Klage auf Schadensersatz/Abmahnkosten wegen Filesharing wegen einmaliger IP-Feststellung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz und Abmahnkosten wegen eines angeblichen Filesharings eines Films und stützt sich auf eine einmalige IP-Ermittlung durch einen Accessprovider. Der Beklagte bestreitet die Tat und verweist auf Mitbenutzung des WLAN durch Dritte. Das AG Düsseldorf wies die Klage ab, weil die Klägerin die ordnungsgemäße, fehlerfreie Ermittlung der IP‑Adresse nicht nachgewiesen hat. Eidesstattliche Versicherungen und Datenblätter genügten als Beweis nicht; die Parteivernehmung ist subsidiär.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz und Abmahnkosten wegen Filesharing abgewiesen; Klägerin hat die ordnungsgemäße Ermittlung der IP‑Adresse nicht nachgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche nach § 97 Abs. 2 UrhG und Abmahnkosten nach § 97a Abs. 1 UrhG setzen voraus, dass nachgewiesen ist, dass vom Internetanschluss des Beklagten die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen wurde.
Bei nur einmaliger Feststellung einer IP‑Adresse besteht keine vermutungsweise Zuverlässigkeit der Ermittlung; die Nutzungsberechtigte hat die Ordnungsgemäßheit der Ermittlung substantiiert nachzuweisen.
Eidesstattliche Versicherungen sind im Zivilprozess kein zulässiges Beweismittel und begründen ohne konkrete, nachvollziehbare Angaben keine Feststellungen zur Ermittlung des Anschlussinhabers.
Die Parteivernehmung ist subsidiär; sie kommt nur in Betracht, wenn alle zumutbaren sonstigen Beweismittel ausgeschöpft sind und der Antragsteller darlegt, den Beweis anders nicht führen zu können.
Mangels geeigneter Beweismittel für die ordnungsgemäße Ermittlung der IP‑Adresse ist eine für den Anspruch günstige Feststellung nicht möglich; dies geht zu Lasten der Anspruchstellerin.
Tenor
In dem Rechtsstreit
der S-GmbH, vertr.d.d. Gf. L,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C,
g e g e n
Herrn D,
Beklagten,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T, ,
hat das Amtsgericht Düsseldorfauf die mündliche Verhandlung vom 08.07.2015durch die Richterin am Amtsgericht G
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400.- Euro abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung eine Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin klagt auf Erstattung von Abmahnkosten und Lizenzentschädigung wegen der Teilnahme an einer Tauschbörse.
Hierzu behauptet sie: Sie habe das ausschließliche Recht, den Film "T2" im deutschsprachigen Raum als DVD zu vertreiben. Diese Rechte habe sie von der "J-LLC, USA erworben, wozu sie sich auf das "J2" vom 26.11.08, Anlage K 5, stützt. Bezüglich ihrer Rechte beruft sie sich ferner auf einen Vermerk zugunsten der "S" auf dem Cover der DVD.
Zur Verhinderung von urheberrechtlichen Verbreitungen dieses Films habe sie die H- Ltd. beauftragt, die mit einer "Observer" genannten Software Internet-Tauschbörsen nach der Datei des Films zugeordneten Hashwerten durchsucht hätte.
In der Tauschbörse "B" sei am 10.11.2009 um 8:27:48 eine Rechtsverletzung ausgehend von der IP-Adresse ##.#.###.## dokumentiert worden.
Auf Grund eines entsprechenden Beschlusses des LG Köln im Auskunftsverfahren habe die E- AG als Accessprovider mit Auskunftsschreiben vom 20.1.2010 den Beklagten als Verletzer angegeben (Anlage K 4).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.3.10 (Anlage K 9) habe die Klägerin den Beklagten abgemahnt. In ihrer Abmahnung bezifferte sie die Anwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 50.000.-€ auf 1.359,80 € zzgl. Unkostenpauschale, bot aber dem Beklagten eine pauschale Abgleichung dieser Kosten sowie des Schadensersatzanspruchs und der Verfahrenskosten mit 850.-€ an.
Mit Mahnbescheid vom 19.12.13 forderte die Klägerin unter Bezugnahme auf die näher bezeichnete Abmahnung als Schadensersatz von 400.-€ (Lizenzentschädigung) und Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von 7.500.-€. Dies entspricht der Klageforderung.
Sie beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie
1. einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch nicht weniger als 400.-€ betragen soll nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und
2. 555,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor: zur Zeit der angeblichen Verletzung habe er über WLAN seinen Internetanschluss auch den übrigen Bewohnern des Mehrfamilienhauses zur Verfügung gestellt, insbesondere seiner Schwester und seinen Eltern, aber auch dem Mitbewohner A.
Ferner macht er die Einrede der Verjährung geltend.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin stehen gegenüber dem Beklagten keine Ansprüche wegen der ihrer Behauptung nach am 10.11.2009 von dessen Internetanschluss durch Filesharing begangenen Verletzungshandlung zu.
Die Ansprüche der Klägerin auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Nutzungsrechten an dem streitgegenständlichen Film gem. § 97 Abs. 2 UrhG bzw. Abmahnkosten nach § 97 a Abs. 1 UrhG setzen voraus, dass feststeht, dass vom Internetanschluss des Beklagten das diesem vorgeworfene Filesharing vorgenommen wurde. Die Klägerin beruft sich diesbezüglich auf die einmalige Feststellung einer IP-Adresse, die laut Auskunft der Accessproviderin E- zur angeblichen Verletzungszeit dem Anschluss des Beklagten zugewiesen war.
In den Fällen, in denen nur eine einmalige Verletzungshandlung festgestellt worden ist, streitet für die Nutzungsberechtigte keine Vermutung, dass die Ermittlung zuverlässig und ohne Fehler vorgenommen worden ist, wie dies bei einer Mehrfachermittlung der Fall ist. Dass die Klägerin in anderen Fällen wegen einer Mehrfachermittlung des von der jeweilig beklagten Partei unterhaltenen Internetanschlusses sich auf diese Vermutung hat berufen können, lässt nicht den Schluss zu, dass auch im konkreten Fall diese Ermittlung fehlerfrei erfolgt ist. Vielmehr hat die Klägerin in den Fällen der nur einmalig festgestellten Verletzung die Ordnungsgemäßheit der Ermittlung nachzuweisen. Dies hat die Klägerin trotz des Hinweises des Gerichts in der Sitzung vom 11.3.15 nicht getan.
Soweit sich die Klägerin auf die eidesstattliche Versicherung des B2 vom 13.11.2009 beruft, so ist zum einem eine eidesstattliche Versicherung kein im Zivilverfahren zulässiges Beweismittel. Letztere sind in § 355-484 ZPO abschließend geregelt. Im übrigen geht aus der eidesstattlichen Versicherung im Hinblick auf die konkrete Ermittlung des Beklagtenanschlusses nichts hervor. Ganz abgesehen davon, dass die im vorletzten Absatz der eidesstattlichen Versicherung erwähnten Anlagen dieser nicht beilagen, sind die übrigen Ausführungen nur allgemeiner Natur. Die Anlage K 2 ist nur ein vom Büro der Klägervertreter erstelltes Datenblatt ohne eigenen Beweiswert. Soweit der Geschäftsführer Q der Ermittlerin H-Ltd. als Zeuge für die konkrete Ermittlung benannt ist, ist zum einen der geforderte Vorschuss für seine Ladung nicht eingezahlt worden, vielmehr hat die Klägerin hierdurch nicht nur konkludent, sondern ausdrücklich auf die Vernehmung dieses Zeugen verzichtet. Im Übrigen ist gerichtsbekannt, dass dieser Zeuge nach Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin in 2011 über keine ihm zugänglichen Informationen mehr verfügt, dass er vielmehr sämtliche Unterlagen über die Ermittlungstätigkeit der von ihm vertretenen Gesellschaft an die Klägervertreter herausgegeben hat. Dass er wegen des Umfangs der ermittelten Daten und des Zeitablaufs von inzwischen über 5 Jahren sei es überhaupt je eine Erinnerung an einzelne Ermittlungsergebnisse hatte und heute noch hat, kann als ausgeschlossen angesehen werden.
Wenn die Klägerin sich hinsichtlich der Verletzung auf die Parteivernehmung des Beklagten beruft, wodurch, unterstellt der Beklagte würde diese zugeben, die Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses sich ergeben würde, konnte diesem Antrag nicht entsprochen werden. Die Parteivernehmung ist grundsätzlich subsidiär, d.h. dass alle anderen Möglichkeiten des Beweises ausgeschöpft sein müssen, was aus § 450 Abs. 2 ZPO folgt. Die Klägerin hat sich aber trotz des gerichtlichen Hinweises gar nicht um eine weitere Aufklärung bzw. weitere Beweismittel bemüht. Insbesondere hat sie nicht angegeben, den Beweis anders nicht führen zu können.
Mangels eines von der Klägerin zum Beweis der ordnungsgemäßen Ermittlung der IP-Adresse des Beklagten vorgelegten geeigneten Beweismittels kann das Gericht nicht feststellen, dass diese fehlerfrei erfolgt ist. Dies geht zu Lasten der Klägerin.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegen §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO zugrunde.
Streitwert: 955,60 €
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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