Anordnung zur Nachreichung unvollständiger Angaben bei Antrag auf Sanierungsmoderator (§94 StaRUG)
KI-Zusammenfassung
Im Sanierungsverfahren des Schuldners M2 beantragte dieser die Bestellung eines Sanierungsmoderators nach §94 StaRUG. Das Gericht bemängelt das unvollständige Gläubiger- und Vermögensverzeichnis sowie fehlende Angaben zur Zahlungsfähigkeit und fordert binnen einer Woche ergänzende Unterlagen und Erklärungen. Zugleich legt es Stundensatz (200 €/h) und Höchsthonorar (4.500 €) des Moderators fest und ordnet einen Auslagenvorschuss von 4.500 € sowie Gerichtskosten von 500 € an; nach Einzahlung soll der benannte Moderator bestellt werden.
Ausgang: Teilweise stattgegeben: Gebühren- und Vorschussanordnung sowie Nachforderung fehlender Angaben; endgültige Bestellung des Moderators an Einzahlung des Vorschusses gebunden.
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Bestellung eines Sanierungsmoderators nach §94 Abs.2 StaRUG muss Angaben zum Unternehmensgegenstand, zur Art der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten, ein vollständiges Verzeichnis der Gläubiger, ein Vermögensverzeichnis und die Erklärung des Schuldners, nicht zahlungsunfähig zu sein, enthalten.
Das Gericht hat im Rahmen des Antragsverfahrens die Verpflichtung, auf offensichtliche Zahlungsunfähigkeit (§94 Abs.1 S.2 StaRUG) zu prüfen und kann fehlende oder unklare Angaben zur Feststellung der Zahlungsfähigkeit und Vollständigkeit des Gläubigerverzeichnisses nachfordern.
Sind Konten zum Antragszeitpunkt im Soll, sind die kreditgebenden Banken als Gläubiger in das Verzeichnis aufzunehmen; der Antrag muss Auskunft darüber geben, ob Rückstände innerhalb eines eingeräumten Kreditrahmens bleiben bzw. wann sie fällig werden.
Bei angegebenem Grundvermögen und laufender Finanzierung sind Nutzungsart, konkrete Ausgestaltung (z.B. Miete, Mietzins), Mit-/Miteigentumsverhältnisse sowie Angaben zur Besicherung (Valuta der Grundschuld) zur Abschätzung der Vermögens- und Besicherungslage vorzulegen.
Das Gericht kann gemäß §§98 Abs.2, 81 Abs.4, 5 StaRUG Stundensätze und Höchsthonorar des Sanierungsmoderators festsetzen sowie die Leistung eines Auslagenvorschusses und Gerichtskosten anordnen; die Bestellung kann an die Vorauszahlung geknüpft werden.
Tenor
In dem Sanierungsverfahren des Herrn M2, handelnd unter selbständiger Immobilienbewerter,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte S mbH,
I.
weist das Gericht bezugnehmend auf den Antrag vom 05.03.2021 auf Bestellung eines Sanierungsmoderators gem. § 94 des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) auf folgendes hin:
Gemäß § 94 Abs. 2 StaRUG sind in dem Antrag auf Bestellung eines Sanierungsmoderators, der Gegenstand des Unternehmens und die Art der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten anzugeben. Darüber hinaus ist gemäß § 94 Abs. 2 S. 2 StaRUG dem Antrag ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis des Vermögens sowie die Erklärung des Schuldners beizufügen, nicht zahlungsunfähig zu sein. Da dem Gericht im Rahmen des Antrages auch eine Prüfung hinsichtlich des Vorliegens einer offensichtlichen Zahlungsunfähigkeit obliegt (§ 94 Abs. 1 S. 2 StaRUG), sind in dem Verzeichnis der Gläubiger alle Gläubiger des Schuldners anzugeben.
Ein vollständiges Verzeichnis der Gläubiger ist aus dem vorliegenden Antrag nicht ersichtlich. Als Anl. 2 wurde dem Antrag ein Gläubigerverzeichnis beigefügt, aus dem sich lediglich drei Gläubiger ergeben. Bei diesen handelt es sich um Herrn I als Insolvenzverwalter über das Vermögen der N GmbH & Co. KG, die Mutter des Antragstellers, Frau M, sowie die Finanzverwaltung NRW.
Aus den weiteren, dem Antrag beigefügten Unterlagen, ergibt sich jedoch, dass zwei Konten bei der Bank (...) geführt werden, die sich zum Antragszeitpunkt im Soll befinden. Demnach wäre auch die Bank (...) in das Verzeichnis der Gläubiger aufzunehmen. Hier wird um Klarstellung gebeten. In diesem Zusammenhang ist auch klarzustellen, ob sich die Rückstände in einem eingeräumten Kreditrahmen bewegen bzw. ob oder wann diese fällig sind. Da der Schuldner im Übrigen angibt, nicht über Vermögen zu verfügen, wäre in diesem Kontext auch eine offensichtliche Zahlungsunfähigkeit zu prüfen, § 94 Abs. 1 S. 2 StaRUG.
Weiter ergibt sich aus den beigefügten Anlagen Grundvermögen des Schuldners in zwei Fällen. Zum einen soll es sich um eine Eigentumswohnung in (…) zum anderen um ein bebautes Grundstück in (…) handeln. In beiden Fällen wird als Nutzungsart die der Vermietung angegeben. Aus der Anlage ergibt sich weiter, dass es sich um eine laufende Finanzierung handelt. Auch hier ist Klarstellung unter Vorlage ausreichend aussagekräftiger Unterlagen erforderlich. Ebenso dürfte eine Aufnahme in das Verzeichnis der Gläubiger in dem Fall angezeigt sein, wenn der Schuldner Vertragspartner der Immobiliarfinanzierung ist.
Vor diesem Hintergrund wird auch um ausdrückliche Klarstellung gebeten, ob neben den im Gläubigerverzeichnis angegebenen und den vorgenannten aus dem Antrag im Übrigen ersichtlichen Gläubigern keine weiteren Gläubiger des Schuldners vorhanden sind. Hier dürfte eine Erneuerung der von dem Schuldner freiwillig abgegebenen Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben in dem Gläubigerverzeichnis erforderlich sein.
Weiter ist klarzustellen wie sich die konkrete Nutzungsform hinsichtlich der Mietwohnung darstellt, insbesondere wie hoch der monatliche Mietzins ist. Bei dem bebauten Grundstück in (…), bei dem bei einer Grundstücksgröße von 382 m² ebenfalls als Nutzungsart „Vermietung“ angegeben ist, ist hier bereits nicht ersichtlich wie diese Nutzung konkret ausgestaltet ist. Hier ist insbesondere angegeben ob bzw. womit das Grundstück bebaut ist. Auch hier ist ein monatlicher Mietzins anzugeben. Weiter ist ein Miteigentumsanteil von 50 % angegeben. Hier ist Klarstellung erforderlich, wer der andere Miteigentümer ist. Zur Abschätzung der Besicherungssituation sind hier auch weitere Angaben zur Valuta der bestellten Grundschuld zu machen.
Frist zur Stellungnahme: Eine Woche.
II.
werden die Stundensätze des Sanierungsmoderators auf € 200,00 pro Stunde für diesen festgesetzt, §§ 98 Abs. 2, 81 Abs. 4 S. 1 StaRUG.
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Der Höchstbetrag des Honorars darf 4500,00 € nicht übersteigen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme für den Antragssteller binnen 3 Tagen, §§ 98 Abs. 2, 81 Abs. 4 S. 2 StaRUG.
III.
wird dem Antragsteller aufgegeben, einen Auslagenvorschuss in Höhe von € 4.500,00 und die Gerichtskosten in Höhe von € 500,00 (gem. KV Nr. 2514, Anlage 1 GKG), insgesamt € 5000,00 binnen zwei Wochen zur Gerichtskasse einzuzahlen, §§ 98 Abs. 2, 81 Abs. 5 StaRUG. Nach Einzahlung des Vorschusses, soll, wie im Rahmen der Antragsstellung mit dem Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners erörtert, Herr L als Sanierungsmoderator bestellt werden. Dieser hat gegenüber dem Insolvenzgericht seine Unabhängigkeit sowie seine Bereitschaft in dem Verfahren tätig zu werden, mitgeteilt. Die Anhörung von Herrn L erstreckte sich auch bereits auf die Auslagen gem. Ziff. II dieses Beschlusses.
Düsseldorf, 05.03.2021
Amtsgericht
J
Richter am Amtsgericht