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Amtsgericht Düsseldorf·58 C 14546/01·20.01.2002

Klage teilweise stattgegeben: Minderung wegen Rückflug von anderem Flughafen

ZivilrechtReiserechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger machten Minderung und Schadensersatz wegen Abweichung des Rückflugs geltend. Das Gericht erkennt einen Reisemangel nach § 651c I BGB an und gewährt Minderung in Höhe eines Tagesreisepreises (102,11 €). Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatz und weitere Minderungen, werden abgewiesen. Die Verjährung war durch schriftliche Anspruchsanmeldung gehemmt.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Minderung des Reisepreises in Höhe von 102,11 €; weitere Ansprüche abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Durchführung einzelner Reiseleistungen abweichend vom vertraglich vereinbarten Ort begründet einen Reisemangel i.S.d. § 651c I BGB und berechtigt zur Minderung des Reisepreises.

2

Bei einem Reisemangel, der den Rückflug betrifft, bemisst sich die Minderung regelmäßig nach dem vollen Tagesreisepreis des betroffenen Rückflugtages.

3

Die Verjährungsfrist des § 651g II BGB wird durch die schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen gehemmt; eine anschließende Ankündigung der Prüfung durch den Reiseveranstalter beendet die Hemmung nicht ohne ausdrückliche Zurückweisung.

4

Ein Schadensersatzanspruch nach § 651f I BGB steht nur demjenigen zu, der den Schaden tatsächlich getragen hat; Kosten, die von einem Mitreisenden übernommen wurden, können nicht von einem anderen Reisenden geltend gemacht werden.

5

Eine geringfügige Vorverlegung des Rückflugs (hier unter vier Stunden) stellt regelmäßig nur eine zumutbare Unannehmlichkeit dar und begründet keinen Reisemangel, der eine Minderung rechtfertigt.

Relevante Normen
§ 812 Abs. 1 Nr. 2 BGB; § 651d Abs. 1 BGB§ 651c Abs. 1 BGB§ 651g Abs. 2 Nr. 3 BGB§ 651f Abs. 1 BGB§ 284 BGB§ 285 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 102,11 € (in Worten: einhundertzwei 11/100 Euro) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % seit dem 28.04.2000 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 28 % und die Kläger als Gesamtschuldner zu 72 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist nur teilweise begründet.

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Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch aus Minderung des Reisepreises gemäß §§ 812 I 2, 651 d I BGB in Höhe von 102,11 € (199,71 DM).

4

Unstreitig hat die Beklagte die Kläger aus der Türkei nicht wie vorgesehen nach I, sondern nach Q fliegen lassen. Da auch die Durchführung des Rückfluges Teil der Reise war, liegt hierin ein Reisemangel gemäß § 651 c I BGB. Aufgrund der Beeinträchtigungen und des Ärgers, die der Reisende ersichtlich erleidet, wenn er die Heimreise von einem anderen Flughafen antreten muss, ist in einem solchen Fall der Reisepreis um den vollen Tagesreisepreis des Rückflugtages gemindert.

5

Ausgehend von einem Gesamtreisepreis für die 7-tägige Reise in Höhe von 1.398,--DM entspricht dies hier einem Minderungsbetrag von 102,11 € (199,20 DM).

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Der Anspruch der Kläger ist nicht verjährt. Die Verjährungsfrist von sechs Monaten des § 651 g II BGB ist nicht abgelaufen. Denn der Lauf dieser Verjährungsfrist ist gemäß § 651 g II 3 BGB seit dem 21.10.1999 gehemmt. Denn die Kläger haben mit Schreiben von diesem Tage Ansprüche gegen die Beklagte geltend gemacht. entgegen der Behauptung der Beklagten hat diese die Ansprüche nicht mit Schreiben vom 28.10.1999 zurückgewiesen. Vielmehr enthält dieses Schreiben nur die Ankündigung der Prüfung der Ansprüche der Kläger. Die Hemmung der Verjährung wurde damit durch dieses Schreiben nicht beendet.

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Weitere Ansprüche stehen den Klägern nicht zu.

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Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch in Höhe von 160,-- DM aus § 651 f I BGB. Nach ihrem eigenen Vortrag sind die Mietwagenkosten in dieser Höhe von einem Mitreisenden übernommen worden, so dass auch nur dieser den Anspruch geltend machen kann.

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Auch weitere Minderungsansprüche bestehen nicht. Der Hinflug am 21.09.1999 war nicht verspätet. Die Beklagte hat eine Reisebestätigung vorgelegt, aus der hervorgeht, dass der Hinflug am 21.09.1999 gegen 20.40 Uhr erfolgen sollte. Nach dem Vortrag der Kläger ist der Hinflug auch zu diesem Zeitpunkt erfolgt.

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Soweit die Kläger sich darauf berufen, dass der Rückflug um weniger als vier Stunden vorverlegt worden sei, handelt es sich dabei um eine bloße Unannehmlichkeit, die vom Reisenden im Zeitalter des Massentourismus hingenommen werden muss.

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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 285, 288 BGB.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens sowie die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Streitwert: 367,62 €.