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Amtsgericht Düsseldorf·665 M 1852/06·31.01.2011

Antrag nach § 765a ZPO wegen 'Monatsanfangsproblem' beim P‑Konto abgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtPfändungsschutzkontoAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin beantragte nach § 765a ZPO Abhilfe, weil eine Bank aufgrund der Regelung zum Pfändungsschutzkonto eingehende Endmonatszahlungen nicht freigab (sog. Monatsanfangsproblem). Das Amtsgericht Düsseldorf hält § 765a ZPO für nicht einschlägig und weist den Antrag zurück, da die Vorschrift eng und nur für untragbare Einzelfall‑Härten gilt. Generelle Auslegungs‑ oder Umsetzungsprobleme von Kreditinstituten seien im §765a‑Verfahren nicht zu prüfen; §850k IV ZPO greift nicht. Kostenentscheidung nach § 788 I ZPO.

Ausgang: Antrag der Schuldnerin nach § 765a ZPO wegen Auszahlungsproblemen beim P‑Konto als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 765a ZPO ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und gilt nur zur Abwehr untragbarer, einzelfallbezogener Härten.

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Generelle Auslegungs‑ oder Implementierungsprobleme Dritter (z. B. Kreditinstitute) können nicht im Verfahren nach § 765a ZPO geltend gemacht werden.

3

Soziale oder wirtschaftliche Erwägungen für sich genügen nicht zur Bejahung des Ausnahmeeingriffs nach § 765a ZPO.

4

Bei der Auslegung des Pfändungsschutzrechts ist neben dem Wortlaut die ratio legis zu berücksichtigen: Das P‑Konto dient der Sicherung der monatlich existenznotwendigen Bezüge und der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr.

Relevante Normen
§ 765 a ZPO§ 850 k VII ZPO§ 133 BGB§ 765a ZPO§ 850k Abs. IV ZPO§ 788 Abs. 1 ZPO

Tenor

In dem Zwangsvollstreckungsverfahren

der XXX

Gläubiger,

Verfahrensbevollmächtigter:

XXX

gegen

XXX

Schuldnerin,

Verfahrensbevollmächtigter:

XXX

Wird der Antrag der Schuldnerin gemäß § 765 a ZPO vom 12.01.2011 zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Schuldnerin führt ihr Girokonto als sogenanntes Pfändungsschutzkonto gemäß § 850 k VII ZPO.

3

Aufgrund einer sprachlich nicht eindeutigen Regelung (Bezüge für den laufenden Monat wurden zum Ende des Vormonates gutgeschrieben) kann über die neuerlich zum Monatsende eingehenden Beträge nicht mehr verfügt werden, da diese laut Drittschuldnerin angeblich nicht übertragen werden können, soweit bereits der Sockel, bzw. Aufstockungsbetrag im laufenden Monat ausgeschöpft wurde.

4

Es handelt sich hierbei um das "Monatsanfangsproblem", was bereits in zahlreichen Fällen in den Medien diskutiert wurde.

5

Das Bundesministerium der Justiz hat diesbzgl. folgenden Text auf seiner Internetseite – www.bmj.de – (Pfad: Themen / Verbraucherschutz / Pfändungsschutzkonto) veröffentlicht:

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"Zahlungen – z.B. Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion – zum Monatsende ("Monatsanfangsproblem")

7

Das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes ist in der letzten Legislaturperiode nach intensiven parlamentarischen Beratungen unter enger Einbindung der Kreditwortschaft verabschiedet worden. Dabei hat das Gesetz gegenüber dem Regierungsentwurf erhebliche Veränderungen erfahren. Alle Beteiligten waren sich über die Zielsetzung des Gesetzes einig, dem Schuldner das monatlich Existenznotwendige auf dem P-Konto zu sichern.

8

Die ersten Erfahrungen mit dem P-Konto haben nun gezeigt, dass es bei einigen Kreditinstituten zu Umsetzungsproblemen gekommen ist. Um weitere Unsicherheiten zu Lasten der betroffenen Bankkunden zu vermeiden, wird die Bundesministerin der Justiz unverzüglich eine gesetzliche Präzisierung in die Wege leiten.

9

Während der Übergangszeit soll betroffenen Bankkunden schnell geholfen werden. Das Bundesjustizministerium, die Kreditwirtschaft und Schuldnerberatungsstellen haben sich daher in enger Zusammenarbeit auf Wege verständigt, wie im Einzelfall unbürokratisch vor Ort geholfen werden kann".

10

Der Gesetzgeber hat offensichtlich irrtümlich den nicht treffenden Ausdruck "Kalendermonat" verwendet, was letztlich bei einigen Kreditinstituten dazu führt, dass laufende Bezüge nicht mehr an den Kunden ausgezahlt werden.

11

Jede Gesetzesauslegung fängt zwar beim Wortlaut an, hört da aber nicht auf,

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vgl. § 133 BGB ("ratio legis").

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Ziel der Reform des Kontopfändungsschutzes war es u.a., Schuldnern, auch unabhängig von der Art der Einkünfte, eine unbürokratische Teilnahme am modernen, bargeldlosen Zahlungsverkehr zu ermöglichen.

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Darüber hinaus sollte dem Schuldner eine gewisse Flexibilität beim täglichen Wirtschaften mit einer beschränkten Ansparmöglichkeit eingeräumt werden.

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Des Weiteren soll durch den Pfandfreibetrag die Deckung laufender Lebenshaltungskosten, die nicht in monatlichem Turnus erfolgen, ermöglicht werden,

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s. hierzu S. Schumacher in ZVI 8/2009, S. 317 und BT-Drucks. 16/7615, S. 26.

17

Ein Fall des § 765 a ZPO liegt nicht vor.

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Die Vorschrift soll vermeiden, dass im Einzelfall untragbare, dem allgemeinen Rechtsgefühl widersprechende Härten, vermieden werden,

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Sie ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen, vgl. auch Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 765 a Rn 5 und Gottwald, Zwangsvollstreckung, 5. Aufl., § 765 a Rn 1.

20

Auch soziale Gesichtspunkte und wirtschaftliche Erwägungen können für sich alleine keine Berücksichtigung finden.

21

Dies gilt auch, wenn der Schuldner gezwungen ist, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, vgl. Zöller/Stöber a.a.aO..

22

Generelle Probleme in der Auslegung des Gesetzes durch einen Verfahrensbeteiligten können nicht Gegenstand von Erörterungen im Verfahren gemäß § 765 a ZPO sein.

23

Ein Fall des § 850 k IV ZPO liegt erkennbar nicht vor.

24

Die Kostenfolge ergibt sich aus dem Gesetz, § 788 I ZPO;

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der Ausnahmetatbestand des Absatzes IV der Vorschrift liegt erkennbar nicht vor.

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Düsseldorf, 01.02.2011