Haftbefehlsantrag wegen fehlender qualifizierter elektronischer Signatur verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin beantragte die Abnahme der Vermögensauskunft und den Erlass eines Haftbefehls, nachdem der Schuldner unentschuldigt nicht erschienen war. Der Vollstreckungsauftrag wurde per beBPo übermittelt, der Haftantrag jedoch weder unterschrieben noch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Das Amtsgericht verweigerte den Erlass des Haftbefehls wegen Formmangels nach § 5a Abs. 4 VwVG‑NRW und wies den Antrag zurück; die Kosten trägt die Gläubigerseite.
Ausgang: Antrag auf Erlass eines Haftbefehls wegen Formmängeln (fehlende qeS) als unzulässig verworfen; Kosten der Gläubigerseite
Abstrakte Rechtssätze
Ein Haftantrag im Sinne des § 5a Abs. 4 VwVG‑NRW ist zu unterschreiben oder mit einem Beglaubigungsvermerk zu versehen; bei elektronischer Übermittlung ist diese Formforderung mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu erfüllen.
Die bloße Übermittlung des Vollstreckungsauftrags über einen sicheren Übermittlungsweg (z. B. beBPo) ersetzt nicht die für einen Haftantrag vorgeschriebene qualifizierte elektronische Signatur.
Eine eingescannte Unterschrift im elektronischen Dokument genügt nicht den Formerfordernissen für einen elektronisch übermittelten Haftantrag.
Die parallele Einreichung einer unzureichend elektronisch übermittelten Eingabe und einer konventionellen Papierfassung heiligt den Formmangel nicht; ein nicht den Anforderungen genügender Antrag ist zurückzuweisen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
In der Zwangsvollstreckungssache
wird der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Haftbefehls vom 07.04.2022 auf Kosten der Gläubigerseite zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Gläubigerin beantragt mit dem Vollstreckungsauftrag vom 07.04.2022 die Abnahme der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher und, nachdem der Schuldner zum anberaumten Termin unentschuldigt nicht erschienen war, den Erlass eines Haftbefehls gem. §§ 5a Abs. 4 VwVG NRW i.V.m. §§ 802a Abs. 2, Nr. 2, 802c, 802g ZPO.
Der Auftrag wurde auf einem sicheren Übermittlungsweg (sÜw), dem besonderen Behördenpostfach (beBPo) übermittelt und ist weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) der verantwortenden Person versehen, noch einem (seinerseits mit qeS versehenen) Beglaubigungsvermerk.
II.
Haftbefehl nicht ergehen, weil kein formell ordnungsgemäßer Haftantrag vorliegt.
Es gilt für die hier gewählte ZPO-Vollstreckung nach dem VwVG-NRW § 5a Abs. 4 VwVG-NRW:
(4) Beauftragt die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung mit der Vollstreckung, tritt die schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde über die Vollstreckbarkeit, die Höhe und den Grund der Forderung gegenüber dem Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung an die Stelle der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung gemäß § 802a Absatz 2 der Zivilprozessordnung. Wird der Vollstreckungsauftrag mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, ist der Auftrag mit einem Dienstsiegel und dem Namen des für die Beauftragung zuständigen Bediensteten zu versehen. Einer Unterschrift bedarf es nicht. Dem Vollstreckungsauftrag kann eine Anlage beigefügt werden, aus der sich die einzelnen Forderungen zur Gesamtforderung des Vollstreckungsauftrages dem Grund und der Höhe nach sowie die jeweiligen Fälligkeiten ergeben. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit erfolgt auf dem Vollstreckungsauftrag selbst. Wird der Vollstreckungsauftrag mit einem Antrag auf Erzwingungshaft verbunden, ist er zu unterschreiben oder mit einem Beglaubigungsvermerk zu versehen.
(§ 5a VwVG NRW in der Fassung vom 08.07.2016)
Der Vollstreckungsauftrag selbst dürfte gem. S. 2 bei hier unterstellter automatisierter Erstellung mit einfacher Signatur und Siegel noch über das beBPo als sicherer Übermittlungsweg i.S.d. § 130a Abs. 3, 4 ZPO ausreichend übermittelt worden sein.
Anders verhält es sich mit dem Haftantrag. dieser ist zu unterschreiben oder mit einem Beglaubigungsvermerk zu versehen.
Damit erfordert § 5a Abs. 4 S. 6 VwVG-NRW eine über die Mindestanforderungen für prozessuale Anträge hinausgehende Form.
Diese kann bei elektronischer Übermittlung nur mittels qualifizierter Signatur (qeS) der für den Antrag (oder dessen Beglaubigung) verantwortlichen Person gewahrt werden.
Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt.
Eine bloß eingescannte Unterschrift im elektronischen Dokument genügt nicht.
Ebenfalls unzulässig wäre auch die parallele Einreichung eines konventionellen Antrags in Papierform. Während es bei gesonderten Titelurkunden (z.B. Vollstreckungsbescheide, Urteilsausfertigungen, Leistungsbescheiden i.S.d. § 66 Abs. 4 SGB X) eine unvermeidbare Notwendigkeit ist, diese in als Papierausfertigung einzureichen, weil es insoweit keine elektronische Form gibt, verhält sich dies im Falle des § 5a Abs. 4 VwVG anders. Denn der Vollstreckungsauftrag mit den dort geregelten Formerfordernissen ist zugleich die prozessuale Erklärung bzw. der prozessuale Antrag. Verlangt nunmehr § 130d ZPO die elektronische Übermittlung des Antrages, kann der Haftantrag nur noch elektronisch übermittelt werden und muss das Unterschriftserfordernis (oder die Beglaubigung) mit elektronischen Mitteln erfüllt werden. Hierzu steht nur die qeS zur Verfügung, nicht der süW.
Unzureichend ist daher auch die Kombination aus zwei unzulässigen Anträgen. Die unzureichende elektronische Übermittlung ohne qeS zusammen mit der ebenfalls unzureichenden Übermittlung des Originals in Papierform ergeben nicht etwa in der Summe einen zulässigen Antrag.
Da auch auf Hinweis kein den obigen Anforderungen genügender Haftantrag übermittelt worden ist, war der Antrag zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, oder dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf oder dem Landgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Düsseldorf, 14.06.2022
Amtsgericht
M.
Richter am Amtsgericht