Verhaftungsauftrag: Vorlagepflicht von Haftbefehl und Vollstreckungsbescheid
KI-Zusammenfassung
Der Gläubiger beantragte elektronisch die Verhaftung des Schuldners nach § 802g ZPO; der Gerichtsvollzieher beanstandete das Fehlen der Ausfertigungen des Vollstreckungsbescheids und des Haftbefehls. Das Amtsgericht weist die Erinnerung als unbegründet zurück, da § 754a ZPO die Vorlagepflicht nur eng auslegbar ausnimmt. Für Verhaftungen sind Haftbefehl und Titel in Ausfertigung vorzulegen.
Ausgang: Erinnerung des Gläubigers gegen Beanstandung des Gerichtsvollziehers als unbegründet abgewiesen (kostenpflichtig zurückgewiesen).
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem elektronisch eingereichten Verhaftungsauftrag nach § 802g ZPO sind die zur Verhaftung erforderlichen Urkunden, insbesondere der Haftbefehl und der Titel, grundsätzlich in Ausfertigung vorzulegen.
Die Ausnahmevorschrift des § 754a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO, wonach die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids entbehrlich sein kann, ist eng auszulegen und greift nur, wenn die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigungs des Vollstreckungsbescheids nicht vorgeschrieben ist.
Ist für die angestrebte Vollstreckungsmaßnahme (z. B. Verhaftung zur Erzwingung der Vermögensauskunft) die Vorlage einer anderen Urkunde gesetzlich vorgeschrieben, bleibt die Vorlage des Vollstreckungsbescheids unentbehrlich.
Die Möglichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs begründet für sich genommen keinen weitergehenden Verzicht auf die gesetzlich vorgeschriebenen Ausfertigungen für Vollstreckungsmaßnahmen.
Tenor
In der Zwangsvollstreckungssache
des Anglervereins B e.V., N-Weg, Düsseldorf,
Gläubigers,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt W, G-Straße, Gengenbach,
gegen
Herrn M, E-Straße, Düsseldorf,
Schuldner
wird die Erinnerung des Gläubigers vom 23.12.2020 gegen die Beanstandung des Obergerichtsvollziehers S vom 08.12.2020 zu ## ## ###/## kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Gläubiger beantragt mit dem elektronisch über beA eingereichten Auftrag vom 04.12.20 die Verhaftung des Schuldners nach § 802g Abs. 2 ZPO.
Elektronisch übermittelt wurden dabei der Titel, Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 04.09.2020 über eine Forderung von unter 5.000,00 €, sowie der Haftbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 18.11.2020 jeweils als scan der Ausfertigung.
Mit der angefochten Zwischenverfügung hat der Gerichtsvollzieher um Übersendung dieser Vollstreckungsunterlagen im Original bzw. als Ausfertigung gebeten.
Mit der Erinnerung wendet sich der Gläubiger gegen diese Beanstandung. Er meint, aus dem Postulat effektiver und beschleunigter Zwangsvollstreckung und in einem erst-Recht-Schluss aus § 754a ZPO ergebe sich, dass für die Verhaftung ein Haftbefehl nicht in Ausfertigung vorzulegen sei.
Der Gerichtsvollzieher hat dem unter Hinweis auf § 754a Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht abgeholfen.
II
Die Erinnerung ist gem. § 766 ZPO statthaft und zulässig, aber unbegründet.
Zutreffend verweist der Gerichtsvollzieher auf die Regelung des § 754a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO.
Diese lautet:
Im Fall eines elektronisch eingereichten Auftrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, der einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, ist bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides entbehrlich, wenn
1. …
2. die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides nicht vorgeschrieben ist;
…
Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die grundsätzlich eng und schon gar nicht gegen ihren Wortlaut auszulegen ist, selbst wenn die Möglichkeiten des elektronischen Rechtsverkehrs ihren Beitrag zur grundsätzlich u.a. nach § 802a Abs. 1 ZPO gesetzgeberisch gewünschten Beschleunigung und Effektivität leisten könnten.
Nach § 802a Abs. 2 ZPO wird grundsätzlich die Übergabe einer vollstreckbaren Ausfertigung für die genannten Maßnahmen, darunter die Vermögensauskunft und mithin auch die Verhaftung zu deren Erzwingung nach § 802g ZPO verlangt.
Die Verhaftung erfolgt im Parteibetrieb auf Grundlage des Haftbefehls und des Titels. Beide Urkunden müssen mithin als Vollstreckungsvoraussetzung vorgelegt werden. Für den Haftbefehl ergibt sich dieses Erfordernis zusätzlich aus § 802g Abs. 2 S. 2 ZPO.
Damit ist außer dem Vollstreckungsbescheid für die Verhaftung die Vorlage des Haftbefehls vorgeschrieben. Mithin ist die Vorlage einer anderen Urkunde (nämlich des Haftbefehls) vorgeschrieben und damit nach dem klaren Wortlaut des § 754a Abs. 1 S. 1 ZPO nicht einmal mehr die Vorlage des Vollstreckungsbescheides entbehrlich.
Nur ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass dem elektronischen Verhaftungsauftrag keine Versicherung nach § 754a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ZPO beigefügt war.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, oder dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf oder dem Landgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Düsseldorf, 22.01.2021Amtsgericht
| M2 Richter am Amtsgericht |