Themis
Anmelden
Amtsgericht Düsseldorf·665 M 846/23·01.11.2023

Erinnerung gegen Zustellkosten: Elektronische Zustellung als KV 101 bewertet

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Vertreter der Landeskasse wendet sich mit Erinnerung gegen den Ansatz von Zustellgebühren durch die Gerichtsvollzieherin bei Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Das Amtsgericht Düsseldorf reduziert die Rechnung auf 13,05 €, weil für die elektronische Zustellung lediglich die Gebühr nach Nr. 101 KV anzusetzen sei. Die Beschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Ausgang: Erinnerung gegen Zustellgebühren stattgegeben; Kostenrechnung auf 13,05 € reduziert, Beschwerde zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer elektronischen Zustellung durch den Gerichtsvollzieher ist grundsätzlich die Gebühr nach Nr. 101 KV (‚sonstige Zustellung‘) anzusetzen; Nr. 100 KV (persönliche Zustellung) findet insoweit keine Anwendung.

2

Die Annahme, dass eine elektronische Zustellung mit geringerem Aufwand verbunden ist, rechtfertigt die niedrigere Gebühr, weil kein Aufsuchen des Zustellungsortes, keine Prüfung von Ersatzzustellungen und keine Errichtung einer Zustellungsurkunde nach § 182 ZPO erforderlich sind.

3

Die Erinnerung nach § 5 Abs. 2 GvKostG ist zulässig zur Überprüfung des in Rechnung gestellten Kostenansatzes und ermöglicht dem Erinnerungskläger die Korrektur fehlerhafter Gebührenansätze.

4

Die sofortige Beschwerde ist zuzulassen, wenn die zu entscheidende Frage grundsätzliche Bedeutung besitzt.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 192 ZPO§ 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ Nr. 100 KV GvKostG§ 5 Abs. 2 GV KostG§ 182 ZPO§ 191 ZPO

Tenor

In der Zwangsvollstreckungssache

hat das Amtsgericht Düsseldorf

am 02.11.2023

durch die Richterin am Amtsgericht Y.

beschlossen:

Auf die Erinnerung des Vertreters der Landeskasse vom 19.06.2023 wird die Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin O. vom 19.07.2023, N01, auf 13,05 € reduziert.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

2

I.

3

Der Vertreter der Landeskasse wendet sich mit seiner Erinnerung gegen den Ansatz von Zustelltgebühren im Rahmen der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

4

Unter dem Aktenzeichen 665 M 783/23 wurde am 06.06.2023 ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen und auf Antrag der Gläubigerin durch Vermittlung der Geschäftsstelle gem. § 192 Satz 2, 3 ZPO zur Zustellung an die Gerichtsvollzieherin gegeben. Drittschuldner war die P., ein Empfänger, der gem. § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung einzurichten hat. Die Gerichtsvollzieherin veranlasste eine elektronische Zustellung an die Drittschuldnerin und des Weiteren eine Zustellung per Post an den Schuldner.

5

Mit Schreiben vom 19.07.2023 übersandte die Gerichtsvollzieherin die Zustellungsurkunden an den Gläubigervertreter und stellte Kosten in Höhe von 13,05 € in Rechnung. Auf die Rechnung vom 19.07.2023 (Bl. 33 GA) wird Bezug genommen.

6

Der Vertreter der Landeskasse beanstandet mit der Erinnerung, dass die Gerichtsvollzieherin für die elektronische Zustellung an die Drittschuldnerin Gebühren nach Nr. 100 KV GvKostG in Ansatz gebracht hat. Er vertritt insoweit die Ansicht, bei einer elektronischen Zustellung handele es sich um eine sonstige i.S.d. § 101 KV Gv KostG.

7

Die Gerichtsvollzieherin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

8

II.

9

Die gemäß § 5 Abs. 2 GV KostG zulässige Erinnerung ist auch im Übrigen zulässig und begründet.

10

Der Kostenansatz der zuständigen Gerichtsvollzieherin ist lediglich in Höhe von 13,05 € begründet.

11

Für die Zustellung an die Drittschuldnerin können lediglich Kosten gemäß KV 101 i.H.v. 3,30 € in Ansatz gebracht werden.

12

Der Gerichtsvollzieher hat die Zustellung elektronisch durchgeführt.

13

Das Gericht vertritt insofern die Auffassung, dass bei einer elektronischen Zustellung nur Kosten gemäß Nr. 101 KV anzusetzen sind, da der Aufwand für den Gerichtsvollzieher geringer ist als bei einer persönlichen Zustellung im Sinne der Nr. 100 KV (so auch AG Lüneburg, JurBüro 2023, 331). Für diese Sichtweise spricht bereits der Wortlaut der Norm. Der Gerichtsvollzieher begibt sich für die Zustellung eines elektronischen Dokuments nicht vor Ort. Zudem hat er keine Formen der Ersatzzustellung nach §§ 191, 178, 179, 180, 181 ZPO zu prüfen. Ferner ist bei der Zustellung von elektronischen Dokumenten keine Zustellungsurkunde gemäß § 182 ZPO zu errichten.

14

Der Kostenansatz errechnet sich demnach wie folgt:

15

1.a. elektronische ZU an DS KV 101                                  3,30 €

16

1.b. ZU per Post an Sch. KV 101                                        3,30 €

17

2. Entgelt für ZU KV 701                                       3,45 €

18

3. Auslagenpauschale KV 716                                            3,00 €

19

gesamt: 13,05 €

20

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, 66 Abs. 7 S. 2 GKG.

21

Das Gericht lässt die Beschwerde gemäß § 5 Abs. 2 GvKostG, § 66 Abs. 2 S. 2 GKG zu, da dazu wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage Anlass besteht.

22

Rechtsbehelfsbelehrung:

23

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, oder dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

24

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

25

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf oder dem Landgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

26

Y.

27

Richterin am Amtsgericht