Widerklage auf Erstattung nach Alkoholfahrt teilw. stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Kfz-Haftpflichtversicherin begehrt Erstattung von 4.671,19 €, die sie an Geschädigte nach einem Unfall gezahlt hat. Die Fahrerin hatte eine Blutalkoholkonzentration von 3,67 ‰; eine Verbindung zum Unfall wurde deshalb angenommen. Das Gericht gab die Widerklage insoweit statt und verurteilte zur Zahlung, weil die Widerbeklagte fehlende Verschulden bzw. Schuldunfähigkeit nicht substantiiert bewiesen hat. Eine Kündigung des Versicherungsvertrags war für den Erstattungsanspruch nicht erforderlich.
Ausgang: Widerklage auf Erstattung der an Geschädigte gezahlten Aufwendungen teilweise stattgegeben; übrige Anträge abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Haftpflichtversicherer kann von der berechtigten Nutzerin des Fahrzeugs Erstattung der an Geschädigte geleisteten Zahlungen verlangen, wenn nach den Versicherungsbedingungen der Fahrer infolge alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (§ 2b I e) AKB).
Bei sehr hoher Blutalkoholkonzentration ist ein ursächlicher Zusammenhang mit einem Unfall zu vermuten; der Fahrer befindet sich regelmäßig in absoluter Fahruntüchtigkeit.
Wer sich auf fehlendes Verschulden oder auf Schuldunfähigkeit beruft, trägt hierfür Darlegungs- und Beweislast; insbesondere muss dargelegt und gegebenenfalls bewiesen werden, dass beim Trinkbeginn nicht mit einer Fahrt zu rechnen war oder bereits Schuldunfähigkeit vorlag (§ 827 BGB).
Für den Erstattungsanspruch des Versicherers ist nicht erforderlich, dass der Versicherungsvertrag gekündigt wurde, wenn allein der Versicherte (nicht der Versicherungsnehmer) eine Obliegenheit verletzt hat.
Zinsansprüche wegen Nichtzahlung richten sich nach §§ 286, 288 BGB und beginnen erst einen Monat nach Zugang der Zahlungsaufforderung.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
aufgrund der mündlichen Verhandlung am 29.01.2007
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Widerbeklagte wird verurteilt, an die Widerklägerin 4.671,19 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Widerbeklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Am 23.10.2005 bestand für den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX XXXX, dessen Halter und Eigentümer der Herr B – der Ehemann der Widerbeklagten - war, bei der Widerklägerin eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Die Widerbeklagte verschuldete an diesem Tag einen Verkehrsunfall. Sie führte das Fahrzeug im Bereich des Wendehammers in Höhe der S-Str. 24. Hierbei beschädigte sie insgesamt drei Fahrzeuge.
Bei der Widerbeklagten wurde eine Blutalkoholkonzentration von 3,67 Promille festgestellt. Die Eigentümer der beschädigten Fahrzeuge machten gegenüber der Widerklägerin als Haftpflichtversicherung Schadensersatzansprüche geltend. Die Widerklägerin zahlte an die Geschädigten insgesamt 4.671,19 €. Die Erstattung dieses Betrages machte die Widerklägerin mit Schreiben vom 15.03.2006 gegenüber der Widerbeklagten geltend.
Die Widerbeklagte hat unter dem 21.06.2006 Klage erhoben und zunächst die Feststellung begehrt, dass die Widerklägerin nicht berechtigt sei, von der Widerbeklagten Ersatz für die Aufwendungen aus dem Unfallereignis vom 23.10.2005 zu beanspruchen. Nachdem die Widerklägerin Widerklage erhoben hat auf Ersatz dieser Aufwendungen haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Feststellungsklage übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Widerklägerin beantragt nunmehr,
die Widerbeklagte zu verurteilen, an sie 4.671,19 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2006 zu zahlen.
Die Widerbeklagte beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Widerbeklagte behauptet, sie habe sowohl bei der Fahrt als auch bei Trinkbeginn schuldlos gehandelt. Sie sei schwer alkoholkrank gewesen und habe schon mehrere Suizidversuche unternommen.
Entscheidungsgründe
Die Widerklage ist begründet.
Die Widerklägerin hat gegenüber der Widerbeklagten Anspruch auf Erstattung der unfallbedingt an die Geschädigten gezahlten Aufwendungen in Höhe von 4.671,19 €. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 3 Nr. 9 PflVersG, 3 I, 2b I e) AKB.
Die Widerbeklagte war berechtigte Nutzerin des Fahrzeugs ihres Ehemannes und Versicherungsnehmers. Gegenüber der Widerbeklagten ist die Widerklägerin als Haftpflichtversicherung von der Leistung frei und hat Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen. Nach § 2b I e) AKB ist der Versicherer von der Leistung frei, wenn der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Unstreitig hatte die Widerbeklagte eine Blutalkoholkonzentration von 3,67 Promille als sie in das Fahrzeug stieg und den Schaden verursachte. Ein Zusammenhang zwischen dem Alkoholkonsum und dem Schaden wird bei einer solch hohen Alkoholkonzentration vermutet, die Widerbeklagte befand sich im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit.
Fehlendes Verschulden hat die Widerbeklagte darzulegen und zu beweisen.
Zwar ist davon auszugehen, dass sie im Unfallzeitpunkt aufgrund der hohen Blutalkoholkonzentration schuldunfähig war, jedoch setzt der Schuldvorwurf dann bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein (BGH VersR 1985, 440). Die Widerbeklagte hätte insofern darlegen und beweisen müssen, dass sie bereits zum Zeitpunkt des Trinkbeginns nicht damit rechnen musste, dass sie im betrunkenen Zustand noch fahren würde oder dass sie zu diesem Zeitpunkt bereits schuldunfähig war (§ 827, S 2 BGB).
Soweit sich die Widerbeklagte zur Frage der Schuldunfähigkeit bei Trinkbeginn auf die Beiziehung der Strafakte 115 Cs 100 Js 9723/05 (neues Aktenzeichen: 122 Cs 11/07) und das in diesem Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten bezieht liegt schon kein zulässiger Beweisantritt vor. Die Widerbeklagte stellt keine konkrete Behauptung auf, die durch ein nach der Zivilprozessordnung zulässiges Beweismittel unter Beweis gestellt wäre. Im Übrigen ergibt sich aber aus dem in dem Verfahren 115 Cs 100 Js 9723/05, das beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, eingeholten Gutachten, nichts zugunsten der Widerbeklagten. Der Sachverständige Dr. B kommt in dem Gutachten vom 20.10.2006 zu dem Ergebnis, dass eine mehrjährige Alkoholabhängigkeit der Widerbeklagten bestand, die zu einer Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit geführt habe, von einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB könne jedoch nicht ausgegangen werden.
Von einer Schuldunfähigkeit bei Trinkbeginn kann deshalb nicht ausgegangen werden.
Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs ist auch entgegen § 6 I 3 VVG nicht, dass der Versicherungsvertrag gekündigt wurde. Eine Kündigungspflicht besteht nicht, wenn nur der Versicherte eine Obliegenheit verletzt hat und nicht der Versicherungsnehmer (vergl. BGH VersR 1982, 84). Versicherungsnehmer war hier der Ehemann der Widerbeklagten, die Widerbeklagte selbst war als berechtigte Nutzerin nur Versicherte.
Die Schadenshöhe ist unstreitig.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB, jedoch erst ab einem Monat nach Zugang der Zahlungsaufforderung.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 91a, 709 ZPO.
Streitwert: 4.671,19 €