Sofortige Beschwerde: § 754a ZPO nicht anwendbar auf Haftbefehl
KI-Zusammenfassung
Der Gläubiger rügte die Anwendung von § 754a ZPO im Zwangsvollstreckungsverfahren und verlangte die Weglassung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids/Haftbefehls. Das Amtsgericht hielt § 754a ZPO für eine enge Ausnahmeregelung, die nur für Vollstreckungsbescheide gilt und nicht die Vorlage von Haftbefehlsausfertigungen ersetzt. Die sofortige Beschwerde wurde nicht abgeholfen und an die Beschwerdekammer vorgelegt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Gläubigers wird nicht abgeholfen; Sache an die Beschwerdekammer beim LG Düsseldorf vorgelegt
Abstrakte Rechtssätze
§ 754a ZPO ist eine spezielle und eng auszulegende Ausnahme von § 754 ZPO, die nur für die Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden gilt.
Die Einrede der elektronischen Antragstellung ersetzt nicht die gesetzlichen Anforderungen an die vorzulegenden Vollstreckungsunterlagen; der elektronische Weg ist eine Verfahrensalternative, keine materielle Erleichterung der Beifügungspflichten.
Andere Urkunden als die Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids (insbesondere der Haftbefehl) müssen nach den Voraussetzungen des Gesetzes vorgelegt werden; § 754a ZPO macht die Vorlage solcher Urkunden nicht generell entbehrlich.
Ausnahme- und Spezialregelungen des ZPO sind nicht analog zu erweitern; von ihrem Wortlaut darf nicht zuungunsten der Formvorschriften abgewichen werden.
Tenor
In der Zwangsvollstreckungssache
des Anglervereins B e.V., N-Weg, Düsseldorf,
Gläubigers,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt W, G-Straße, Gengenbach,
gegen
Herrn M, E-Straße, 40235 Düsseldorf,
Schuldner
wird der sofortigen Beschwerde der/des Gläubigers/in vom 15.02.2021 gegen den Beschluss vom 22.01.2021 nicht abgeholfen und die Sache der zuständigen Beschwerdekammer beim Landgericht Düsseldorf zur weiteren Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Auch das Beschwerdevorbringen gibt im Ergebnis keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung.
Im Einzelnen:
1.
Entgegen der Einschätzung des Gläubigervertreters enthält § 754a ZPO sehr wohl eine Ausnahmeregelung.
Richtig ist allein, dass die Möglichkeit der Antragstellung auf elektronischem Wege eine regelmäßige Alternative darstellt, wie sich aus den richtigerweise zitierten §§ 130a, 298 ZPO ergibt und auf die § 753 Abs. 4 ZPO auch für das Zwangsvollstreckungsverfahren verweist.
Es geht hier jedoch nicht um die elektronische Form des Auftrages selbst, sondern um die ihm beizufügenden Vollstreckungsunterlagen.
Für diese gilt § 754 ZPO, von dem wiederum § 754a ZPO eine Ausnahme macht, indem unter den dort genannten Voraussetzungen die Einreichung des Titels im Original entbehrlich gemacht wird.
§ 754a ZPO zeigt seinen Ausnahmecharakter schon dadurch, dass er nur für die Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden gilt, nicht etwa aus anderen Titeln.
Der insoweit schon beschränkte Anwendungsbereich wird durch weitere Voraussetzungen eingeschränkt, nämlich dahin, dass „die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides entbehrlich [ist], wenn
1. die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kosten nicht mehr als 5 000 Euro beträgt; Kosten der Zwangsvollstreckung sind bei der Berechnung der Forderungshöhe nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind;
2. die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides nicht vorgeschrieben ist;
3. der Gläubiger dem Auftrag eine Abschrift des Vollstreckungsbescheides nebst Zustellungsbescheinigung als elektronisches Dokument beifügt und
4. .der Gläubiger versichert, dass ihm eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides und eine Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch besteht.
Satz 2 der Vorschrift macht für die Voraussetzung aus S. 1 Nr. 2 noch eine Rückausnahme, wenn es heißt:
Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind dem Auftrag zusätzlich zu den in Satz 1 Nummer 3 genannten Dokumenten eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege als elektronisches Dokument beizufügen.
Die Gesetzesbegründung erkennt den eingeschränkten „Ressourcengewinn“, der mit § 753 Abs. 4 ZPO (in seiner nunmehrigen Fassung) verbunden ist und führt trotzdem die Erleichterung zu § 754 ZPO durch § 754a ZPO explizit als „zunächst beschränkte Regelung“ ein (BR.Drs. 18/7560 S. 35) und nicht etwa umfänglich in Bezug auf alle Titel und alle Urkunden.
Das Gericht bleibt bei seiner Auffassung, dass die Ausfertigung des Haftbefehls eine andere Urkunde i.S.d. § 754a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO ist.
Das Anliegen der Gläubigerseite mag zwar nachvollziehbar sein. Tatsächlich macht möglicherweise das Gesetz sozusagen „auf halbem Wege zur Digitalisierung halt“. Einen möglicherweise wünschenswerten technischen Fortschritt zur Gesetzeswirklichkeit zu verhelfen ist jedoch allein Aufgabe des Gesetzgebers, nicht der Gerichte.
Ausnahme- und Spezialregelungen sind grundsätzlich nicht analogiefähig und sogar eng auszulegen, sodass eine über den Wortlaut hinausgehende Erweiterung hier unzulässig ist.
2.
Durchaus beachtenswert ist der Hinweis der Gläubigerseite auf die formularmäßige Möglichkeit, in Modul H des Vollstreckungsauftrages mit dem Haftbefehlsantrag den Antrag auf Verhaftung zu verbinden und dabei die sofortige Weiterleitung an den Gerichtsvollzieher durch das Vollstreckungsgericht zu erbitten.
Aus dieser Möglichkeit der beschleunigten Zwangsvollstreckung folgt aber nicht, dass entgegen dem Wortlaut von § 754a ZPO für den Verhaftungsauftrag die Vorlage von Titel und Haftbefehl in Ausfertigung entbehrlich wäre.
Es ist bereits durchaus umstritten, ob ein solcher bedingter Haftauftrag zulässig ist (dafür AG Düsseldorf B. v. 07.11.2017 – ### # ####/## m.w.N. zum Meinungsstand).
Jedenfalls würde aber dem Verordnungsgeber die Kompetenz fehlen, über die Ermächtigung des § 753 Abs. 3 ZPO Formulare einzuführen, die von den gesetzlichen Voraussetzungen u.a. in § 754a ZPO abweichen.
Die nach hiesiger Auffassung durchaus zulässige und mit dem Formular in Modul H auch vorgesehene Möglichkeit eines bedingten Haftauftrages steht vielmehr nur unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Vollstreckungsrechts offen und zwar hier des § 754a ZPO.
§ 754a ZPO ermöglicht in seinem ohnehin nur eingeschränkten Anwendungsbereich daher die Vollstreckung mit grundsätzlich allen „Regelbefugnissen“ des § 802a ZPO. Er findet jedoch dort seine Grenze, wo – wie im Falle der Verhaftung – andere Urkunden vorzulegen sind, hier des Haftbefehls.
Mit anderen Worten:
Der Gläubiger kann im Auskunftsverfahren bis zum Erlass des Haftbefehls ohne Vorlage des Titels vollstrecken. Lediglich die Verhaftung ist nach dem Gesetz nicht ohne Ausfertigung von Vollstreckungsbescheid und Haftbefehl möglich.
Dies ist die Konsequenz der schon im Gesetzgebungsverfahren gesehenen und gewollten „zunächst beschränkten Regelung“. § 754a ZPO läuft nicht leer und ist auch nicht wertlos; mit ihm werden aber auch nicht alle Wünsche der Gläubiger nach vereinfachter und beschleunigter Vollstreckung erfüllt.
Ob womöglich aus der Möglichkeit, einen bedingten Verhaftungsauftrag im Rahmen der §§ 753 Abs. 4, 754a ZPO zu stellen, zumindest folgt, dass – wie nach hiesiger Auffassung nicht – bei Weiterleitung des Auftrages mit Haftbefehlsausfertigung an den Gerichtsvollzieher durch das Vollstreckungsgericht, die Ausfertigung des Haftbefehls genügt und die des Vollstreckungsbescheides entbehrlich bleibt, kann aber letztlich offenbleiben.
Dem Gerichtsvollzieher liegt der Haftbefehl jedenfalls nicht vor, weil er – wohl irrig und entgegen dem Auftrag – an den Gläubigervertreter geleitet worden ist und der Gläubigervertreter sich nunmehr weigert, zumindest die Ausfertigung des Haftbefehls an den Gerichtsvollzieher weiterzuleiten. Keinesfalls ermöglicht eine etwaige Falschbehandlung durch das Vollstreckungsgericht, von der Regelung des § 754a ZPO abzuweichen.
Nach allem war der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen.
Düsseldorf, 05.03.2021
Amtsgericht
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