Erinnerung wegen Verweigerung der Zwangsvollstreckung trotz elektronischem Auftrag (beBPO)
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin richtete eine Erinnerung, weil der Gerichtsvollzieher einen Vollstreckungsauftrag vom 03.03.2022 wegen angeblich formunwirksamer elektronischer Einreichung nicht bearbeitete. Das Amtsgericht Düsseldorf gab der Erinnerung statt. Es stellte fest, dass die Übermittlung über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPO) ohne qualifizierte elektronische Signatur ausreichend ist, wenn das Prüfprotokoll den Postfachinhaber als Absender ausweist. Eine persönliche Signatur oder Namensnennung der handelnden Person ist für die Formwirksamkeit nicht erforderlich; der Gerichtsvollzieher wurde zur Weiterbearbeitung angewiesen.
Ausgang: Erinnerung der Gläubigerin gegen die Verweigerung der Vollstreckungsbearbeitung als begründet stattgegeben; Gerichtsvollzieher zur Weiterbearbeitung angewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Erinnerung nach § 766 ZPO ist statthaft, wenn der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung mit einer rechtsfehlerhaften Begründung verweigert hat.
Für die formwirksame Übermittlung elektronischer Dokumente zwischen einem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPO) und dem EGVP ist nicht grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signatur der verantwortlichen Person erforderlich.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 ERVV kann ein nicht qualifiziert signiertes Dokument schriftformersetzend über ein besonderes elektronisches Behördenpostfach übermittelt werden, wenn das Prüfprotokoll den Postfachinhaber als Absender ausweist.
Die Nennung des Namens oder eine persönliche Signatur der die Versendung durchführenden Person ist für die Wirksamkeit der Übermittlung über ein beBPO nicht erforderlich, sofern der Absender anhand des Prüfprotokolls feststellbar ist.
Tenor
In der Zwangsvollstreckungssache
des Landes NRW,
Gläubigerin,
gegen
Herrn C,
Schuldner,
wird auf die Erinnerung der Gläubigerseite vom 28.04.2022 der/die Gerichtsvollzieher/in G angewiesen, die Zwangsvollstreckung aus dem Auftrag der Gläubigerin vom 03.03.2022
nicht mit der Begründung zu verweigern, der Auftrag sei nicht formwirksam elektronisch eingereicht.
Gründe
Die Erinnerung ist gem. § 766 ZPO statthaft und begründet.
Der zuständige Gerichtsvollzieher hat vorliegend den Auftrag vom 03.03.2022 zu Unrecht nicht weiter bearbeitet.
Die Gläubigerin hat vorliegend ihren Auftrag vom 03.03.2022 an den Gerichtsvollzieher über das elektronische Behördenpostfach (beBPO) übermittelt. Als Absender wurde die Landeshauptstadt Düsseldorf genannt, eine qualifizierte Signatur fehlt. Eine persönliche Signatur des zuständigen Sachbearbeiters der Gläubigerin fehlt ebenfalls.
Dies ist nicht zu beanstanden.
Nach Ansicht des Gerichts bedarf es für die Übermittlung elektronischer Dokumente zwischen einem beBPO und dem EGVP einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person nicht. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 ERVV kann ein nicht qualifiziert signiertes Dokument schriftformersetzend auf dem sicheren Übermittlungsweg eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs übermittelt werden, wenn feststellbar ist, dass das elektronische Dokument vom Postfachinhaber versandt wurde. Maßgeblich ist insoweit nur, dass das Prüfprotokoll den Absender, also die Behörde, als Inhaber des Postfachs ausweist, über das die Versendung erfolgt ist. Die Nennung des Namens der Person, die den Absendevorgang vorgenommen hat, erscheint danach nicht erforderlich (vgl. BVerwG B. v. 18.05.2020 - 1 B 23/20 und BVerwG vom 04.05.2020, AZ: 1 B 16/20).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Düsseldorf, 17.05.2022
Amtsgericht
E
Richterin am Amtsgericht