Erinnerung gegen Zwangsvollstreckung unzulässig zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner erhob am 27.11.2012 Erinnerung gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss und beantragte Prozesskostenhilfe. Das Amtsgericht sieht die Erinnerung überwiegend als unstatthaft an: Die Anfechtung der eidesstattlichen Versicherung gehört in das Widerspruchsverfahren (§900 Abs.4 ZPO), die materielle Anfechtung in die Vollstreckungsgegenklage. Soweit geltend gemacht, ist §850c ZPO auf Mobiliarzwangsvollstreckung nicht anwendbar. Erinnerung und PKH-Antrag werden zurückgewiesen.
Ausgang: Erinnerung gegen Zwangsvollstreckung als unstatthaft bzw. teilweise unbegründet zurückgewiesen; PKH-Antrag zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO ist unstatthaft, wenn der Streitgegenstand durch spezielle Rechtsbehelfe (z. B. Widerspruch oder Vollstreckungsgegenklage) zu regeln ist.
Die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann nicht mittels Erinnerung bestritten werden; hierfür ist der Widerspruch nach § 900 Abs. 4 ZPO der richtige Rechtsbehelf.
Die materielle Anfechtung der Rechtmäßigkeit eines Titels bzw. einer Kostenfestsetzung ist nicht Gegenstand des Vollstreckungsrechtswegs der Erinnerung; insoweit ist die Vollstreckungsgegenklage der richtige Weg.
§ 850c ZPO ist auf die Mobiliarzwangsvollstreckung nicht anwendbar; die Vorschrift betrifft die Forderungspfändung (Lohn-/Gehaltspfändung) und ist bei Pfändung beweglicher Sachen unbeachtlich.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Erinnerung des Schuldners vom 27.11.2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Prozesskostenhilfeantrag für die Erinnerung des Schuldners vom 27.11.2012 wird zurückgewiesen.
Gründe
1.
Die Gläubigerin vollstreckt aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts E vom 14.09.2012 über einen tenorierten Betrag von
2.426,21 €.
Am 27.12.2012 stellte der Schuldner mehrere Anträge, darunter auch im Rahmen einer Erinnerung den Antrag, die Zwangsvollstreckung einzustellen.
2.
Die eingelegte Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO ist überwiegend unzulässig, weil unstatthaft.
a.
Der Schuldner kann nicht mit der Erinnerung die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestreiten. Dafür ist der Widerspruch gemäß § 900 Abs. 4 ZPO der richtige Rechtsbehelf (vgl. Zöller-Stöber ZPO § 900 RN 22 m. Rechtsprechungsnachweisen).
Das Widerspruchsverfahren wird im Übrigen auf den im Termin am 28.11.2012 eingelegten Widerspruch in der Vollstreckungsabteilung unter dem Az. 667 M #####/#### geführt.
b.
Soweit der Schuldner sich gegen die Rechtmäßigkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses richtet, wird das Verfahren hier soweit ersichtlich als Vollstreckungsgegenklage unter dem Az. 28 C #####/#### geführt. Die Erinnerung ist insoweit unstatthaft, weil das Vollstreckungsgericht nicht über die materielle Rechtslage und darüber, ob der Titel zu Recht ergangen ist, zu entscheiden hat.
3.
Die Erinnerung ist unbegründet, soweit der Schuldner beanstandet, dass die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen § 850 c ZPO verstießen.
Die Gläubigerin betreibt hier die Mobiliarzwangsvollstreckung und nicht die Forderungspfändung des Arbeitseinkommens oder gleichgestellter regelmäßiger Einkünfte. Nur für die Forderungspfändung ist die Vorschrift des § 850 c ZPO überhaupt relevant, für die Mobiliarzwangsvollstreckung ist sie nicht erheblich.
Aus den obigen Gründen ist der Prozesskostenhilfeantrag für die Erinnerung des Schuldners vom 27.11.2012 zurückzuweisen, da ihr die Erfolgsaussicht fehlt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Düsseldorf, 19.12.2012