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Amtsgericht Düsseldorf·58 C 7651/03·13.04.2004

Schadensersatzforderung wegen angeblich nicht zurückgegebenen Schuhen abgewiesen

ZivilrechtKaufrechtBeweisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte 98,00 € Schadensersatz, weil sie nach Reparatur ein anderes Schuhpaar erhalten haben will. Streitpunkt war, ob tatsächlich ein anderes Paar ausgegeben wurde. Das Gericht verneint die Anspruchsgrundlage mangels ausreichender Beweisführung und hält die Zeugenaussagen nicht für glaubhaft. Daher ist die Klage unbegründet und abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 98,00 € wegen angeblich nicht zurückgegebenen Schuhen als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihm nach Reparatur ein anderes als das ursprünglich erworbene Paar zurückgegeben wurde; bleiben entsprechende Tatsachenvorträge und Beweise aus, ist ein Schadensersatzanspruch abzuweisen.

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Zur Stützung eines Schadensersatzanspruchs wegen behaupteter Sachverwechslung bedarf es objektiver Anhaltspunkte oder nachvollziehbar glaubhafter Zeugenaussagen; bloße Hörensagenangaben oder widersprüchliche Aussagen genügen nicht.

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Bei der Beweiswürdigung können widersprüchliche Äußerungen, nachträgliche Aussageänderungen und fehlende eigene Wahrnehmung die Glaubwürdigkeit der Zeugen erheblich mindern.

4

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; dies ergibt sich aus der Entscheidung über die Kostenverteilung nach § 91 ZPO.

Relevante Normen
§ 313 a ZPO§ 91 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

         Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

         Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 313 a ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

4

Die Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 98,00 Euro als Schadensersatz wegen fehlender Rückgabe der von ihr gekauften Schuhe.

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Aufgrund des unstreitigen Parteivortrags ist davon auszugehen, dass die Klägerin im Ladenlokal des Beklagten ein Paar Schuhe zum Preis von 98,00 Euro kaufte. Nach kurzem Tragen brach der Absatz an einem Schuh ab, die Klägerin brachte die Schuhe als Reklamation zurück. Nach der Reparatur wurde ihr ein Schuhpaar in Größe 38 angeboten.

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Die Klägerin behauptet, nach der Reparatur seien ihr andere Schuhe, als die von ihr gekauften angeboten worden.

8

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht hinreichend davon überzeugt, dass der Klägerin tatsächlich nach der Reparatur ein anderes Paar Schuhe angeboten wurde, als das ihr verkaufte Paar. Schadensersatzansprüche ergeben sich deshalb nicht.

9

Der Zeuge N war nach seinen Angaben nicht bei dem Kauf dabei. Er hat zunächst bekundet, seine Frau habe ihm lediglich erzählt, dass diese Größe 37 ½ hätten. Lediglich nach Abholung nach der Reparatur habe er auf die Größe geschaut und gesehen, dass diese Größe 38 gehabt hätten. Erst auf Nachfrage hat der Zeuge dann angegeben, er habe bereits nach dem Kauf der Schuhe selbst auf die Größe geschaut und gesehen, dass diese Größe 37 ½ gehabt hätten. Die Größe sei unter den Schuhen vermerkt gewesen.

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Die Zeugin N1 hat bekundet, sie sei bei dem Kauf der Schuhe dabei gewesen. Sie habe nicht auf die Größe der Schuhe geschaut, ihre Mutter habe aber gesagt, dass diese Größe 37 ½ gehabt hätten. Ihre Mutter habe Schuhgröße zwischen 36 und 37 ½, aber nicht größer. Die gekauften Schuhe hätten genau gepasst.

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Die Aussage der Zeugin N1 ist unergiebig, da sie nicht mit Sicherheit sagen konnte, welche Größe die gekauften Schuhe hatten.

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Die Bekundungen des Zeugen N überzeugen das Gericht nicht. Der Zeuge hat zunächst bekundet, von der Größe der Schuhe nur durch Angaben seiner Frau zu wissen. Erst auf Nachfrage hin, hat er seine Aussage dahingehend abgeändert, dass er selbst auf die Schuhgröße geschaut habe. Dies ist nicht glaubhaft. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum der Zeuge als Ehemann der Klägerin überhaupt auf die Größe der neu gekauften Schuhe geachtet haben sollte oder warum er sich dies angeschaut haben sollte.

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Nach diesen Bekundungen der von der Klägerin benannten Zeugen kann das Gericht nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgehen, dass die Klägerin tatsächlich ein Paar in Größe 37 ½ kaufte und ihr dementsprechend nach der Reparatur ein anderes Paar angeboten wurde. Auf die Bekundungen der Zeugin W, die keine Angaben zu dem Kauf machen konnte, kommt es somit nicht an.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 713 ZPO.

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Streitwert:  98,00 Euro