Vorlage an EuGH: Maßgebliche Entfernung nach Art.7 EG-VO 261/2004 – gesamte Reise oder nur betroffener Abschnitt?
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin fordert Ausgleichszahlung nach Art.5 i.V.m. Art.7 EG-VO 261/2004 wegen Annullierung eines Anschlussflugs; die Beklagte zahlte nur für den letzten Flugabschnitt. Streitpunkt ist, ob die Entfernungsbemessung die gesamte gebuchte Strecke oder nur den Abschnitt mit der Verspätung umfasst. Das AG Düsseldorf setzt das Verfahren aus und legt dem EuGH nach Art.267 AEUV die Auslegungsfrage vor.
Ausgang: Verfahren gemäß §148 ZPO ausgesetzt und Vorlagefrage zur Auslegung von Art.7 Abs.1 EG-VO 261/2004 dem EuGH nach Art.267 AEUV vorgelegt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Ermittlung der Entfernung für Entschädigungsansprüche nach Art.7 Abs.1 EG-VO 261/2004 ist der letzte Zielort maßgeblich, an dem der Fluggast infolge Nichtbeförderung oder Annullierung später als geplant ankommt.
Der Begriff "Endziel" nach Art.2 Buchst. h EG-VO 261/2004 bezeichnet bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten Fluges auf dem Flugschein; verfügbare alternative Anschlussflüge bleiben unberücksichtigt, wenn die planmäßige Ankunftszeit eingehalten wird.
Bei Anschlussbeförderungen, bei denen nur auf einem Teilabschnitt eine Verspätung eintritt, stellt sich eine Auslegungsfrage, ob für die Ausgleichszahlung die gesamte ursprünglich gebuchte Beförderungsstrecke oder lediglich der verspätete Abschnitt maßgeblich ist.
Ein nationales Gericht kann das Verfahren aussetzen und dem EuGH gem. Art.267 AEUV eine Vorabentscheidungsfrage vorlegen, wenn die Entscheidung von der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift abhängt.
Tenor
In dem Rechtsstreit S GmbH gegen F GmbH
hat das Amtsgericht Düsseldorf
am 12.12.2019
durch die Richterin am Amtsgericht Dr. G
beschlossen:
Das Verfahren wird gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung Europäischen Gerichtshofes in dieser Sache ausgesetzt und gem. Art. 267 AEUV dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 7 Abs. 1 EG-VO 261/04 so auszulegen, dass die Entfernung, die für die Ausgleichszahlung maßgeblich ist, nach der gesamten Reisestrecke zu bemessen ist?
Ist also (die Anwendbarkeit der Verordnung auf den jeweils betroffenen Reiseabschnitt vorausgesetzt) der Begriff „Flug“ so auszulegen, dass bei Buchungen, bei denen Flugreisende nur mit Zwischenlandung und ggf. Umstieg in ein anderes Flugzeug ihr Endziel erreichen nur die Strecke gemeint ist, auf der die Verspätung tatsächlich eingetreten ist oder ist „Flug“ in einem solchen Fall so auszulegen, dass die gesamte Beförderungsstrecke vom ersten Startort bis zum Endziel für die Entfernung maßgeblich ist?
Rubrum
Sachverhalt und Entscheidungsrelevanz:
Die Parteien des Verfahrens streiten um die Höhe einer Ausgleichszahlung aus Art. 5 iVm Art. 7 EG-VO 261/04.
Die Klägerin ist eine Anbieterin von Rechtsdienstleistungen im Bereich der Fluggastrechte. Sie ließ sich vorprozessual von den Zedenten die Ansprüche wegen einer Verspätung auf der Reise von Tokyo über Wien nach Stuttgart abtreten.
Die Zedenten der Klägerin sollten mit der Beklagten wie folgt befördert werden:
21.06.2019, 13:35 Uhr Tokyo (Narita Int.) nach Wien (Ankunft 18:35 Uhr),
21.06.2019, 20:50 Uhr Wien nach Stuttgart (Ankunft 22:05 Uhr).
Der Flug von Tokyo nach Wien erfolgte planmäßig.
Der Flug von Wien nach Stuttgart wurde annulliert, die Zedenten der Klägerin erreichten Stuttgart erst am 22.06.2019 um 10:51 Uhr, mithin mit einer Verspätung von über 12 Stunden.
Die Entfernung zwischen Tokyo und Stuttgart beträgt 9477 km.
Die Beklagte hat wegen der Verspätung eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250,00 EUR je Fluggast gezahlt und beruft sich darauf, es könne lediglich die Strecke zwischen Wien und Stuttgart für die Höhe der Ausgleichszahlung maßgeblich sein, da nur auf diesem Flug die Verspätung eingetreten sei. Etwaige weitere Flüge seien davon unabhängig und nicht zu berücksichtigen.
Die Klägerin ist der Auffassung, es müsse für die Berechnung der Ausgleichszahlung die komplette zurückgelegte Strecke zu berücksichtigen sein, nicht nur die des Anschlussfluges.
In der maßgeblichen Vorschrift, Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EG-VO 261/04 heißt es:
„Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.“
Zudem definiert Art. 2 Buchst. h EG-VO 261/04 Endziel wie folgt:
„Endziel” den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten Fluges; verfügbare alternative Anschlussflüge bleiben unberücksichtigt, wenn die planmäßige Ankunftszeit eingehalten wird“.
Die Beantwortung der eingangs gestellten Vorlagefrage ist für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblich. Im vorliegenden Fall ist fraglich, ob für die Bemessung der Ausgleichszahlung die gesamte Strecke der gebuchten Beförderung (hier Tokyo – Stuttgart) oder nur der Streckenabschnitt, auf dem die Verspätung eingetreten ist (hier Wien – Stuttgart) maßgeblich ist.
Die nationale Rechtsprechung dazu divergiert.
So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei mehreren einzelnen Beförderungen, auch wenn diese als Anschlussflüge gebucht werden könnten, jede Beförderung als Flug für sich zu betrachten sei; BGH Urteil vom 13.11.2012, X ZR 12/12, wobei hier die Frage nach der Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung zu entscheiden war.
Das Landgericht Düsseldorf hat kürzlich entschieden, maßgeblich müsse bei einem Fall wie dem hiesigen die gesamte geflogene Strecke sein, also vom ersten Startort bis zum Endziel.
Düsseldorf, 12.12.2019
Amtsgericht
Dr. G