Vorschussfestsetzung für Restrukturierungsbeauftragten nach StaRUG
KI-Zusammenfassung
Der Restrukturierungsbeauftragte beantragte einen Vorschuss auf seine endgültige Vergütung; das Gericht setzte einen Vorschuss von 13.244,70 EUR fest (37,1 Std. zu 300 EUR zzgl. USt.). Das Gericht stützte die Entscheidung auf die datumsbezogene Aufstellung der Einzeltätigkeiten und die frühere Bestimmung von Stundensatz und Höchstbetrag. Die Kenntnis der Schuldnerin von Stundensatz und die Einbindung des Beauftragten in eine parallele, anspruchsvolle Angelegenheit rechtfertigen den höheren Zeitaufwand.
Ausgang: Antrag des Restrukturierungsbeauftragten auf Vorschuss in Höhe von 13.244,70 EUR stattgegeben; Festsetzung gestützt auf Stundenaufstellung und frühere Bestellungsbedingungen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Festsetzung eines Vorschusses für einen Restrukturierungsbeauftragten kann eine datumsbezogene Aufstellung der Einzeltätigkeiten als ausreichende Substantiierung des geltend gemachten Zeitaufwands dienen.
Ein zuvor im Bestellungsbeschluss festgelegter Stundensatz und ein Höchstbetrag sind bei der Prüfung der Angemessenheit eines Vorschussbegehrens zu berücksichtigen; die Kenntnis der Schuldnerin hierüber schwächt ein entgegenstehendes Vertrauensargument.
Zur Begründung eines über den zunächst erwarteten Arbeitsaufwand hinausgehenden Vorschusses können die Einbindung des Beauftragten in parallel geführte, rechtlich anspruchsvolle Verfahren und die hieraus resultierende erhöhte Tätigkeit herangezogen werden.
Fehlende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitsaufwand ungewöhnlich gering bleibt, rechtfertigen die Annahme, dass der beantragte Stundensatz multipliziert mit der vorgetragenen Zeit plausibel ist.
Tenor
In der Restrukturierungssache
des im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB N01 eingetragenen M. GmbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Y., und Herrn L.,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte H.,
wird dem Restrukturierungsbeauftragten O. auf die bei Beendigung des Amtes endgültig festzusetzende Vergütung und Auslagen folgender Vorschuss festgesetzt:
37,1 Stunden zu je 300 Euro 11 130,00 Euro
zzg. 19% USt. 2 114,70 Euro
VORSCHUSSBETRAG 13 244,70 Euro
Gründe
Bezug genommen wird auf den Antrag des RES-Beauftragten vom 30.07.2024 nebst datumsbezogener Aufstellung der Einzeltätigkeiten, aus der sich der beantragte Gesamtaufwand ergibt.
Bereits mit Bestellungsbeschluss vom 15.02.2024 war der Stundensatz auf 300 Euro festgesetzt und der Höchstbetrag auf 15 000 Euro zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Der Schuldnerin war daher bekannt, dass in dieser Höhe mit einem Tätigkeitsaufwand des RES-Beauftragten zu rechnen. Für einen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass der Arbeitsaufwand 15 Stunden nicht übersteigt, gibt es keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte. Der Schuldnerin war bekannt, dass der RES-Beauftragte in die Bewertung des umfangreichen und rechtlich anspruchsvollen RES-Plans in der parallelen Sache 601 RES 3/23 bezüglich der Auswirkungen auf die hiesige Schuldnerin
eingebunden war. Es ist daher naheliegend, dass die umfangreiche Befassung des RES-Beauftragten mit der Angelegenheit einen höheren Arbeitsaufwand als 15 Stunden umfasst.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 82 Abs. 3, 40, 38 StaRUG; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft. Das Rechtsmittel steht, soweit beschwert, dem Restrukturierungsbeauftragten und jedem Auslagenschuldner zu.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Sie ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf einzulegen. Das Rechtsmittel kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Düsseldorf, 29.09.2024
Amtsgericht
R.
Richter am Amtsgericht