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Amtsgericht Düsseldorf·667 M 661/13·06.05.2013

Zurückweisung der Erinnerung gegen Zwangsvollstreckung; PKH abgelehnt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner erhob Erinnerung gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers und einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Streitpunkt war, ob im formalen Vollstreckungsverfahren materielle Einwendungen zu prüfen sind und ob Aussicht auf Erfolg besteht. Das Gericht wies die Erinnerung als unbegründet zurück, weil eine vollstreckbare Ausfertigung vorlag und die Voraussetzungen des § 775 ZPO nicht erfüllt sind. Der PKH-Antrag wurde wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt; die Kosten trägt der Schuldner.

Ausgang: Erinnerung gegen Zwangsvollstreckung als unbegründet zurückgewiesen; PKH-Antrag mangels Erfolgsaussicht abgelehnt; Kosten dem Schuldner auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erinnerung nach § 766 ZPO ist gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zulässig; in formalen Vollstreckungsverfahren sind materielle Einwendungen jedoch nur unter den Voraussetzungen des § 775 ZPO zu prüfen.

2

Einwendungen gegen die materielle Berechtigung der Forderung sind im formalen Vollstreckungsverfahren nur dann zu berücksichtigen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 775 ZPO erfüllt sind.

3

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; fehlt diese, ist der PKH-Antrag nach §§ 114 ff. ZPO zurückzuweisen.

4

Die Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften der §§ 308, 91 ff. ZPO; bei Zurückweisung trägt der Schuldner die Kosten.

Relevante Normen
§ 766 ZPO§ 775 ZPO§ 114 ff. ZPO§ 308, 91 ff. ZPO

Tenor

Die Erinnerung des Schuldners vom 30.3.2013 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Der Schuldner trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

2

Soweit der Schuldner die Vollstreckung der Gläubiger im Rahmen des Verfahrens Aktenzeichen ##### Gerichtsvollzieher O beanstandet hat, ist die Erinnerung nach § 766 ZPO zwar zulässig aber nicht begründet.

3

Nach Einsichtnahme in die Sonderakte der Gerichtsvollzieherin hat sich das Gericht davon überzeugt, dass die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegeben sind. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Düsseldorf vom 21.11.2012 liegt vor. 

4

Im formalen Vollstreckungsverfahren können Einwendungen, die sich gegen die materielle Berechtigung der Forderung ergeben, die der Zwangsvollstreckung zugrunde liegt, nur im Rahmen des § 775 ZPO berücksichtigt werden.

5

Die Tatbestandsvoraussetzungen der vorstehenden Norm sind nicht erfüllt.

6

Die Erinnerung ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

7

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ebenfalls zurückzuweisen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung im Rahmen des Erinnerungsverfahrens keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. §§ 114 ff. ZPO.

8

Es wird auf die vorstehenden Darlegungen verwiesen.

9

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß der Bestimmung der §§ 308, 91 ff. ZPO.