Mietzins haben sie nicht mitgeteilt – und es tatsächlich zum Umzug in jene Wohnung kommt.

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Zum Anderen darf nicht außer Betracht bleiben, dass das Versäumnisurteil gegen die Schuldner bereits am 31. Januar 2005 ergangen ist und der Gläubiger mithin seit nahezu einem Jahr auf die Durchsetzung seines Räumungsanspruchs, gegen welche die Schuldner offensichtlich keine durchgreifenden Einwendungen vorgebracht haben, wartet. Ein weiteres Zuwarten ist dem Gläubiger nicht zuzumuten, zumal nach dem Vortrag des Beteiligten zu 1. davon auszugehen ist, dass er und die Schuldner zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung an den Gläubiger nicht in der Lage sind.