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Amtsgericht Düsseldorf·603 RES 2/24·04.03.2025

StaRUG: Einbeziehung Kleingläubiger – Beschwerde wegen fehlender Erforderlichkeitsdarlegung abgewiesen

ZivilrechtInsolvenz- und RestrukturierungsrechtRestrukturierungsverfahren nach StaRUGAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin rügt im StaRUG-Verfahren die Nichtberücksichtigung der Gläubigergruppe 2 im Restrukturierungsplan. Das Amtsgericht hält die Beschwerde für unbegründet, weil die Schuldnerin nicht konkret darlegt, dass die Einbeziehung dieser Gläubiger zur Wiederherstellung der Bestandsfähigkeit erforderlich ist. Pauschale Ausführungen zu kumulativen Kleinforderungen genügen nicht. Die Akte wird dem Landgericht vorgelegt.

Ausgang: Beschwerde der Schuldnerin gegen die Einbeziehung der Gläubigergruppe 2 als unbegründet abgewiesen; Akte an das Landgericht zur Entscheidung vorgelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Einbeziehung bestimmter Gläubigergruppen in einen Restrukturierungsplan nach § 14 StaRUG muss die Schuldnerin substantiiert und konkret darlegen, dass deren Einbeziehung zur Herstellung oder Sicherung der Bestandsfähigkeit erforderlich ist.

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Pauschale oder spekulative Hinweise auf mögliche kumulative Effekte von Kleinforderungen genügen nicht; die Erforderlichkeit ist anhand einer konkreten Liquiditäts- und Bedarfsdarstellung zu begründen.

3

Bei teilkollektivem Verfahren bedarf die Gruppenbildung eines sachgerechten, missbrauchsverhindernden Grundes; eine Analogie zum Insolvenzplanverfahren vermag dies nicht zu ersetzen.

4

Für die Prüfung kommt es nicht auf die prozentuale Belastung einzelner Gläubiger an, sondern allein darauf, ob deren zusätzlicher Sanierungsbeitrag objektiv erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 14 StaRUG

Tenor

In der Restrukturierungssache

der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB N01 eingetragenen M. GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn D.,

Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwälte H.,

Der Beschwerde wird nicht abgeholfen. Insofern wird die Akte dem Landgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Die Schuldnerin hat weiterhin nicht dargetan, dass die von ihr vorgenommene Gruppenbildung auf sachgerechten Erwägungen beruht. Es fehlt, wie bereits schon im Restrukturierungsplan, an der konkreten Darlegung, dass die Einbeziehung der Gläubiger der Gruppe 2 erforderlich in dem im angegriffenen Beschluss aufgezeigten Sinne ist. Soweit im Rahmen der Beschwerde geltend gemacht wird, der Sanierungsbeitrag der Gläubiger der Gruppe 2 sei zur Sanierung bzw. zur Wiederherstellung der Bestandsfähigkeit der Schuldnerin nach § 14 StaRUG notwendig, fehlt es hierzu an einer konkreten Darlegung. Das diesbezügliche Vorbringen verhält sich in Allgemeinplätzen, so wenn es heißt, dass "der Umgang mit diesen Forderungen erhebliche langfristige Auswirkungen haben" kann. Dies kann sein, zeigt aber nicht konkret auf, dass dies angesichts der Liquiditätsplanung aktuell zum angestrebten Sanierungsbeitrag der Gläubigerin B. und auch der Gruppe 3 zusätzlich erforderlich ist. Unzutreffend ist die Darstellung der Beschwerde, im angegriffenen Beschluss sei "absolut" und ausschließlich der Höhe nach der Sanierungsbeitrag bewertet worden. Ausschlaggebend ist allein, dass auch die Schuldnerin nicht zu erklären vermag, inwieweit der zusätzliche Sanierungsbeitrag der Gläubiger der Gruppe 2 erforderlich ist. Den Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit des Sanierungsbeitrags im Vergleich zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gläubiger kommt keine Relevanz zu. Es kommt nicht darauf an, inwiefern einzelne Gläubiger insoweit prozentual höher betroffen werden als andere Gläubiger. Es kommt nur darauf an, ob deren Beitrag zusätzlich erforderlich ist. Dies vermag aber auch die Beschwerde nicht darzulegen. Der weitere Vortrag, "die offenen Beträge der Kleingläubiger könnten sich summieren, insbesondere wenn Verzugszinsen und Mahnkosten hinzukommen," was wiederum zu einer Liquiditätsbelastung führen könne, die die angestrebte Sanierung der Schuldnerin gefährde, enthält lediglich Mutmaßungen und keinen konkreten Sachvortrag. Auch die weiteren Ausführungen enthalten hierzu kein konkretes Vorbringen. Auch wenn zukünftige Entwicklungen mit Unsicherheiten behaftet sind, fehlt es hierzu an näherem Vorbringen, welche Unsicherheiten ohne den weiteren Sanierungsbeitrag der Gläubiger der Gruppe zwei die Sanierung gefährden würden. Soweit im Rahmen der Beschwerde ausgeführt wird, "die pauschale Annahme, dass Kleinforderungen generell unerheblich seien, ist daher nicht haltbar," findet keine Grundlage im angegriffenen Beschluss. Abgestellt wurde nicht auf einen generellen Ausschluss von Kleingläubigern sondern allein darauf, dass die Schuldnerin weder im Restrukturierungsplan noch im Rahmen der Beschwerde eine konkrete Erforderlichkeit der Einbeziehung der Gläubiger der Gruppe 2 zur Herstellung der Bestandsfähigkeit zu begründen vermochte.

3

Der Vergleich mit einem Insolvenzplan geht fehl. Anders als im Insolvenzplanverfahren als Gesamtverfahren hat hier die Schuldnerin davon Gebrauch gemacht, ein teilkollektives Verfahren durchzuführen. Dann bedarf es aber für die Einbeziehung der betroffenen Gläubiger zur Verhinderung von Missbräuchen eines sachgerechten Grundes, insbesondere muss deren Einbeziehung erforderlich sein. Hieran fehlt es vorliegend. Ein Verbot der Einbeziehung oder einer Wertgrenze für Kleingläubiger enthält der Beschluss vom 10.02.2025 nicht, ebensowenig wie ein Verbot oder Gebot der Bezahlung von Kleinrechnungen.

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Ausführungen, aus welchen Gründen die Deutsche Bank mit ihrer Darlehensforderung nicht mit den Restrukturierungsplan aufgenommen worden ist, enthält die Beschwerde nicht. Der Kontokorrentkredit besteht unabhängig von dieser.

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Düsseldorf, 05.03.2025

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Amtsgericht

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L.

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Richter am Amtsgericht