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Amtsgericht Düsseldorf·58 C 12710/09·11.01.2010

Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Normaltarif, Zuschläge und Teilerstattung

ZivilrechtSchadensersatzrechtVerkehrsunfallrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin fordert aus abgetretenem Recht Ersatz weitergehender Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall; streitig ist lediglich die Höhe des Normaltarifs und berechtigter Zuschläge. Das Gericht schätzt nach §287 ZPO unter Heranziehung von Schwacke, Fraunhofer und eigener Recherche und berücksichtigt Winterreifen, Zustellung und einen 10%-Abschlag. Es verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 180,86 € zzgl. Zinsen und 39,00 € vorgerichtlicher Anwaltskosten, im Übrigen Abweisung der Klage.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 180,86 € nebst Zinsen und 39,00 € vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt, übrige Forderung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Ermittlung erstattungsfähiger Mietwagenkosten gilt nach §249 Abs.1 BGB als Maßstab grundsätzlich der erforderliche Betrag, in der Regel der örtliche ‚Normaltarif‘.

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Das Gericht kann den Normaltarif gemäß §287 ZPO schätzen und dabei auf anerkannte Preislisten, wissenschaftliche Erhebungen und eigene Marktrecherchen zurückgreifen.

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Eine Preisliste (z.B. Schwacke) ist wegen ihrer Verbreitung nicht ohne weiteres ausgeschlossen, aber wegen möglicher Erhebungsverzerrungen kritisch zu würdigen.

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Marktübliche Zuschläge für unfallbedingte Sonderleistungen (z.B. Winterreifen, Zustellung) sind zu ersetzen, sofern sie objektiv erforderlich und marktgerecht sind.

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Der Geschädigte trägt die Darlegungslast, dass ihm kein günstigeres Angebot zugänglich war; Zinsen kommen nach §§286, 288 BGB zu, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind bis zum relevanten Streitwert erstattungsfähig.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 313a Abs. 1 ZPO§ 249 BGB§ 3 Nr. 1 PflVG a.F.§ 115 VVG n.F.§ 249 Abs. 1 BGB

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im vereinfachten Verfahren gem. § 495a ZPO

durch den Richter am Amtsgericht X

12.01.2010

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 180,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem14.05.09 sowie 39,00 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.09 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 55% und die Beklagte zu 45%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 388,17 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

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Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

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I.

4

Der Klägerseite steht gegen die Beklagtenseite im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 20.11.2008 aus abgetretenem Recht des Unfallgeschädigten ein Anspruch auf Erstattung weitergehender Mietwagenkosten gem. § 249 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG a.F. (§ 115 VVG n.F.) in tenoriertem Umfang zu.

5

Streitig ist zwischen den Parteien allein die Höhe der Mietwagenkosten, namentlich die Höhe des örtlichen "Normaltarifs" und die Frage, ob und in welcher Höhe Zuschläge berechtigt ist.

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Der Höhe nach kann gem. § 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich nur der erforderliche Betrag verlangt werden. Dies ist generell der sog. Normaltarif. Etwas anderes kann gelten, wenn der Geschädigte auf unfallbedingte Sonderleistungen angewiesen war, die einen höheren Mietpreis als nach dem "Normaltarif" rechtfertigen.

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Das Gericht schätzt die erforderlichen Kosten nach dem "Normaltarif" vorliegend auf 453,40 € einschließlich Zusatzkosten unter Berücksichtigung eines 10%-igen Abschlages für die Anmietung eines gruppengleichen Fahrzeuges.

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Im Einzelnen:

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Das Gericht kann den Normaltarif gem. § 287 ZPO anhand bekannter Listen und eigener Sachkunde schätzen.

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Dabei ist zu beachten, dass dem Tatsachengericht nach der Rechtsprechung des BGH im Rahmen des § 287 ZPO ein weites Ermessen bei der Auswahl und Bewertung seiner Schätzgrundlagen zusteht (BGH NJW 2009, 58).

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Hiervon hat das Gericht Gebrauch gemacht und seiner Schätzung des Normaltarifs die ihm bekannten und von den Parteien selbst in den Rechtsstreit eingebrachten Erhebungen des Fraunhoferinstituts (Mietpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2009) und Schwacke (2009), sowie eine kurze aktuelle eigene "Erhebung" zugrunde gelegt.

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Das Gericht hält die nach der sog. "Schwacke-Liste" ermittelten "Normaltarife" für nicht ohne weiteres marktgerecht. Dies ist vornehmlich mit der Art und Weise der Erhebung zu begründen, nämlich, dass nicht etwa durch fingierte Testanfragen die tatsächlichen und konkurrenzfähigen Angebote in einer konkreten Verhandlungssituation erfragt werden, sondern die Mietwagenunternehmen und deren Interessenverbände ausdrücklich nach Angeboten zur Erstellung einer Vergleichsliste befragt werden, die dem erklärten Ziel dient, einen Preisvergleich u.a. auch für das Unfallersatzgeschäft zu ermöglichen. Dass vor diesem Hintergrund die Vermieter, losgelöst von jeglichem Konkurrenzdruck und in aller Anonymität, sich geradezu aus wirtschaftlichen Gründen genötigt sehen müssen, überhöhte Angebotspreise mitzuteilen, liegt auf der Hand.

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Dass die in der Schwacke-Liste genannten Preise tatsächlich nicht ohne weiteres markgerecht sind, ergibt schon eine kurze Internet-Recherche und lässt sich fundierte daneben auch aus anderen Erhebungen wie z.B. diejenigen von Zinn und des Frauenhofer Instituts, die jeweils anonyme Verhandlungssituationen simuliert haben.

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Gleichwohl kann die "Schacke-Liste" als Schätzungsgrundlage allein aufgrund ihrer breiten Akzeptanz in der Rechtsprechung nicht völlig außer Acht gelassen werden.

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Auch die Untersuchungen des Fraunhofer Instituts erscheinen jedoch nicht frei von Bedenken, wenn z.B. Anfragen mit einem Vorlauf von ca. 1 Woche getätigt wurden, oder nicht ausreichend betreffend Zusatzkosten für Haftungsreduzierung (unterschiedlich hohe Selbstbeteiligungen) und Freikilometer differenziert wird. Insbesondere in Fällen, in denen eine kurzfristige Anmietung erforderlich wird, bedarf es einer kritischen Bewertung dieser Erhebungen.

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Eine kurze eigene Internetrecherche des Gerichts zeigt, dass bei den großen Anbietern häufig über Internetmasken eine Anmietung am gleichen Tage gar nicht erst möglich ist, bzw. Anmietungen mit entsprechendem Reservierungsvorlauf zu günstigeren Preisen führen, was im Übrigen marktwirtschaftlich auch ohne weiteres einleuchtet.

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Das Gericht hält aber die "Schnittmenge" der sich aus den genannten Untersuchungen und einer eigenen (Kontroll-)Recherche für ausreichend um die Höhe des "Normaltarifs" schätzen zu können.

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Es hat dabei die konkret angebotenen Zuschläge für CDW, Zusatzfahrer und Winterreifen hilfsweise die die Angaben bei Schwacke (die sich mit der Internetrecherche weitegehend deckten) und für die Zustellung einen Zuschlag von 50,00 € berücksichtigt.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten ist sehr wohl ein Zuschlag für Winterreifen vorzunehmen. Denn er wird in einer Größenordnung von ca. 45,00 - 50,00 € für 3 Tage von allen Anbietern verlangt und ist deshalb marktgerecht.

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Zustellkosten waren ebenfalls als erforderliche Kosten zu berücksichtigen und auf den üblichen Satz von 50,00 € für Zustellung und Abholung zu bemessen.

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Ferner ist das Gericht von einer Anmietung eines Gruppe 8 Fahrzeuges (typischerweise Mercedes E-Klasse, das Unfallfahrzeug war ein MB E 280; angemietet wurde eine S-Klasse) ausgegangen und hat einen Abschlag von 10% für ersparte Aufwendungen vorgenommen.

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Die von der Klägerin ins Spiel gebrachten deutlich höheren Preise von zwei Mitbewerbern und ihre eigenen konnten nur durch Berücksichtigung der Fa. X aufgenommen werden. Denn diese Preise liegen ganz erheblich über denen der Schwacke-Liste.

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Es ergibt sich folgende Übersicht:

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AnbieterKlasse 8 inkl. CDW+ Freikilometer und MwSt. / €
Schwacke PLZ 520 +521578,45
Fraunhofer PLZ 52429,50
europcar411,97
avis393,69
sixt376,10
hertz506,31
Fa. Leiko647,00
Summe3343,02
Schnitt477,57
Zahlung-296,71
Rest180,86 €
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Vor diesem Hintergrund schätzt das Gericht den erforderlichen Normaltarif für die streitgegenständliche Mietzeit auf 477,57 €. Dies entspricht in etwa dem Mittelwert der vorgenannten Werte.

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Sonstige unfallbedingte Zuschläge waren nicht anzusetzen.

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Von diesem Betrag weicht der von der Klägerin verlangte Betrag ab. Es ist daher von einem überhöhten Mietpreis auszugehen. Dafür, dass dem Geschädigten kein günstigerer Preis zugänglich gewesen wäre bzw. er sich überhaupt danach erkundigt hätte, trägt die insoweit darlegungspflichtige (vgl. BGH NJW 2009, 58) Klägerin nichts vor.

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Zusammengefasst belaufen sich daher die erforderlichen Mietwagenkosten auf 477,57 €. Davon hat die Beklagte 296,71 € erstattet, so dass sich ein Restanspruch von 180,86 € ergibt.

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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

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Wann die Klägerin die Beklagte gemahnt hat ist unklar. auch ist unbekannt, wann genau die Beklagte mit ihrer Teilzahlung eine Zahlungsverweigerung dokumentiert hat, woraus sich der Verzug ergibt. Aus der anwaltlichen Mahnung vom 14.05.09 ergibt sich jedoch, dass zu diesem Zeitpunkt die Teilzahlung erfolgt war, so dass jedenfalls zu diesem Zeitpunkt bereits Verzug vorlag.

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Damit sind auch vorgerichtliche Anwaltskosten, allerdings nur nach einem Streitwert bis 300,00 € zu erstatten.

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Einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht. Denn der Beklagtenschriftsatz vom 21.01.02 enthielt kein entscheidungserhebliches Vorbringen, zu dem der Klägerin noch rechtliches Gehör zu gewähren gewesen wäre.

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In tatsächlicher Hinsicht wurde nichts Neues vorgetragen. Das von beiden Parteien in rechtlicher Hinsicht betriebene "Rechtsprechungs-Quartett" bedurfte keiner Fortsetzung.

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II.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Die Berufung war nicht gem. 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vorliegend eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.