Themis
Anmelden
Amtsgericht Düsseldorf·58 C 5355/13·01.07.2013

Verkehrsunfall: Teilweise Erstattung von Sachverständigenkosten nach BVSK-Befragung

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt restlichen Schadensersatz aus abgetretenem Recht nach einem Verkehrsunfall. Das Gericht erkennt die Abtretung an und gewährt lediglich erstattungsfähige, erforderliche Sachverständigenkosten in Höhe von 100,88 €. Zur Bemessung zieht es die BVSK-Honorarbefragung (2008/2009) nach § 287 ZPO heran und deckelt Honorarspitzen zugunsten der Angemessenheit.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Anspruch auf erforderliche Sachverständigenkosten in Höhe von 100,88 € zugesprochen, der Rest der Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine wirksame Abtretung macht den Zessionar zur Durchsetzung des abgetretenen Schadenersatzanspruchs berechtigt; die Durchsetzbarkeit richtet sich nach § 398 BGB (in Verbindung mit versicherungsrechtlichen Vorschriften, soweit relevant).

2

Bei Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls sind nur solche Sachverständigenkosten zu ersetzen, die erforderlich sind; die Erforderlichkeit bemisst sich nach § 249 BGB und ist vom Kläger substantiiert darzulegen.

3

Zur Schätzung der Angemessenheit von Sachverständigenhonoraren kann das Gericht handelsübliche Honorarbefragungen (hier BVSK-Befragung) nach § 287 ZPO heranziehen; extrem hohe Honorare sind auszuscheiden.

4

Honorarteile, die nur von den teuersten 10% der Sachverständigen gefordert werden, gelten regelmäßig nicht mehr als erforderlich; Sonderpositionen (z.B. Restwertbörsen, EDV-Datenbanken) sind nur erstattungsfähig, wenn sie nicht bereits durch das Grundhonorar abgedeckt sind und ihre Notwendigkeit nachgewiesen ist; Fahrt-, Kopier- und Schreibkosten sind nur insoweit erstattungsfähig, wie sie sachlich erforderlich und nicht durch Pauschalen abgegolten sind.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 115 VVG§ 398 BGB§ 287 ZPO§ 249 BGB§ 291 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.05.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 325,94 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

2

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

3

Die zulässige Klage ist nach Maßgabe des Tenors begründet.

4

I.

5

Der Klägerseite steht gegen die Beklagtenseite der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes aufgrund des Verkehrsunfallereignisses vom 14.01.2013 in Höhe erforderlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht des Geschädigten in tenorierter Höhe zu, §§ 115 VVG, 398 BGB.

6

Gegen die Aktivlegitimation der Klägerin bestehen keine Bedenken, denn ausweislich der vorglegten Abtretungserklärung vom 15.01.2013 wurden ihr die Ansprüche des Geschädigten bis zur Höhe von Honoraransprüchen hinreichend bestimmt vom Geschädigten selbst unmittelbar abgetreten.

7

Der Höhe nach ist die Beklagte nur zur Erstattung erforderlicher Sachverständigenkosten verpflichtet.

8

Diese schätzt das Gericht – der zuständigen Berufungskammer des LG Düsseldorf (vgl. U. v. 22.02.2012 – 23 S 133/11) im Wesentlichen folgend – nach der sog. BVSK-Befragung 2008/2009, § 287 ZPO.

9

Allerdings sind die dort unter „HB III“ aufgeführten Honorare in einem „Honorarkorridor, in dem je nach Schadenhöhe zwischen 40% und 60% der BVSK-Mitglieder ihr Honorar abrechnen“ durch den Wert „HB II“ zu deckeln, bis zu dem 90% der Befragten abrechnen. Denn Kosten, die nur bei den teuersten 10% der Befragten anfallen, sind schon aus statistischen Gründen auszuscheiden und jedenfalls nicht mehr als erforderlich i.S.d. § 249 BGB zu bewerten.

10

Grundsätzlich kann entsprechend der Honorarbefragung nach Schadenhöhe (Widerbeschaffungswert brutto) ein Grundhonorar angesetzt werden, sowie einzelne Nebenkostenpositionen.

11

Für nicht erstattungsfähig hält das Gericht (so auch LG Düsseldorf a.a.O.) Kosten für die Inanspruchnahme von Restwertbörsen und EDV-Datenbanken, da diese im Grundhonorar eingehen, erst Recht, wenn dieses sich wie hier an der äußersten Grenze des vertretbaren bewegt (bzw. deutlich darüber hinaus berechnet worden ist).

12

Fahrtkosten können nur verlangt werden, soweit es erforderlich war einen Sachverständigen in entsprechender Entfernung zu beauftragen. Hier saß der Geschädigte in L und konnte leicht eine Vielzahl von Sachverständigen im Umkreis von weniger als 10km finden.

13

Die Position „Fotokopie“ ist durch den Höchstbetrag für Nebenkosten abgedeckt.

14

Schreibgebühren sind nur insoweit ansatzfähig, als das Gutachten nicht aus Ausdrucken von Datenbankabfragen und Lichtbildanhängen besteht, hier als nur sechs Seiten.

15

Die übrigen Kürzungen folgen aus der Deckelung auf HB II.

16

Es ergibt sich folgende Berechnung:

17

PositionBetrag/€
Grundhonorar561,00
EDV-Abrufgebühr (von Grundhonorar erfasst)0,00
Nebenkosten/Porto/Telefon und Fotokopie21,05
Restwertbörse (von Grundhonorar erfasst)0,00
Fotokopie (s.o.)0,00
Fotos 10 Stk. á 2,35 €23,50
Fahrtkosten 20km á 1,06 €21,20
Schreibgebühren 6*3,18 €19,08
Fotosatz 2 10*1,80 €18,00
Summe netto663,83
19%126,13
Summe Brutto789,96
abzgl. Zahlung-689,08
Restforderung100,88
18

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB .

19

II.

20

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 , 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

21

Die Berufung war nicht zu zulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Vereinheitlichung der Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.