Erinnerung gegen Ablehnung von Beratungshilfe zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob Erinnerung gegen den Beschluss der Rechtspflegerin, ihm keine Beratungshilfe zu gewähren. Streitpunkt war, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BerHG hinreichend dargetan und ob ihm zumutbare Alternativen offenstanden. Das Amtsgericht wies die Erinnerung zurück, da keine ausreichende Darlegung erfolgte und die Inanspruchnahme anderer Hilfen zumutbar sowie die Beauftragung eines Anwalts ohne vorherige Klärung mutwillig war.
Ausgang: Erinnerung gegen Ablehnung von Beratungshilfe als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz setzt voraus, dass der Antragsteller die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen substantiiert darlegt.
Beratungshilfe kann versagt werden, wenn dem Antragsteller zumutbare, außerhalb der Prozesshilfe liegende Hilfeleistungen zur Verfügung stehen und deren Inanspruchnahme zumutbar ist.
Die Beauftragung eines Rechtsanwalts ohne vorherige sachverhaltsaufklärende Maßnahmen (z.B. Kontaktaufnahme mit Schuldnerberatungsstellen) kann als mutwillig bewertet werden und den Anspruch auf Beratungshilfe ausschließen.
Der Hinweis auf sozialstaatliche Hilfseinrichtungen berührt nicht die Freiheit der Advokatur und kann als zulässiger Grund für die Versagung von Beratungshilfe herangezogen werden.
Tenor
Die Erinnerung des Antragstellers vom 24.10.2003 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Rechtspflegerin - vom 23.09.2003 wird zurückgewiesen.
Gründe
Dem Antragsteller kann in der vorliegenden Angelegenheit Beratungshilfe nicht gewährt werden, denn die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BerHG sind nicht ausreichend dargetan.
Dem Antragsteller standen andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung, deren Inanspruchnahme ihm zuzumuten war.
Die Beauftragung eines Rechtsanwalts ohne vorherige Abklärung des Sachverhalts - auch durch Kontaktaufnahme mit einer Schuldnerberatungsstelle erscheint mutwillig.
Es wird auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss der Rechtspflegerin zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Selbstverständlich beeinträchtigt der Verweis auf sozialstaatliche Hilfseinrichtungen auch nicht die "Freiheit der Advokatur".
Die Erinnerung ist daher ohne Erfolg.