Erinnerung gegen Vollstreckung der Einigungsgebühr zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin wandte sich mit Erinnerung gemäß § 766 Abs. 2 ZPO gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, eine Einigungsgebühr von 125 € als Vollstreckungskosten durchzusetzen. Das Amtsgericht gewährte der Erinnerung keinen Erfolg: Es sei keine Einigungsgebühr entstanden, weil die Gläubigerin das Ratenangebot ihres Schuldners genehmigt habe. Die Entscheidung stützt sich auf die Auffassung, dass der Gerichtsvollzieher bei Ratengewährungen nicht Vertreter des Gläubigers ist und keine rechtsgeschäftliche Einigung ohne Zustimmung des Gläubigers zustande kommt.
Ausgang: Erinnerung der Gläubigerin gegen Weigerung des Gerichtsvollziehers, eine Einigungsgebühr als Vollstreckungskosten durchzusetzen, als unbegründet abgewiesen; Kostenlast nach § 91 ZPO
Abstrakte Rechtssätze
Eine Einigungsgebühr nach § 13 RVG i.V.m. Nr. 1000, 1003 VV GVG kann nur dann als Vollstreckungskosten i.S.v. § 788 ZPO vollstreckt werden, wenn eine rechtsgeschäftliche Einigung zwischen Schuldner und dem für den Gläubiger handelnden Vertreter zustande gekommen ist.
Der Gerichtsvollzieher handelt bei der Gewährung von Ratenzahlungen in Ausübung hoheitlicher Vollstreckungsgewalt und ist nicht Vertreter des Gläubigers; eine verbindliche Ratenzahlungsvereinbarung bedarf der Zustimmung des Gläubigers.
Die Novellierung des Mobiliarzwangsvollstreckungsrechts zum 01.01.2013 ändert nichts an der bisherigen Rechtsprechung, wonach die Gewährung von Raten durch den Gerichtsvollzieher nicht ohne weiteres eine anwaltliche Einigungsgebühr begründet.
Die Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, einen Auftrag auszuführen, ist zwar zulässig, sie ist jedoch unbegründet, wenn die geltend gemachten Vollstreckungskosten nicht entstanden sind.
Tenor
wird die Erinnerung der Gläubigerin kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die Erinnerung gemäß § 766 Abs. 2 ZPO vom 13.06.2013 ist zwar zulässig, da die Gläubigerin sich gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers wendet, einen Auftrag auszuführen.
Sie ist aber unbegründet, da sich der Gerichtsvollzieher zu Recht geweigert hat, die Einigungsgebühr von 125,00 € gem. § 13 RVG, Nr. 1000, 1003 VV GVG als vollstreckungskosten gemäß § 788 ZPO zu vollstrecken.
Eine Einigungsgebühr ist nicht angefallen, als die Gläubigerin über ihre Verfahrensbevollmächtigte das Ratenangebot des Schuldners, das er gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben hat, genehmigt hat.
Die Auffassung des BGH (in NJW 2006, 3640 zit. n. Juris), mit der Gestattung der Ratenzahlung sei eine Abrede zwischen Gerichtsvollzieher und Schuldner auf vertraglicher Basis nicht zustande gekommen, weil der Gerichtsvollzieher nicht aufgrund Privatautonomie, sondern kraft des ihm verliehenen öffentlichen Amtes in Ausübung der staatlichen Vollstreckungsgewalt gehandelt habe, ist auch nach der Novellierung des Mobiliarzwangsvollstreckungsrechts zum 01.01.2013 noch maßgeblich. Der Gerichtsvollzieher sei bei der Gewährung von Ratenzahlungen an den Schuldner nicht Vertreter des Gläubigers. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er bei der Frage, ob dem Schuldner Ratenzahlungen gewährt werden können, an die Weisungen des Gläubigers insoweit gebunden sei, dass dieser sein Einverständnis verweigern oder von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen könne.
Die Gesetzeslage hat sich nicht so geändert, dass dies in diesem Fall Auswirkung auf die Rechtsanwaltsgebühren hat.
Das eine solche Ratenzahlungsabrede nur zustande kommt, wenn der Gläubiger zustimmt, war auch nach altem Recht gem. § 806b ZPO a. F. der Fall. Der Verweis auf § 278 Abs. 1 ZPO in den von der Gläubigerin zitierten Gesetzesmaterialien stellt lediglich klar, dass die zuständigen Justizorgane als generelle Leitlinie sowohl für das Erkenntnis- als auch für das Vollstreckungsverfahren die gütliche Einigung anstreben sollen. Weder wird § 278 Abs. 6 ZPO erwähnt, noch ist ihnen zu entnehmen, dass sie das Kostenrecht der Rechtsanwälte betreffen sollen. Wenn der Gesetzgeber das Kostenrecht der Rechtsanwälte gegenüber der alten festen BGH-Rechtsprechung hätte bewusst ändern wollen, wäre eher zu erwarten gewesen, dass er dies auch ausdrücklich ausspricht.
Ob etwas anderes gilt, wenn der Gläubiger den Auftrag zur gütlichen Einigung isoliert erteilt (danach differenziert Goebel in FoVo 2012, 161; zit. nach Juris), kann dahinstehen, denn einen solchen isolierten Antrag hat die Gläubigerin gerade nicht gestellt.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO.