Versagung der Planbestätigung wegen nicht sachgerechter Auswahl von Gläubigern (StaRUG)
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin reichte einen Restrukturierungsplan nach StaRUG ein; das Amtsgericht Düsseldorf versagt dessen Bestätigung. Entscheidungskern ist, dass die Auswahl der in den Plan einbezogenen Gläubiger nicht sachgerecht begründet ist. Insbesondere fehlen nachvollziehbare Gründe für das Auslassen einer kreditgebenden Bank und für die Einbeziehung kleinerer Gläubiger, deren Sanierungsbeitrag unerheblich erscheint. Der Mangel ist nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG nicht behebbar.
Ausgang: Bestätigung des Restrukturierungsplans vom 05.12.2024 versagt wegen nicht sachgerechter Auswahl von Gläubigern (§ 63 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG).
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestätigung eines Restrukturierungsplans ist nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG zu versagen, wenn die Vorschriften über den Inhalt des Plans, insbesondere die sachgerechte Auswahl der Planbetroffenen nach § 8 StaRUG, in wesentlichen Punkten verletzt sind und der Mangel nicht behoben werden kann.
Die Auswahl der in einen Restrukturierungsplan einzubeziehenden Gläubiger muss sachgerecht erfolgen; diese Erfordernis verlangt, dass die Einbeziehung zur Behebung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist.
Die bloße, nicht substantiiert dargelegte Befürchtung, die Einbeziehung eines Gläubigers könne dessen Vertragshandeln (z.B. Kündigung eines Kredits) auslösen, genügt nicht als sachgerechter Grund für den Ausschluss dieses Gläubigers aus dem Plan.
Ist die Einbeziehung bestimmter Gläubigergruppe zur Erreichung des Sanierungsziels nicht erforderlich, spricht dies dafür, dass die Auswahl vornehmlich der Schaffung gruppenübergreifender Mehrheitsverhältnisse dient; dies rechtfertigt die Versagung der Planbestätigung.
Tenor
In der Restrukturierungssache
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB N01 eingetragenen N. GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn C.,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte U.,
wird die Bestätigung des Restrukturierungsplans vom 05.12.2024 versagt.
Gründe
Die Vorschriften über den Inhalt des Restrukturierungsplans sind in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden, ohne dass der Mangel behoben werden kann, § 63 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG.
Die Schuldnerin zeigte unter dem 30.06.2024 die Inanspruchnahme der Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens an und beantragte die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten. Der Restrukturierungsanzeige war der Entwurf eines Restrukturierungsplans beigefügt. Mit Beschluss vom 17.07.2024 wurde Herr Rechtsanwalt Z. zum Restrukturierungsbeauftragten bestellt.
Mit Schriftsatz vom 05.12.2024 reichte die Schuldnerin die finale Fassung des Restrukturierungsplans ein, der die teilweise Inanspruchnahme von Gläubigern der Schuldnerin vorsah. Im Einzelnen wurden drei Gruppen gebildet.
| Gruppe 1 | S. AG | 656.250,00 EUR |
| Gruppe 2 | Ungesicherte einfache Restrukturierungsgläubiger | 7.633,00 EUR |
| Gruppe 3 | Gesellschafter (nachrangige Forderung) | 73.000,00 EUR |
Die Gläubiger der Gruppen 1 und 2 sollten dabei jeweils eine Quote in Höhe von 13 % auf ihre Forderungen erhalten. Eine Quote für die Gruppe 3 sah der Plan nicht vor.-
Im Erörterungs -und Abstimmungstermin vom 20.01.2025 wurde der vorgelegte Restrukturierungsplan in den Gruppen 2 und 3 jeweils einstimmig angenommen.
Dem vorgelegten Restrukturierungsplan war die Bestätigung zu versagen. Denn diesem liegt zumindest eine nicht sachgerechte Auswahl von Gläubigern nach § 8 Satz 2 Nr. 2 StaRUG zugrunde. Die nicht sachgerechte Auswahlentscheidung rechtfertigt dabei die Versagung der Planbestätigung nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG (vgl. Fridgen in Skauradszun/Fridgen, StaRUG, 1. Aufl. 2022, § 8 Rn. 51; Brünkmans in Jacoby/Thole, StaRUG, 1. Aufl. 2023, § 63 Rn. 30; NK-SanR/Harig StaRUG, § 63 Rn. 11).
Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob nicht bereits die Auswahl der Planbetroffenen nach § 8 StaRUG deswegen nicht sachgerecht ist, da von zwei kreditgebenden Banken nur eine in den Restrukturierungsplan einbezogen worden ist. Insoweit verweist die in den Plan einbezogene Gläubigerin S. AG nicht zu Unrecht darauf, dass sachgerechte Gründe, aus denen die weitere Gläubigerin L. nicht mit in den Plan einbezogen wurde, nicht vorliegen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Einbeziehung der Gläubigerin L. in den Restrukturierungsplan diese zur Kündigung des Kontokorrentkredites berechtigten würde. Auch wenn einem Schuldner ein Gestaltungsspielraum dahingehend einzuräumen ist, welche Gläubiger er in den Restrukturierungsplan mit einbeziehen möchte, so muss dennoch zur Verhinderung von Missbräuchen und Manipulationen (vgl. hierzu BT-Drucks. 19/24181, S.117) die Auswahl der Planbetroffenen nach § 8 Abs. 1 StaRUG nach sachgerechten Kriterien erfolgen. Eine solche ergibt sich nicht aus der bloßen und durch nichts näher belegten Befürchtung, die Einbeziehung dieser Forderung in den Plan würde dazu führen würde, dass die L. den bestehenden Kontokorrentkredit beenden würde. Ein entsprechender Zusammenhang zwischen beiden Forderungen ist von der Schuldnerin nicht dargetan worden. Dies gilt insbesondere um so mehr vor dem Hintergrund, dass sich die diesbezügliche Darlehensvaluta der Gläubigerin L. zum Zeitpunkt der Abstimmung über den Restrukturierungsplan allein noch auf einen Betrag in Höhe von 7.500,00 EUR belief.
Zumindest beruht jedoch die Einbeziehung der fünf einfachen Restrukturierungsgläubiger der Gruppe 2 mit Gesamtforderungen i.H.v. 7.633,00 EUR nicht auf sachgerechten Erwägungen. Denn die Auswahl von in den Restrukturierungsplan einbezogenen Gläubigern ist nur dann als sachgerecht anzusehen, wenn deren Einbeziehung angemessen, mithin zur Behebung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Schuldnerin geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist (AG Hannover, Beschl. v. 20.10.2023, 951 RES 1/13 Rn. 81, BeckRS 2023, 30652; Fridgen in: BeckOK StaRUG, 15. Ed. 01.07.2023, StaRUG § 8 Rn. 31). Insoweit erfordert das Merkmal der Angemessenheit eine Beschränkung der Gläubiger auf das für die Sanierung notwendige Maß. Die Einbeziehung der jeweiligen unterschiedlichen Gläubiger muss für die Erreichung des Sanierungsziels erforderlich sein. Zweck der Einbeziehung einer Forderung in den Plan ist es daher, durch die Gestaltung dieser Forderung einen Beitrag zur Restrukturierung der Schuldnerin zu leisten, um hierdurch deren drohende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen und ihre Bestandsfähigkeit zu sichern (§ 14 Abs. 1 StaRUG). Dies darf sich dabei nicht in einem symbolischen Beitrag erschöpfen, der zur Erreichung des dargestellten Zweckes nicht erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Einbeziehung der Gläubiger der Gruppe 2 nicht dargetan worden. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit deren Sanierungsbeitrag im aufgezeigten Sinne erforderlich ist, um die Krisenursache der Schuldnerin zu bewältigen. Der Sanierungsbeitrag dieser Gläubiger beschränkt sich auf den Erlass von Forderungen in Höhe von rund 6.641,00 EUR. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass dieser Betrag für die Sanierung der Schuldnerin angesichts der Gesamtverbindlichkeiten in Höhe von 1.303.682,00 EUR (Restrukturierungspan) bzw. 967.053,00 EUR (Anlage Gläubigerverzeichnis) erforderlich ist, wobei nach Gestaltung der in den Restrukturierungsplan einbezogenen Forderungen weiterhin Verbindlichkeiten in Höhe vom 230.171,00 EUR verblieben. Hinzu kommt, dass im Hinblick auf den nunmehr im Januar getilgten Kredit bei der Deutschen Bank die diesbezügliche monatliche Ratenzahlung an diese i.H.v. 7.500,00 EUR der Schuldnerin frei zur Verfügung steht, sodass umso weniger ersichtlich ist, weswegen es noch des Beitrags der Gläubiger der Gruppe 2 bedarf.
Bedarf es aber der Einbeziehung bestimmter Gläubiger oder einer Gläubigergruppe nicht, um das Ziel der Sanierung des Unternehmens zu erreichen, beruht deren Einbeziehung nicht mehr auf sachgerechten Kriterien. Dann spricht mehr dafür, dass diese Gruppe in den Restrukturierungsplan einbezogen worden ist, um die Voraussetzungen für eine gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 StaRUG zu schaffen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluss, durch den die Bestätigung des Restrukturierungsplan abgelehnt worden ist, steht dem Schuldner/der Schuldnerin die sofortige Beschwerde gem. § 66 Abs. 1 S. 2 StaRUG zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Düsseldorf, 10.02.2025
Amtsgericht
F.
Richter am Amtsgericht