Klage nach §97 UrhG: Entgelt für unlizenzierte Hintergrundmusik zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Verwertungsgesellschaft) verlangte nach §97 UrhG Entgelt für die öffentliche Wiedergabe von Hintergrundmusik in einem Gewerbebetrieb vom 01.12.2000–31.05.2001. Das Gericht stellte die unlizenzierte Nutzung fest und verurteilte die Beklagte zur Zahlung der geltend gemachten Beträge. Die Vermutung eines umfassenden Repertoires der Klägerin (auch für ausländische Werke wegen Gegenseitigkeitsverträgen) blieb unerschüttert, weil die Beklagte nicht alle verwendeten Werke konkret benannt hat.
Ausgang: Klage der Verwertungsgesellschaft wegen unlizenzierter öffentlicher Musiknutzung in vollem Umfang stattgegeben (Zahlung von 148,92 EUR zzgl. Zinsen und 7,67 EUR).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch aus § 97 UrhG auf Schadensersatz besteht, wenn urheberrechtlich geschützte Werke öffentlich wiedergegeben werden, ohne dass die erforderlichen Nutzungsrechte vorliegen.
Bei umfassendem, nahezu lückenlosem Repertoire einer Verwertungsgesellschaft besteht die Vermutung, dass sie Inhaberin der Aufführungsrechte für die einschlägigen Werke ist, auch für ausländische Werke aufgrund von Gegenseitigkeitsverträgen.
Die Behauptung, nur ausländische (z. B. türkische) Radiosender seien wiedergegeben worden, entkräftet die Repertoirevermutung nicht, wenn keine konkreten Angaben zu den einzelnen Werken gemacht werden.
Zur Entkräftung der Repertoirevermutung muss der Nutzer jedes verwendete Werk einzeln und konkret benennen (Titel, Komponist, Textdichter und gegebenenfalls Verleger/Bearbeiter).
Verzugszinsen und Mahnkosten können als Verzugsschaden nach §§ 286, 288, 291, 284 BGB ersetzt werden.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gem. § 495 a ZPO am 27.11.2003
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 148,92 EUR nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2001
sowie 7,67 EUR zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Klageanspruch folgt aus § 97 UrhG.
Die Beklagte ließ in dem Gewerbebetrieb A in N in der Zeit vom 01.12.2000 bis zum 31.05.2001 Hintergrundmusik mittels Radio öffentlich wiedergeben, ohne bei der Klägerin zuvor die entsprechenden Nutzungsrechte vertraglich erworben zu haben.
Die Einwendungen der Beklagten sind unbeachtlich. Sie behauptet, sie gäbe nur türkische Radiosender über Lautsprecher wieder. Jedoch auch die Urheberrechte der türkischen Künstler nimmt die Klägerin aufgrund der Gegenseitigkeitsverträge mit ausländischen Verwertungsgesellschaften wahr.
In Anbetracht des von der X verwalteten umfassenden Repertoires besteht eine tatsächliche Vermutung, dass die X Inhaberin der kleinen Aufführungsrechte für sämtliche Werke der Tanz- und Unterhaltungsmusik ist und dass diese Werke auch urheberrechtlich geschützt sind (BGHZ 95, 274, 276, 285, 288 ff.). Vermutungsbasis ist das nahezu lückenlose Repertoire der X hinsichtlich der einschlägigen Rechte aufgrund der abgeschlossenen Gegenseitigkeitsverträge mit ausländischen Verwertungsgesellschaften auch an ausländischen Musikwerken. Dies gilt auch für türkische Werke. Die Beklagte kann diese Vermutung nur dadurch entkräften, dass er jedes von ihm genutzte Werk einzeln und konkret benennt, damit die X prüfen kann, ob es urheberrechtlich geschützt ist und zu dem von ihr wahrgenommenen Repertoire gehört (BGH NJW 1986, 1249, 1250). Dies ist nur möglich, wenn für jedes der wiedergegebenen Musikstücke jeweils der Titel, Komponist, Textdichter und soweit vorhanden Musikverleger und Bearbeiter des Stückes benannt werden.
Trotz gerichtlichen Hinweises erklärte sich die Beklagte nur zu drei von ihr wiedergegebenen Musikstücken, nicht jedoch zu allen.
Die Klägerin hat deshalb entsprechend ihren Tarifen Anspruch auf Schadensersatz nebst Kontrollzuschlag in der geltend gemachten Höhe.
Sollte der Vortrag der Beklagten dahin ausgelegt werden sollen, dass nicht in dem gesamten oben genannten Zeitraum Musik wiedergegeben worden sei, so ist der Vortrag unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Daten werden nicht genannt.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 BGB.
Die Mahnkosten sind als Verzugsschaden gem. §§ 286 Abs. 1, 284 f. BGB zu ersetzen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens sowie die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 148,92 EUR