Zuständigkeit bei Erinnerungen gegen Zustellungskosten eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
KI-Zusammenfassung
Die Staatskasse erhob Beschwerde gegen eine Entscheidung in einer Erinnerung gegen den Kostenansatz für die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Das Amtsgericht hielt an der Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts fest und sah keine neuen entscheidungserheblichen Vorbringen. Ein paralleler Verwaltungsweg steht der gerichtlichen Erinnerung nicht entgegen. Die Sache wurde zur Entscheidung der Beschwerdekammer beim Landgericht vorgelegt.
Ausgang: Beschwerde nicht abgeholfen; Sache der zuständigen Beschwerdekammer beim Landgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt
Abstrakte Rechtssätze
Für Erinnerungen gegen den Ansatz der Kosten für die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist das Vollstreckungsgericht zuständig (§ 766 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 5 Abs. 2 GvKostG).
Kommt das angerufene Gericht zur Unzuständigkeit, kommt eine Verweisung nach Maßgabe von § 17a Abs. 6 ZPO oder eine formlose Abgabe (ggf. mit Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) in Betracht.
Ein paralleles Verwaltungsverfahren (z. B. Niederschlagung der Kostenerhebung durch den Dienstvorgesetzten) steht der Entscheidung einer Erinnerung nicht entgegen; die Verwaltungsentscheidung ist nicht bindend für die richterliche Entscheidung.
Ein Bedürfnis für örtlichen Gleichlauf begründet keine Übertragung der Zuständigkeit auf das Amtsgericht im Bezirk des Gerichtsvollziehers; Entscheidungswege sind gesetzlich getrennt und unabhängig.
Leitsatz
Für Erinnerungen gegen den Ansatz der Kosten für die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist gem. §§ 766 Abs. 2 ZPO, 5 Abs. 2 GvKostG das Vollstreckungsgericht zuständig (zustimmend nachgehend LG Düsseldorf B v. 06.12.2022 - 25 T 228/22). Bei Unzuständigkeit kommt eine Verweisung analog § 17a Abs. 6 ZPO (abl. LG Düsseldorf a.a.O.) oder formlose Abgabe (ggf. mit Gerichtsstandsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) in Betracht.
Tenor
In der Zwangsvollstreckungssache
wird der (sofortigen) Beschwerde des Vertreters der Staatskasse vom 18.05.2022 gegen den Beschluss vom 05.05.2022 nicht abgeholfen und die Sache der zuständigen Beschwerdekammer beim Landgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere hat das Gericht die Beschwerde zugelassen und wäre auch die Frist für eine sofortige Beschwerde gewahrt.
Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung.
Es wird zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Neuen erheblichen Sachvortrag weist die Beschwerdebegründung nicht auf.
Das weitere Argument, die örtliche Zuständigkeit müsse aus Gründen des Gleichlaufes beim Amtsgericht im Bezirk des Gerichtsvollziehers liegen, weil dessen Dienstvorgesetzter (hier die Präsidentin des Amtsgerichts Düsseldorf) auch für eine evtl. Niederschlagung im Verwaltungswege nach § 7 Abs. 2 GvKostG zuständig sei, überzeugt letztlich ebenfalls nicht.
Denn zum einen sind die Entscheidungswege vom Gesetz bewusst getrennt und parallel ausgestaltet worden, sodass ein laufendes Verwaltungsverfahren weder vorgeschaltet ist, noch einer Erinnerung im Wege steht. Vielmehr kann eine Entscheidung auf beiden Wegen herbeigeführt werden, solange nicht das Gericht über die Erinnerung entschieden hat (vgl. Herrfurth in BeckOK KostR § 7 GvKostG Rn 33 ff.). Dass der Gerichtsvollzieher von der Kostenerhebung absehen, oder diese im Verwaltungswege niedergeschlagen werden können, führt lediglich zur Abhilfe oder Erledigung der Erinnerung.
Ein Bedürfnis für einen Gleichlauf besteht zum anderen auch nicht, weil das Vollstreckungsgericht außerhalb des Verwaltungsweges und von diesem unabhängig entscheidet, sodass ausdrücklich die richterliche Entscheidung (unabhängig davon, ob sie vom Vollstreckungsgericht oder dem Gericht nach § 5 GvKostG stammt, Vorrang hat.
Selbstverständlich kann der Dienstvorgesetzte in seinem Sprengel durch Entscheidungen im Verwaltungswege eine „einheitliche Linie vorgeben“, an die aber weder das Vollstreckungsgericht, noch das Gericht nach § 5 GvKostG gebunden sind. Bei Lichte betrachtet ermöglicht es die parallele Ausgestaltung damit sogar, Rechtsprechung des Vollstreckungsgerichts im eigenen Sprengel im Verwaltungswege für den gesamten Sprengel vorzugeben, oder im Einzelfall Rechtsprechung des auswärtigen Vollstreckungsgerichts durch Entscheidung im Abhilfeverfahren oder im Verwaltungswege umzusetzen, sodass die Gefahr unterschiedlicher Beurteilung verringert wird.
Verbliebene Lücken bei der Einheitlichkeit der Rechtsprechung sind entsprechend den bisherigen Ausführungen zu Gunsten einer einheitlichen Beurteilung der konkreten Vollstreckungsmaßnahme des Schuldners durch Konzentration auf das Vollstreckungsgericht hinzunehmen.
Düsseldorf, 23.05.2022
Amtsgericht
M
Richter am Amtsgericht