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Amtsgericht Düsseldorf·666 M 1273/17·10.09.2017

Beschwerde gegen Zuleitung früherer Vermögensauskunft nicht abgeholfen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Gläubiger beschwerte sich gegen die Zuleitung eines Abdrucks einer in den letzten zwei Jahren abgegebenen Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher, obwohl er dies nicht wünschte. Streitgegenstand war, ob dies eine unrichtige Sachbehandlung nach § 7 Abs. 1 GvKostG darstellt. Das AG Düsseldorf hat der Beschwerde nicht abgeholfen und auf die bis zur BGH-Entscheidung vom 27.10.2016 bestehende Rechtslage abgestellt. Die Sache wurde zur weiteren Entscheidung an die Beschwerdekammer des LG Düsseldorf vorgelegt.

Ausgang: Beschwerde des Gläubigers nicht abgeholfen; Sache an die Beschwerdekammer des Landgerichts Düsseldorf vorgelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bis zur Entscheidung des BGH vom 27.10.2016 (I ZB 21/16) stellt die Zuleitung eines Abdrucks einer bereits in den letzten zwei Jahren abgegebenen Vermögensauskunft an den Gläubiger entgegen dessen erklärtem Willen keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 7 Abs. 1 GvKostG dar.

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Bei der Beurteilung des Verhaltens eines Gerichtsvollziehers ist auf die zum Zeitpunkt der Maßnahme geltende Rechtslage abzustellen.

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Die Befolgung einer in einem Gesetzesentwurf vertretenen Auslegung durch Behörden oder Vollstreckungsorgane begründet nicht ohne weiteres einen schwerwiegenden Verfahrensfehler.

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Eine Beschwerde ist nur dann abzuhelfen, wenn sie neue Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte darlegt, die eine Abweichung von der vorangegangenen Entscheidung rechtfertigen.

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Die Beschwerdebegründung muss sich sachlich und adäquat mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses auseinandersetzen; bloße Verkennung des rechtlichen Ansatzes genügt nicht.

Relevante Normen
§ GvKostG § 7 Abs. 1§ GvKostG KV 261 KV 604§ ZPO § 802 c und d§ 7 Abs. 1 GvKostG§ 7 GvKostG§ 802d ZPO

Leitsatz

Bis zur Entscheidung des BGH vom 27.10.2016 - I ZB 21/16 stellt es keine unrichtige Sachbehandlung durch den Gerichtsvollzieher im Sinne des § 7 Abs. 1 GvKostG dar, wenn er dem Gläubiger im Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft entgegen dessen erklärten Wunsch einen Abdruck einer bereits in den letzten zwei Jahren abgegebenen Vermögensauskunft zuleitet.

Tenor

wird der Beschwerde der/des Gläubigers/in vom 03.08.2017 gegen den Beschluss vom 07.07.2017 nicht abgeholfen und die Sache der zuständigen Beschwerdekammer beim Landgericht Düsseldorf zur weiteren Entscheidung vorgelegt.

Gründe

2

Der Beschwerde war nicht abzuhelfen, denn sie enthält keinen neuen Tatsachenvortrag oder rechtliche Aspekte, die eine Abweichung von der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen.

3

Die Beschwerdebegründung enthält keine sachliche und adäquate Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses, sondern verkennt ersichtlich den rechtlichen Ansatz und/oder die Chronologie der angefochtenen Maßnahme und der zitierten BGH-Rechtsprechung.

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Maßgeblich ist aus Sicht des Gerichts, ob aus der allein maßgeblichen damaligen Sicht, nämlich Ende 2015, und damit deutlich vor der Entscheidung des BGH die Übersendung des Vermögensverzeichnisses gegen den erklärten Willen des Gläubigers fehlerhaft i.S.d. § 7 GvKostG war.

5

Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses war die Rechtslage nicht eindeutig. Gerade in Ansehung der in die Wege geleiteten Ergänzung des § 802d ZPO durch BRDrs. 633/15 (dort S. 37):

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Die Änderung in Absatz 1 Satz 2 dient der Klärung der in der Praxis streitigen Frage, ob der Gläubiger auf die Zuleitung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses verzichten kann. Gemäß § 882c Absatz 1 Nummer 3 ZPO ist die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses an den Gläubiger Voraussetzung dafür, dass der Schuldner in das Schuldnerverzeichnis eingetragen werden kann. Der Gläubiger soll vor diesem Hintergrund nicht auf die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses verzichten können, da andernfalls der Zweck des neuen Schuldnerverzeichnisses, Auskunft über die Kreditunwürdigkeit einer Person zu geben, nicht erreicht werden könnte.

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kann es nicht als schwerer Fehler betrachtet werden, wenn der Auffassung eines Gesetzgebungsorgans in einem Gesetzesentwurf gefolgt wird, wonach eine in der Praxis streitige Frage in einem bestimmten Sinne klarzustellen ist, und in diesem Sinne bereits jetzt verfahren wird.

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Düsseldorf, 11. September 2017

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Richter am Amtsgericht