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Amtsgericht Düsseldorf·661 M 1126/13·20.06.2013

Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (Räumung) abgewiesen

ZivilrechtMietrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldner beantragten einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen ein Räumungsurteil. Das Amtsgericht Düsseldorf wies den Antrag als zulässig, aber unbegründet zurück. Nach §765a I ZPO liegt keine sittenwidrige Härte vor: Obdachlosigkeit allein genügt nicht, Berufung hindert die Vollstreckung nicht und gesundheitliche Nachweise sind nicht substantiiert.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich Räumung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Vollstreckungsschutz nach §765a I 1 ZPO ist eine Ausnahme und setzt voraus, dass die Zwangsvollstreckung wegen besonderer Umstände eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte bewirkt.

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Die bloße Drohung mit Obdachlosigkeit infolge Räumung begründet für sich allein keine sittenwidrige Härte im Sinne des §765a I 1 ZPO.

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Räumungsurteile sind kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbar (§708 Nr. 7 ZPO); ein laufendes Berufungsverfahren hindert die Vollstreckung nicht, ein Antrag auf Einstellung kann beim Berufungsgericht nach §719 I ZPO geprüft werden.

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Gesundheitliche Einwände gegen die Vollstreckung sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie substantiiert vorgetragen und durch geeignete fachärztliche Atteste belegt sind; bloße oder nicht fachärztliche Atteste genügen nicht.

Relevante Normen
§ 765a Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 7 ZPO§ 719 Abs. 1 ZPO§ 788 Abs. 1 ZPO

Tenor

wird der Antrag der Schuldner vom 11.06.2013 auf einstweilige Einstellung

der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des AG Düsseldorf vom 06.02.2013

– 35 C #####/#### – hinsichtlich des Räumungsanspruchs zurückgewiesen.

Gründe

2

Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet.

3

Nach § 765 a I 1 ZPO kann Vollstreckungsschutz nur gewährt werden, wenn die Zwangsvollstreckungsmaßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Dabei ist zu beachten, dass § 765 a I 1 ZPO eine Ausnahmevorschrift ist. Sie greift nicht schon deshalb ein, wenn der nachgesuchte Vollstreckungsschutz im Interesse des Schuldners dringend geboten und dem Gläubiger auch zuzumuten ist.

4

Die Zwangsvollstreckung muss vielmehr eine Härte in sich schließen, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist; sie muss ein sittenwidriges Ergebnis haben.

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Dies ist im vorliegenden Verfahren nicht der Fall

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Der Gerichtsvollzieher hat Termin zur Räumung auf den 04.07.2013 bestimmt. Die Schuldner begründen ihren Antrag im Wesentlichen mit der Tatsache, dass ihnen bisher keine Ersatzwohnung zur Verfügung stehe, das Berufungsverfahren noch laufe und mit gesundheitlichen Problemen des Schuldners zu 2.).

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Die drohende Obdachlosigkeit ist die vom Gesetz gebilligte Folge jeder Räumung; sie kann für sich alleine keine sittenwidrige Härte darstellen.

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Die Schuldner hatten seit der Verkündung des Urteils ausreichend Zeit, sich um eine Ersatzwohnung zu bemühen.

9

Das laufende Berufungsverfahren steht der Räumung ebenfalls nicht entgegen. Räumungsurteile sind kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbar, § 708 Nr. 7 ZPO. Es bleibt den Schuldnern unbenommen, die Erfolgsaussichten eines Einstellungsantrages gemäß § 719 I ZPO beim Berufungsgericht zu prüfen.

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Der Gläubiger ist im Besitz eines vollstreckbaren Titels und hat daher ein schutzwürdiges Interesse an der Räumung, zumal laut glaubhaftem Vortrag seinerseits mittlerweile Mietrückstände in Höhe von mindestens 11.220,- EUR bestehen.

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Materiell-rechtliche Einwendungen sind im vorliegenden Verfahren unzulässig.

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Die gesundheitlichen Probleme des Schuldners zu 2.) stehen einer Räumung ebenfalls nicht entgegen, da er hierbei in keiner Weise aktiv mitwirken muss.

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Soweit das Attest von Dr. X vom 10.06.2013 u.a. depressive Reaktionen und wiederholte suizidale Gedanken ohne bisherigen Handlungsansatz bescheinigt, kann auch dies zu keinem anderen Ergebnis führen.

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Der Schuldner selbst trägt Entsprechendes nicht einmal im Antrag vor. Zudem handelt es sich um kein fachärztliches Attest (Psychiater/Psychologe). Der Antrag war daher aus den vorstehenden Gründen zurückzuweisen.

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Die Kostenfolge ergibt sich aus dem Gesetz, § 788 I ZPO;

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der Ausnahmetatbestand des Absatzes IV  der Vorschrift liegt erkennbar nicht vor.

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Düsseldorf, 21.06.2013