AGG und Seniorentarif im ÖPNV: Kein Anspruch auf „Bärenticket“ unter 60 Jahren
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte von einem ÖPNV-Unternehmen den Abschluss eines Beförderungsvertrags zu den Bedingungen eines ab 60 Jahren angebotenen „Bärentickets“. Streitpunkt war, ob die Altersgrenze eine unzulässige Benachteiligung beim Zugang zu einem Massengeschäft nach dem AGG darstellt und einen Beseitigungsanspruch auslöst. Das Gericht wies die Klage ab: Die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters sei nach § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AGG sachlich gerechtfertigt, weil das Ticket als gezielte Vergünstigung zur Kundenbindung und Auslastungssteuerung diene und ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung fehle. Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Ausgang: Klage auf Abschluss eines Beförderungsvertrags zum Seniorentarif („Bärenticket“) abgewiesen, da die Altersdifferenzierung nach § 20 AGG sachlich gerechtfertigt ist.
Abstrakte Rechtssätze
Der Zugang zum öffentlichen Personennahverkehr als Massengeschäft unterfällt dem zivilrechtlichen Benachteiligungsverbot des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG.
Eine an eine Altersgrenze anknüpfende Gewährung vergünstigter Tarifkonditionen stellt eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters i.S.d. §§ 1, 3 AGG dar.
Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist nach § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AGG gerechtfertigt, wenn sie besondere Vorteile gewährt und ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung fehlt.
Für die Annahme eines sachlichen Grundes i.S.d. § 20 Abs. 1 AGG genügt es, dass die Tarifgestaltung auf nachvollziehbaren und vernünftigen Erwägungen (z.B. Kundenbindung, Auslastungssteuerung) beruht; eine gerichtliche Vollprüfung betriebswirtschaftlicher Grundlagen ist nicht veranlasst.
Der Beseitigungsanspruch aus § 21 Abs. 1 S. 1 AGG führt nicht ohne Weiteres zu einem Anspruch auf Abschluss eines bestimmten Vertrages, wenn die Gleichbehandlung alternativ auch durch Rücknahme der Vergünstigung herbeigeführt werden könnte.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 20.04.2010
durch den Richter am Amtsgericht X
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf bis 600,00 EUR festgesetzt.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger hat in diesem Jahr das einundfünfzigste Lebensjahr vollendet und ist Rechtsanwalt in X. Die Beklagte ist ein Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs und bietet unter anderem das sog. "Bärenticket" des übergeordneten Verkehrsverbundes an. Es handelt sich um eine Zeitfahrkarte, die im Jahresabonnement zum Preis von 62,00 EUR monatlich für Fahrgäste angeboten wird, die das sechszigste Lebensjahr vollendet haben und zur Nutzung aller Verkehrsmittel des Verkehrsverbundes berechtigt, in S-Bahnen, Regionalbahnen und Regionalexpressen, sogar in der ersten Klasse. Der Kläger seinerseits ist Inhaber eines Firmentickets, welches mit einem Preis von ca. 100,00 €/Monat etwa 11 % günstiger als der Normaltarif ist und mit Ausnahme der Nutzbarkeit der ersten Klasse vergleichbare Leistungen wie das Bärenticket bietet.
Bereits im November 2009 hatte der Kläger gegen die Beklagte Klage erhoben mit dem Antrag, ihm ein Bärenticket auszustellen. Diese war als unzulässig abgewiesen worden, da der Kläger keinen fruchtlosen vorgerichtlichen Einigungsversuch nachweisen konnte. In dem vom Kläger eingeleiteten Einigungsverfahren vor dem Schiedsmann teilte die Beklagte mit Schreiben vom 21.12.2009 mit, an einer Schlichtung kein Interesse zu haben.
Mit der nunmehrigen Klage begehrt der Kläger erneut im Ergebnis den Erhalt eines Bärentickets.
Er ist der Auffassung, der Umstand, dass das Bärenticket für Personen ab dem sechszigsten Lebensjahr verfügbar sei, stelle eine Diskriminierung seiner Person wegen des Alters im Sinne der Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) dar. Er sieht keinen sachlichen Grund für die aus seiner Sicht allein am Lebensalter orientierte Ungleichbehandlung. Sechzigjährige befänden sich noch im arbeitsfähigen Alter und seien typischerweise mindestens so gut situiert und in einem vergleichbaren Gesundheitszustand wie Fünfzigjährige. Sinn und Zweck des AGG sei es, die Antidiskriminierung über vernünftige wirtschaftliche Erwägungen zu stellen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, das mit der Klageschrift verbundene Angebot des Klägers auf Abschluss eines Beförderungsvertrages unter den Bedingungen des sog. "Bärentickets" entsprechend den aktuellen Tarifbedingungen der Beklagten anzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält diese bereits mangels hinreichender Bestimmtheit für unzulässig. Aus dem AGG folge auch kein Kontrahierungszwang. Ferner sei die gesetzliche Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen nicht eingehalten.
Jedenfalls sei eine Verletzung des Benachteiligungsverbots nicht gegeben, weil ein sachlicher Grund im Sinne des § 20 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 3 AGG vorliege. Mit dem Bärenticket wolle die Beklagte einen bestimmten Kundenkreis ansprechen und längerfristig an sich binden. Eigene Untersuchungen hätten gezeigt, dass in der Altersgruppe ab sechzig Jahren nur noch 13 % der potentiellen Kunden berufstätig seien. Mit dem Angebot eines vergünstigten Tarifes und insbesondere der Möglichkeit der Nutzung der ersten Klasse wolle sie für diesen Kundenkreis den öffentlichen Personennahverkehr interessanter machen und einen Anreiz dafür bieten, auf private Kraftfahrzeuge zu verzichten. Mit einer Ansprache dieses Kundenkreises sei es ihr möglich, in den Nebenzeiten außerhalb des Berufsverkehrs für eine bessere Auslastung ihrer Verkehrsmittel zu sorgen. Schließlich fehle es gerade in der Person des Klägers, der ohnehin schon von einer Vergünstigung profitiere, an einem besonderen Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung.
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere konnte der Kläger nunmehr eine Erfolglosigkeitsbescheinigung im Sinne des § 15 a EGZPO in Verbindung mit §§ 10 ff. GüSchlG NRW vorlegen.
Auch ist der Klageantrag in der Fassung der Präzisierung im Rahmen der mündlichen Verhandlung nunmehr korrekt auf Abgabe einer Willenserklärung im Sinne des § 894 ZPO gerichtet. Durch die Bezugnahme auf die Tarifbedingungen (selbstredend ohne Rücksicht auf die Altersgrenze) wird die begehrte Willenserklärung ausreichend bestimmbar.
II.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden § 21 Abs. 1 S. 1 AGG liegen nicht vor.
Diese Regelung gibt dem Betroffenen einen Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot. Unzulässig ist gem. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 8, 3 Abs. 1, 2, 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG unter anderem eine Benachteiligung wegen des Alters beim Zugang zu Massengeschäften vorbehaltlich der Regelungen des § 20 Abs. 1 AGG.
Der vorliegende Sachverhalt ist grundsätzlich vom zivilrechtlichen Benachteiligungsverbot gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG erfasst, denn beim Zugang zum Öffentlichen Personennahverkehr handelt es sich unbestritten um ein sog. Massengeschäft, welches der Gesetzgeber den Regelung des AGG unterwerfen wollte.
Eine Ungleichbehandlung liegt hier in der Gewährung vergünstigter Tarifkonditionen. Maßgebliches Tarifmerkmal ist hier die Altersgrenze von sechzig Jahren, so dass die unterschiedliche Behandlung tatsächlich auch wegen des Alters erfolgt.
Der geltend gemachte Anspruch auf Abschluss eines Vertrages im vergünstigten Bärenticket-Tarif besteht jedoch nicht, denn jedenfalls ist die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt und fehlt es an einem Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung, so dass ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot aufgrund der Sonderregelungen des § 20 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 3 AGG nicht vorliegt.
Im Einzelnen:
1.
Es kann dahinstehen, ob die materielle Ausschlussfrist des § 21 Abs. 5 AGG versäumt wurde, weil der Kläger seinen Beseitigungsanspruch bei der Beklagten nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit der Benachteiligung geltend gemacht hat.
Es spricht jedoch einiges dafür, dass in Fällen, in denen Zugang zu Leistungen begehrt wird, die durch diskriminierende Tarifbedingungen dauerhaft verschlossen sind, eine gleichsam täglich neue Benachteiligung vorliegt, die täglich eine neue Ausschlussfrist in Gang setzt. Nach richtiger Auffassung kann die Ausschlussfrist auch klageweise gewahrt werden (vgl. AG Mannheim, NJW 2008, 3442).
Im vorliegenden Fall hat der Kläger aber jedenfalls mit seiner ersten Klageerhebung im November 2009 – wenngleich auf sehr unkonventionellem Wege – das Bärenticket bei der Beklagten beantragt und nicht erhalten. Mit der Einleitung des vorgerichtlichen Einigungsversuchs hat er noch im Dezember in ausreichender Form seinen Anspruch im Sinne des § 21 Abs. 5 AGG bei der Beklagten geltend gemacht und durch die Absage des Einigungstermins gleich eine erneute Ablehnung seines Begehrs erfahren.
2.
Es ist ferner sehr zweifelhaft, ob in Fällen wie dem vorliegenden der sich aus § 21 Abs. 1 S. 1 AGG ergebende Beseitigungsanspruch zu einem Anspruch auf Abschluss eines bestimmten Vertrages (Kontrahierungszwang) führt.
Dies ist in der bisher veröffentlichten Literatur umstritten (vgl. ausführlich Thüsing in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 21 AGG, Rdnr. 17 ff. mit ausführlichen Nachweisen).
Nach Einschätzung des Gerichts ist jedenfalls in Fällen, in denen die Ungleichbehandlung durch Vergünstigungen für eine bestimmte Gruppe nicht nur durch Teilhabe des Anspruchstellers an diesen Vergünstigungen beseitigt werden kann, sondern auch durch Rücknahme der Vergünstigung für die Begünstigten, ein solcher Kontrahierungszwang nicht vom Beseitigungsanspruch erfasst (ähnlich auch: Jauernig, BGB, 13. Aufl., § 21, Rdnr. 3). Vielmehr wird man mit Rücksicht auf die auf Anbieterseite betroffenen Grundrechte aus Art. 2, 12 GG von mehreren gleichwertigen Mitteln zur Gleichbehandlung das mildere wählen müssen.
3.
Dies alles kann jedoch letztlich dahinstehen, denn jedenfalls liegt in dem Tarifmerkmal der Vollendung des sechzigsten Lebensjahres keine Verletzung des Benachteiligungsverbots aus dem AGG vor, da ein sachlicher Grund gem. § 20 Abs. 1 AGG gegeben ist.
a)
Nach dieser Vorschrift ist allgemein eine Verletzung des Benachteiligungsverbots nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung, unter anderem wegen des Alters, ein sachlicher Grund vorliegt. Dies ist nach dem Gesetz insbesondere der Fall, wenn die unterschiedliche Behandlung gem. Ziff. 3. dieser Vorschrift besondere Vorteile gewährt und ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung fehlt.
Nach den Erwägungen des Gesetzgebers sollte nämlich die Gewährung von Vorteilen auf Basis der an sich geschützten Merkmale, wie beispielsweise des Alters, regelmäßig nicht unzulässig sein, da solche Vergünstigungen typischerweise bestimmten Gruppen zugute kommen, die weniger leistungsfähig sind, oder solche Vergünstigungen die gezielte Ansprache von Kundenkreisen bezwecken, die der Anbieter anlocken möchte. Solche Maßnahmen seien nicht diskriminierend, sondern im Gegenteil sozial erwünscht bzw. Bestandteil einer auf Wettbewerb beruhenden Wirtschaft. Ein Verbot solcher Maßnahmen würde auch nicht geeignet sein, den benachteiligten Personenkreisen zu helfen, weil der Anbieter auf ein Verbot mit einer Abschaffung der Vergünstigung reagieren würde (vgl. die Nachweise bei Thüsing, a.a.O., § 20 AGG, Rdnr. 40).
Entgegen der Auffassung des Klägers stellt der Gesetzgeber mithin sehr wohl in gewissem Umfang wirtschaftliche Erwägungen über den Gesetzeszweck der Antidiskriminierung aufgrund unter anderem des Alters.
Ihre Grenze erfährt die Zulassung von Vergünstigungen daher dort, wo sie letztlich nur einer Tarnung einer diskriminierenden Verhaltensweise bei Massengeschäften dient. Ferner wird man im Rahmen der Überprüfung des sachlichen Grundes auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten haben (vgl. Thüsing, a.a.O., § 20 AGG, Rdnr. 10).
b)
Gemessen an diesen Kriterien liegt hier ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vor.
Die Beklagte verfolgt nach ihrem Vortrag durch den vergünstigten Tarif das Ziel, eine bestimmte Kundengruppe zu erschließen und an sich zu binden und ferner für eine gleichmäßige Auslastung der Verkehrsmittel auch außerhalb des Berufsverkehrs zu sorgen.
Diese Erwägungen entsprechen denjenigen des Gesetzgebers für eine Zulassung einer Ungleichbehandlung in den geregelten Fällen.
Die Überlegungen, die die Beklagte dem vergünstigten Bärenticket zugrunde legt, sind plausibel und nachvollziehbar und halten sich im Rahmen dessen, was das Gesetz dem billigen Ermessen der Marktteilnehmer zugesteht.
Es ist dabei nicht zu verlangen, dass die Grundlagen der Entscheidung der Beklagten auf ihre statistische und betriebswirtschaftliche Richtigkeit hin untersucht werden. Vielmehr genügt es, dass es sich um nachvollziehbare und vernünftige Erwägungen handelt. Insbesondere ist ausreichend, dass sie sich nicht als willkürlich darstellen oder sogar den Verdacht aufkommen lassen, sie dienten einer bewussten Benachteiligung. Auch wäre es hinzunehmen, wenn bestimmte Angebote mit dem Ziel der Kundengewinnung und –bindung sich im Lauf der Zeit als nicht zweckdienlich erweisen. Dies würde ohne dazu führen, dass unwirtschaftliche Angebote wieder vom Markt genommen werden. Es ist jedenfalls nicht Aufgabe des Gerichts über die Regelungen des AGG sämtliche betriebswirtschaftlichen Entscheidungen zu hinterfragen. Vielmehr muss lediglich überprüft werden, ob sich bestimmte Maßnahmen noch im Rahmen des durch das AGG abgesteckten Ermessen- und Beurteilungspielraums halten.
Dies ist hier der Fall.
Es kann daher auch offen bleiben, ob die von der Beklagten behaupteten Ergebnisse von Marktforschungen im Einzelnen zutreffend sind.
Denn fraglos kann davon ausgegangen werden, dass mit zunehmendem Alter der Anteil der Berufstätigen abnimmt. Ferner ist es sicher richtig und wird ebenfalls nicht vom Kläger in Abrede gestellt, dass mit zunehmendem Alter die körperliche Leistungsfähigkeit abnimmt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auf die daraus resultierenden Bedürfnisse mit ihrem konkreten Angebot eingeht.
Das Angebot wird dabei den vom Gesetz gebilligten Zielen gerecht.
So stellt naturgemäß ein vergünstigter Preis stets einen Anreiz dar. Die nachvollziehbare Erwägung der Beklagten, den angesprochenen Kundenkreis vom eigenen PKW auf den ÖPNV zu locken macht nahezu zwangsläufig ein besonders günstiges Angebot erforderlich. Insbesondere diejenigen, die noch vornehmlich den eigenen PKW nutzen werden für (anfänglich) nur sporadische Fahrten mit dem ÖPNV nur einen geringen Betrag ausgeben wollen.
Durch den vergünstigten Preis wird die Beklagte ferner auch einer jedenfalls ab Eintritt des Rentenalters, also wenige Jahre nach dem für das Bärenticket maßgeblichen Alter, typischerweise verringerten finanziellen Leistungsfähigkeit gerecht.
Mit einem Rabatt von ca. 40% auf den Normalpreis ist die Vergünstigung auch noch nicht unverhältnismäßig.
Ebenfalls schlüssig ist die Erwägung, die Möglichkeit der Nutzung der 1. Klasse anzubieten. Denn häufig stellt die – allzu oft berechtigte – Sorge keinen Sitzplatz in überfüllten und/oder zu unruhigen 2. Klasse zu bekommen ein Hemmnis für die Nutzung dieses Verkehrsmittels dar.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte als Eintrittsalter wie der Kläger meint willkürlich das sechzigste Lebensjahr gewählt hat. Auch dies ist durch das legitime Ziel der Kundengewinnung gerechtfertigt. So ist es durchaus gerechtfertigt, wenn die von vielen so empfundene besondere Bedeutung eines "runden" Geburtstags zur Steigerung der Aufmerksamkeit und Attraktivität eines Angebots ausgenutzt wird, zumal der sechszigste Geburtstag landläufig als Eintritt in das Seniorenalter angesehen wird, jedenfalls aber als neuer Lebensabschnitt.
Ferner ist es ohne weiteres vertretbar aus Gründen der Kundengewinnung und Bindung ein Seniorenangebot zu einem möglichst frühen Zeitpunkt bereitzustellen, damit noch die gesundheitliche Rüstigkeit sowie die Unternehmenslust und Flexibilität ausgenutzt werden, um den Kunden von den Vorzügen der angebotenen Leistung zu überzeugen.
Daneben ist auch der Wunsch der Beklagten schützenswert, durch besondere Angebote an bestimmte Kundenkreise für eine bessere Auslastung ihrer Verkehrsmittel zu sorgen (so auch AG Mannheim a.a.O.). So wird man nicht von der Hand weisen können, dass bei zunehmendem Anteil an nicht-berufstätigen auch der Anteil derjenigen wächst, die Bus und Bahnen außerhalb der Hauptverkehrszeiten des Berufsverkehrs nutzen wollen.
Es besteht auch kein besonderes Interesse an der Gleichbehandlung.
Dabei kann dahin stehen, ob das Interesse an einer Gleichbehandlung aus der Sicht des konkreten benachteiligten Individuums – hier des Klägers – zu beurteilen ist oder allgemein aus der Sicht einer ganzen benachteiligten Gruppe.
Individuelle Gesichtspunkte in der Person des Klägers, die ein Interesse an der Gleichbehandlung begründen könnten, liegen nicht vor. Der Kläger ist wirtschaftlich ohne weiteres ausreichend leistungsfähig, um den für ihn geltenden und ohnehin bereits vergünstigten Tarif ohne gravierende finanzielle Folgen in Anspruch nehmen zu können. Körperliche Beeinträchtigungen des Klägers, die ihn auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen erscheinen lassen könnten, sind dem Gericht nicht bekannt und werden von der Klägerseite auch nicht behauptet. Ebenso besteht kein schützenwertes Bedürfnis, den Kläger zu vergünstigten Tarifen die Nutzung der ersten Klasse zu ermöglichen.
Aber auch aus der allgemeinen Perspektive der vermeintlich benachteiligten Gruppe, zu der der Kläger gehört, ist ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung nicht feststellbar.
Die Vergleichsgruppe des Klägers ist diejenige in der Altersgruppe zwischen Abschluss der Ausbildung und dem sechzigsten Lebensjahr. Sie stellt damit fraglos den größten Kundenkreis dar, für den naturgemäß der Normaltarif gedacht ist.
Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diesem Kundenkreis ein betriebswirtschaftlich überhöhter Normaltarif angeboten wird, um Vergünstigungen, beispielsweise für das Bärenticket, gegenfinanzieren zu können.
Der Normaltarif liegt auch noch in einem vertretbaren Rahmen. Neben dem Normaltarif gibt es auch für die Vergleichsgruppe des Klägers Vergünstigungen beispielsweise in Form eines Firmentickets oder für Personen mit körperlichen Beeinträchtigungen. Würde mit dem Kläger konsequent der Mehrzahl der Kunden das Bärenticket angeboten, wäre dies zum einen evident unrentabel, zum anderen aber auch insbesondere hinsichtlich des Zugangs zur 1. Klasse die Kapazitäten der Beklagten deutlich überschreiten würde.
Der Kläger moniert selbst, dass die Beklagte sich z.B. einem besonders günstigen Sozialtarif verschließt. Dann kann aber auch aus seiner Sicht kein Interesse daran bestehen, den finanziellen Spielraum für einen solchen günstigen Sozialtarif dadurch einzuschränken, dass Vergünstigungen, die keine Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit des Kunden nehmen, für einen noch größeren Personenkreis gewährt werden.
Daher besteht jedenfalls kein Interesse an einer Gleichbehandlung im Sinne einer Teilhabe an den Vergünstigungen durch weiteren Herabsetzung der vom Kläger ohnehin schon als willkürlich zu niedrig kritisierten Altersgrenze.
Dass schließlich der Bärentickettarif vornehmlich der Ausgrenzung der übrigen Kundenkreise dient, kann nicht angenommen werden und wird so auch vom Kläger nicht behauptet.
Nach allem liegt ein sachlicher Grund für Ungleichbehandlung vor, sodass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vorliegt und mithin dem Kläger keine Ansprüche aus § 21 AGG zustehen.
Die Klage war daher abzuweisen.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert war gem. §§ 3, 9 ZPO auf den Wert der Preisdifferenz eines Jahresabonnements festzusetzen.
Das Gericht lässt die Berufung zu. Die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Nr. 1 liegen vor, denn die Sache hat grundsätzliche Bedeutung und erfordert die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Berufungsgerichts. Die grundsätzliche Bedeutung ergibt sich hier aus der Vielzahl gleichartiger Fallgestaltungen bzw. betroffener Personen. Auch wirft der vorliegende Fall verschiedene umstrittene und in der Rechtsprechung weitgehend ungeklärte Rechtsfragen auf, wie z. B. die Frage des Kontrahierungszwangs oder die Frage, ob hinsichtlich des Interesses an der Gleichbehandlung auf das individuelle Interesse des Anspruchsstellers abzustellen ist. Daneben ist es den Regelungen des § 20 Abs. 1 AGG immanent, dass versucht wurde, einer Vielzahl von Fallgestaltungen durch unbestimmte Rechtsbegriffe gerecht zu werden, deren konkrete Ausgestaltung und Grenzziehung letztlich der Rechtsprechung überlassen bleiben muss (vgl. Thüsing, a.a.O., § 20, Rn 9).