Themis
Anmelden
Amtsgericht Düsseldorf·58 C 12960/03·08.03.2004

Klage auf Erstattung einer Besprechungsgebühr wegen Kündigungsschutzfall abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtRechtsanwaltsvergütung/KostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung einer Besprechungsgebühr in Höhe von 494,26 Euro. Streitgegenstand ist, ob die Gebühr nach § 37 Nr. 2 BRAGO gesondert berechenbar war und ob die Beklagte nach § 15 ARB von der Leistungspflicht befreit ist. Das Gericht hält die Klage für unbegründet, weil ein gesonderter Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung nicht ausreichend nachgewiesen ist und die Klägerin durch Unterlassen eines sofortigen Prozessauftrags unnötige Kosten verursacht hat. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Ausgang: Klage auf Erstattung der Besprechungsgebühr in Höhe von 494,26 Euro abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Besprechungsgebühr nach § 37 Nr. 2 BRAGO ist nur dann gesondert berechenbar, wenn vor Erteilung des Prozessauftrags ein eigener Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung vorlag.

2

Der Versicherer kann gemäß den ARB von der Leistungspflicht befreit sein, wenn der Versicherungsnehmer durch Unterlassen eines sofortigen Prozessauftrags unnötige Kosten verursacht und damit seine Obliegenheit zur Schadensminderung verletzt.

3

Dem Versicherungsnehmer ist das Verhalten seines Rechtsanwalts zurechenbar; er kann sich nicht mit dem Einwand entlasten, sein Verhalten sei nicht grob fahrlässig, wenn eine kostenbewusste Beratung und Wahl günstigerer Gebührenoptionen möglich war.

4

Die Erteilung eines Prozessauftrags umfasst in der Regel auch die Befugnis zur Führung außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen; daraus entstehen nicht ohne weiteres zusätzliche gesonderte Besprechungsgebühren.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 313a ZPO§ 37 Nr. 2 BRAGO§ 15 ARB§ 91 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO am 09.03.2004

durch die Richterin X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 313a ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

4

Die Klage ist unbegründet.

5

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten weder einen Anspruch auf Zahlung der begehrten 494,26 Euro noch auf die hilfsweise beantragte Freistellung von diesen Kosten.

6

Die Parteien streiten um die Erstattung einer Besprechungsgebühr, die bei dem Versuch der außergerichtlichen Einigung angefallen sein soll.

7

Eine solche Besprechungsgebühr ist nach § 37 Nr. 2 BRAGO nur gesondert berechenbar, wenn vor dem Auftrag zur Kündigungsschutzklage ein gesonderter Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung bestand.

8

Selbst wenn der Vortrag der Klägerin als richtig unterstellt wird, dass sie einen gesonderten außergerichtlichen Auftrag erteilt hat, ist die Beklagte gem. § 15 ARB von ihrer Leistung frei geworden.

9

Dem Versicherungsnehmer obliegt es, keine unnötige Kosten zu veranlassen. Deshalb wäre die Klägerin verpflichtet gewesen, sofort auch Prozessauftrag zu erteilen. Dieser Auftrag beinhaltet dann auch die Möglichkeit zu außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen, die dann aber keine gesonderten Gebühren verursachen und auch eine Verpflichtung zur Durchführung eines Prozesses besteht hierdurch nicht.

10

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihr Verhalten nicht grob fahrlässig war. Insofern muss sie sich das Verschulden ihres Rechtsanwaltes zurechnen lassen, für den die Gebührentatbestände als bekannt vorausgesetzt werden müssen und eine Beratung der Klägerin dahin gehen musste, die Möglichkeit mit den geringeren Gebühren zu wählen. Zumal ihre durch die direkte Erteilung eines Prozessauftrages keinerlei Nachteil entstanden wäre.

11

Auch musste der Klägerin bewusst sein, dass eine außergerichtliche Einigung zwar durchaus möglich war, jedoch nicht selbstverständlich, so dass aus Vorsicht hinsichtlich der entstehenden Kosten ein direkter Prozessauftrag hätte erteilt werden müssen.

12

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 713 ZPO.

13

Streitwert: 494,26 Euro