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Amtsgericht Düsseldorf·58 C 13106/99·11.07.2000

Verkehrsunfall beim Rückwärtswenden und Anfahren: Haftungsquote 50/50

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Verkehrsunfall zwischen einem rückwärts in eine Grundstückseinfahrt wendenden Pkw und einem vom Fahrbahnrand anfahrenden Pkw stritten die Parteien über Schadensersatz und erhoben Klage sowie Widerklage. Das Gericht konnte keinen der behaupteten Unfallabläufe beweisen und stellte nur fest, dass Rückwärtsfahren in die Einfahrt und Anfahren zeitlich zusammentrafen. Wegen gleichwertiger Verursachungsbeiträge (u.a. § 9 Abs. 5 StVO vs. § 1 Abs. 2 StVO) wurde eine Haftungsquote von 50 % zu 50 % angenommen. Der Klage wurde deshalb teilweise stattgegeben; der Widerklage aus abgetretenem Recht ebenfalls teilweise, unter Anerkennung von Nutzungsausfall und Umsatzsteuer mangels Vorsteuerabzugsberechtigung der Zedentin.

Ausgang: Klage und Widerklage jeweils teilweise zugesprochen; Schadensersatz wegen hälftiger Haftungsverteilung (50/50) im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Unfall zwischen einem rückwärts in ein Grundstück abbiegenden Fahrzeug und einem aus dem Stand anfahrenden Fahrzeug ist die Haftungsabwägung nach §§ 17, 18 StVG anhand nur unstreitiger oder bewiesener Umstände vorzunehmen.

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Lässt sich ein bestimmter Unfallhergang nicht beweisen und steht lediglich fest, dass beide Fahrzeuge gleichzeitig in konfliktträchtigen Fahrmanövern (Rückwärtsfahren/Wenden und Anfahren) waren, kann eine hälftige Haftungsverteilung in Betracht kommen.

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Wer rückwärts in ein Grundstück abbiegt oder wendet, unterliegt nach § 9 Abs. 5 StVO höchstmöglicher Sorgfalt und muss auch Längs- und Querverkehr beobachten sowie notfalls sofort anhalten.

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Wer aus dem Stand anfährt, hat den rückwärtigen und vorausliegenden Verkehr besonders zu beachten und darf ein erkennbar wendendes bzw. rangierendes Fahrzeug nicht passieren; ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO ist haftungsrelevant.

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Bei gewerblicher Nutzung eines Fahrzeugs kann Nutzungsausfall pauschal verlangt werden, sofern die Gebrauchsentbehrung nicht typischerweise unmittelbar zu konkret bezifferbarem Ertragsentgang führt; Umsatzsteuer ist ersatzfähig, wenn der Geschädigte nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 S. 1 StVG§ 7 Abs. 1 StVG§ 3 Nr. 1 und 2 PflVG§ 17 Abs. 1 StVG§ 18 Abs. 3 StVG§ 9 Abs. 5 StVO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2000

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger

1.769,65 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24.06.1999 zu zahlen, im übrigen

wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten zu 1.

477,11 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.11.1998 zu zahlen, im übrigen wird

die Widerklage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen

der Kläger zu 24 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 36 % und der

Beklagte zu 1. zu weiteren 40 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten

zu 1. trägt der Kläger zu 24 % und die außergerichtlichen Kosten des Beklagt-

ten zu 2. trägt der Kläger zu 29 %. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht

statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung

in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages. Der Kläger kann die Voll-

streckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbe-

trages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in

dieser Höhe leisten.

Sicherheit kann auch durch Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in

der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden.

Tatbestand

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Die Parteien sind durch einen Verkehrsunfall verbunden, der sich am 21.09.1998 in X auf der X-straße in Höhe Haus-Nr. X (Evangelisches Krankenhaus) ereignete. Der Beklagte zu 1. hielt zunächst das von ihm geführte Fahrzeug, einen Pkw Opel X, dessen Halterin die X GmbH und dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 2. ist, vor der Toreinfahrt des Hauses Nr. X auf der rechten Fahrbahn an.

3

Sodann fuhr er mit dem Fahrzeug an. Als er die links auf seiner Fahrtrichtung liegende Einfahrt zum Evangelischen Krankenhaus erreichte, kam es zur Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug, einem BMW. Der Kläger wollte zum Unfallzeitpunkt in der Einfahrt des Evangelischen Krankenhauses sein Fahrzeug rückwärts wenden, wobei die Front seines Fahrzeugs über die gedachte Fahrbahnmitte der X-straße geriet. Der Kläger begehrt Schadensersatz, den er wie folgt beziffert:

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Reparaturkosten gem. Rechnung 2.989,30 DM

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Nutzungsausfallschaden -04-Kalendertage zu je

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125,00 DM 500,00 DM

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allgemeine Kostenpauschale 50,00 DM

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Gesamtschaden 3.539,30 DM

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Hiervon macht er 70 %, 2.477,51 DM, geltend. Mit der Widerklage begehrt der Beklagte zu 1. aus abgetretenem Recht der X GmbH Schadensersatz in Höhe von 2.454,22 DM (Gesamtschaden 3.954,22 DM abzgl. bereits gezahlter 1.500,00 DM). Hierbei handelt es sich um folgende Positionen:

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Reparaturkosten gem. Gutachten 3.022,24 DM

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Nutzungsausfall drei Arbeitstage á 114,00 DM 342,00 DM

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Kostenpauschale 50,00 DM

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Gutachterkosten 539,98 DM

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Gesamt 3.954,22 DM

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Der Kläger behauptet, er habe sein Fahrzeug in der X-straße wenden wollen. Er habe deswegen sein Fahrzeug zurücksetzen müssen. Dabei sei er an dem haltenden Pkw, der von dem Beklagten zu 1. geführt worden sei, vorbeigefahren. Als er etwa 1 1/2 Pkw-Längen vor dem Beklagten-Fahrzeug zurückgefahren sei, habe er sich nach allen Seiten umgeschaut, ob sich die Verkehrslage nicht zwischenzeitlich verändert habe. Bei der anschließenden Weiterfahrt habe er dann überwiegend wieder nach hinten geschaut. Der Beklagte zu 1. sei in der Zwischenzeit vollkommen unvermittelt angefahren. Dadurch sei es zur Kollision gekommen.

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Die in der Rechnung der Firma X GmbH aufgeführten Schadenspositionen seien auf den hier in Rede stehenden Unfall zurückzuführen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.477,51 DM

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nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 24.06.1999 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Widerklagend beantragt der Beklagte zu 1. ,

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den Kläger zu verurteilen, an ihn 2.454,22 DM nebst 4 % Zinsen seit dem

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20.11.1998 zu zahlen.

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Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1. sei, nachdem seine Ehefrau ausgestiegen und die Fahrbahn vor seinem Pkw überquert habe, langsam angefahren. Unmittelbar vor der Einfahrt des Evangelischen Krankenhauses habe der Kläger den Beklagten zu 1. auf der linken Fahrbahnhälfte rückwärtsfahrend überholt und sei über die rechte Schulter nach hinten schauend mit unvermittelter Geschwindigkeit rückwärts in die Einfahrt eingebogen. Der Beklagte zu 1. habe noch gehupt und sein Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst, den Unfall aber nicht mehr verhindern können.

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Die Zedentin sei nicht vorsteuerabzugsberechtigt.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschlüssen vom 12.11.1999 und 04.01.2000. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 06.12.1999 und das Gutachten des Sachverständigen X vom 02.05.2000 Bezug genommen.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage und Widerklage sind in dem im Tenor bezeichneten Umfang begründet und im übrigen unbegründet. Ein Schadensersatzanspruch besteht jeweils in Höhe von 50 % der unfallbedingten Schäden.

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Die grundsätzliche Haftung der Beklagten ergibt sich zwar aus § 18 Abs. 1 S. 1 StVG bzw. §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflVG. Aber auch der Kläger als Halter und Fahrer eines der unfallbeteiligten Fahrzeuge haftet grundsätzlich nach den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG. Die Schäden sind beim Betrieb der Kraftfahrzeuge entstanden, ohne daß die Parteien den Nachweis der Unabwendbarkeit im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG geführt haben. Denn ihrem Vortrag lässt sich nicht entnehmen, daß nicht ein besonders umsichtiger und vorsichtiger Fahrer anstelle des Klägers sowie des Beklagten zu 1. das Unfallereignis hätten vermeiden können.

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Steht somit die grundsätzliche Haftung der Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadenersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gem. §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 3 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen. Hierbei richtet sich die Schadensverteilung auch nach dem Grad eines etwaigen Verschuldens eines Beteiligten. Jedoch können im Rahmen dieser Abwägung zu Lasten einer Partei nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, auf die eine Partei sich selbst beruft, die unstreitig oder bewiesen sind.

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Die Beweisaufnahme hat lediglich ergeben, daß es zum Verkehrsunfall kam, als der Kläger mit seinem BMW in die rechte Einfahrt des Evangelischen Krankenhauses zum Wenden zurücksetzte, während der Beklagte zu 1. den von ihm geführten Opel von der rechten Fahrbahn aus anfuhr. Der Zeuge X hat den Unfallhergang des Klägers nicht bestätigt, insbesondere nicht bestätigt, daß der Kläger zunächst sein Fahrzeug vor der Einfahrt anhielt, sich umschaute, zurücksetzte und sodann der Beklagte zu 1. plötzlich angefahren ist. Dies kann der Aussage des Zeugen X gerade nicht entnommen werden. Zwar hat der Zeuge X ausgesagt, der Kläger habe zunächst gestanden. Diese Aussage ist aber schon, wie noch ausgeführt werden wird, nicht nachvollziehbar. Der Aussage des Zeugen X kann zudem nicht entnommen werden, wer sodann als erstes angefahren ist. Denn zunächst sagte er aus: "Der BMW stand und wollte rückwärts in die Einfahrt einbiegen. Der Opel stand ein Stückchen dahinter am rechten Fahrbahnrand und fuhr los." Sodann sagte er aus: "Ich habe vermutet, daß der BMW rückwärts in die Einfahrt einbiegen würde, und zwar, weil er den Blinker gesetzt hat und weil er rückwärts fuhr. Der BMW hat langsam zurückgesetzt, so als ob man in eine Parklücke einbiegt. Ich habe den Opel beschleunigen sehen, und zwar so, als ob er vom Stand aus angefahren wäre." Nach alledem kann der Zeugenaussage weder zuverlässig entnommen werden, ob der Kläger nun zunächst stand, noch wer - sollte der Kläger gestanden haben - als erstes angefahren ist.

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Die Beweisaufnahme hat auch nicht den Vortrag des Beklagten bestätigt. Weder der Zeuge X noch die Zeugin X haben ausgesagt, daß der Beklagte zu 1. von dem Kläger rückwärtsfahrend überholt worden ist. Die Zeugin X sagte vielmehr aus, den Unfall nicht mitbekommen zu haben. Gegen den Vortrag der Beklagten spricht zudem, daß die Zeugin X ausgesagt hat, aus dem Beklagten-Fahrzeug ausgestiegen, vor diesem die Fahrbahn überquert und kein anderes Fahrzeug bemerkt zu haben. Das wäre aber sicherlich der Fall gewesen, wenn das Fahrzeug des Klägers sich noch hinter dem Beklagten-Fahrzeug befunden hätte. Ein parkendes oder stehendes Fahrzeug auf der linken Fahrbahn vor der Einfahrt konnte sie nicht ausschließen. Zudem ist es äußerst unwahrscheinlich, daß ein anfahrendes Fahrzeug von einem rückwärtsfahrenden Fahrzeug überholt wird. Auch der Sachverständige konnte zum eigentlichen Unfallhergang keine weiteren Feststellungen treffen.

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Steht somit allein fest, daß es zum Verkehrsunfall kam, als der Kläger in die Einfahrt zurücksetzte, um zu wenden, und er Beklagte zu 1. anfuhr, so kommt eine hälftige Schadensverteilung in Betracht. Denn das Verschulden der beteiligten Fahrer sowie die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge ist als gleichwertig zu bewerten.

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Den Kläger trifft der Vorwurf, sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und Rückwärtsfahren nicht so verhalten zu haben, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO. Hiernach ist höchstmögliche Sorgfalt erforderlich. Der Kläger hätte als rückwärts in ein Grundstück abbiegender Fahrzeugführer nicht nur den rückwärtigen, sondern auch den Längsverkehr und Seitenverkehr beachten und notfalls sofort anhalten müssen. Das hat er nach seinem eigenen Vortrag nicht getan. Den Beklagten zu 1. trifft der Vorwurf, gegen das Gebot ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme verstoßen zu haben, § 1 Abs. 2 StVO. Das Verschulden ist mit dem Verschulden des Klägers gleichwertig, da der Beklagte zu 1. sich zunächst nicht im fließenden Verkehr befand, sondern aus dem Stand angefahren ist. Als Anfahrender hätte er vor dem Anfahren den rückwärtigen und vor ihm liegenden Verkehr beachten und das sodann für ihn sichtbare wendende Kläger-Fahrzeug nicht passieren dürfen.

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Nach alledem ist die Klage in Höhe von 1.769,65 DM (50 % von 3.539,30 DM) begründet. Der Sachverständige Stiegen, dessen Feststellungen die Parteien nicht angegriffen haben, hat nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, daß die in der Rechnung der Firma X enthaltenen Positionen sich ausschließlich auf Beschädigungen beziehen, die beim Verkehrsunfall entstanden sind.

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Die aus abgetretenem Recht geschützte Widerklage ist in Höhe von 477,11 DM begründet (50 % von 3.954,22 DM = 1.977,11 DM - 1.500,00 DM). Die Geltendmachung von Nutzungsentschädigung für 3 Tage ist gerechtfertigt. Der Beklagte zu 1. hat die Reparatur nachgewiesen. Die gewerbliche Nutzung des Fahrzeugs steht mit der Geltendmachung einer Entschädigung für zeitweise entgangener Gebrauchsvorteile nicht entgegen. Der Beklagte zu 1. ist nicht auf einen konkret zu berechnenden Ertragsentgang zu verweisen. Dies ist nur dann erforderlich, wenn das Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen dient, wie etwa eine Kraftdroschke oder ein Lkw. Denn nur dann wird sich die Gebrauchsentbehrung unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrages niederschlagen, und zwar entweder durch den entgangenen Gewinn und die sonst zu erwartenden Einnahmen oder über die mit einer Ersatzbeschaffung verbundenen Unkosten. Fehlt indes eine solche konkret bezifferbare Schadensauswirkung, so kann auch bei gewerblicher Nutzung eines Fahrzeugs pauschaler Nutzungsausfall geltend gemacht werden (vgl. BGHZ 70, 199, 203).

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Der Beklagte zu 1. ist auch zur Geltendmachung der Umsatzsteuer berechtigt. Die Zedentin ist als Versicherungsmaklerin, die ausschließlich Provisionen erhält, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. § 4 Nr. 11 UStG.

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Die Zinsansprüche folgen aus Verzug, §§ 284 Abs. 1, 288 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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Der Streitwert wird zur Klage auf 2.477,51 DM und zur Widerklage auf 2.454,22 DM , insgesamt auf 4.931,73 DM festgesetzt.