Erinnerung gegen Pfändung privater Rentenversicherung (§851c ZPO) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner wandte sich mit Erinnerung gegen den Kostenansatz und berief sich auf den durch § 851c ZPO geschützten Pfändungsschutz für Altersvorsorge bei Selbständigen. Streitgegenstand war, ob die bezugsberechtigte Person als "Hinterbliebene" i.S.d. § 851c Abs.1 Ziff.3 ZPO anzusehen ist. Das Gericht verneint dies mangels ersichtlicher engen verwandtschaftlichen oder ehelichen Beziehung und weist die Erinnerung zurück; die Kostenentscheidung erfolgt nach § 97 ZPO.
Ausgang: Erinnerung des Schuldners gegen Pfändung privater Rentenversicherungen als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Schuldner auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
§ 851c ZPO gewährt Pfändungsschutz für Einkünfte Selbständiger, die ausschließlich der Alterssicherung dienen, vergleichbar mit dem Schutz von Arbeitseinkommen.
Voraussetzung des Schutzes nach § 851c Abs.1 Ziff.3 ZPO ist, dass als Bezugsberechtigte für den Todesfall ausschließlich Hinterbliebene bestimmt sind.
Der Begriff des Hinterbliebenen ist nicht gesetzlich definiert; er umfasst jedenfalls nahe Angehörige wie (ehemalige) Ehegatten oder enge Blutsverwandte; weitergehende, nicht nahe Beziehungen fallen nicht ohne Weiteres unter den Schutz.
Fehlt bei der benannten Bezugsberechtigung die erforderliche Nähe zum Rentenberechtigten, steht dem Rentenvertrag der Schutz des § 851c ZPO nicht zu.
Tenor
wird die Erinnerung des Schuldners auf deren Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet.
Der Schuldner stützt seine Erinnerung auf den durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge für Selbständige vom 26.03.2007 eingeführten § 851 c ZPO.
Danach genießen auch die Einkünfte Selbständiger, die ausschließlich der Alterssicherung dienen (hier: private Rentenversicherung), den für Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsschutz.
Voraussetzung dafür ist jedoch unter anderem, dass als Bezugsberechtigte auf den Todesfall lediglich Hinterbliebene bestimmt sein dürfen, § 851 c Abs. 1 Ziffer 3 ZPO.
Als Hinterbliebener wird im juristischen Sprachgebrauch (eine Legaldefinition fehlt) der ehemalige Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner eines Verstorbenen bezeichnet, wobei die Literatur derzeit bereits darüber streitet, ob eingetragene Lebenspartnerschaften den § 851 c Abs. 1 Ziffer 3. ZPO erfüllen, vgl. Wimmer, ZinsO 2007, 281. In der üblichen Verwendung der deutschen Sprache werden auch sonstige, mit dem Verstorbenen eng verwandte Personen als Hinterbliebene bezeichnet.
Im Bereich der Hinterbliebenenrente (Witwen- und Waisenrente) ist der Kreis der durch Eheschließung oder Lebenspartnerschaft oder enge Blutsverwandtschaft verbundenen Personen noch um eine soziale Beziehung im Bereich der Waisenrente erweitert. So ist es möglich, dass außer eigenen (in der Regel minderjährigen) Kindern auch Stiefkinder und Enkelkinder oder Pflegekinder Waisenrente beziehen können.
Keine dieser Verbindungen zwischen dem Rentenbezieher (Schuldner) und der Bezugsberechtigten für den Todesfall (XXX) ist vorliegend ersichtlich, so dass selbst bei weitester Auslegung des Hinterbliebenenbegriffs den hier gepfändeten Rentenverträgen der Schutz des § 851 c ZPO nicht zukommt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Düsseldorf, 30.10.2007