Klage wegen Filesharing abgewiesen: Anschlussinhaber entlastet durch Mitnutzungsangaben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin machte Schadensersatz und Abmahnkosten wegen angeblicher Verbreitung eines Films über Filesharing gegen den Anschlussinhaber geltend. Das Gericht hält nicht für erwiesen, dass der Beklagte selbst tätig wurde, weil er darlegte, volljährige Söhne hätten Zugang zum Anschluss gehabt. Damit war die sekundäre Darlegungslast erfüllt und die Klägerin konnte die Täterschaft nicht beweisen. Auch eine Störerhaftung gegenüber Mitnutzern wurde verneint.
Ausgang: Klage wegen angeblicher Filesharing-Verbreitung abgewiesen, da Täterschaft des Anschlussinhabers nicht bewiesen wurde und sekundäre Darlegungslast erfüllt war
Abstrakte Rechtssätze
Bei behaupteten Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing besteht eine anfängliche tatsächliche Vermutung der Alleinnutzung des Anschlussinhabers, die entkräftet ist, wenn weitere Personen freien Zugriff auf den Anschluss hatten.
Hat der Anschlussinhaber weiteren Personen Zugang eingeräumt, trifft ihn eine sekundäre Darlegungslast, vorzutragen, welche Mitnutzer ernsthaft als Täter in Betracht kommen; die Pflicht beschränkt sich auf in seiner Sphäre übliche und zumutbare Aufklärungsmaßnahmen.
Erfüllt der Anschlussinhaber die sekundäre Darlegungslast, verbleibt die Beweislast für die konkreten Täterschafts behauptungen bei der Klägerin, die die Täterschaft substantiiert nachweisen muss.
Die Parteivernehmung des Beklagten, in der dieser die behauptete Tat bestreitet, reicht nicht zum Beweis der Täterschaft, wenn zugleich plausible alternative Täter (z. B. mitnutzende volljährige Haushaltsangehörige) bestehen.
Ansprüche auf Erstattung von Abmahnkosten aus Störerhaftung (§97a UrhG) setzen Prüfpflichten voraus; gegenüber volljährigen Mitnutzern bestehen derartige Prüfpflichten grundsätzlich nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Mit Schreiben vom 27.09.2010 mahnte die Klägerin den Beklagten ab. In dem Abmahnschreiben gab die Klägerin an, am 02.05.2010 um 00:52 Uhr habe der Beklagte unter Verwendung der IP-Adresse ##### das Filmwerk „XXX“, an dem der Klägerin umfassende ausschließliche Nutzungsrechte zustünden, über ein Filesharing-Netzwerk verbreitet.
Die Klägerin behauptet,
an dem Filmwerk stünden ihr umfassende ausschließliche Nutzungsrechte zu. Sie behauptet weiter, die in dem genannten Schreiben genannte IP-Adresse sei im dort genannten Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet gewesen und der Beklagte habe das Filesharing selbst betrieben.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie Schadenersatz gemäß Lizenzanalogie, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt, mindestens jedoch 400 Euro, zu zahlen sowie darüber hinaus Kosten der Abmahnung in Höhe von 555,60 Euro zu zahlen, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet unter anderem die eigene Täterschaft und gibt hierzu an, die erwachsenen im Haushalt lebenden Söhne G2 und G3 hätten den Internetanschluss unter Verwendung eines jeweils eigenen Computers mitgenutzt.
Das Gericht hat zur Frage des Betreibens des Filesharing Beweis erhoben durch Vernehmung des Beklagten als Partei.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte gemäß § 97 Abs. 2 UrhG durch Verbreitung des Werkes über ein Filesharing-Netzwerk das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin verletzt hat. Dabei kann offen bleiben, ob die Rechteinhaberschaft der Klägerin bewiesen ist und ob die Ermittlung und Zuordnung der IP-Adresse ordnungsgemäß erfolgt ist, denn jedenfalls steht nicht fest, dass der Beklagte selbst das Filesharing betrieben hat.
Gemäß der Bearshare-Entscheidung des Bundesgerichtshofs besteht zunächst eine durch den Anschlussinhaber zu widerlegende tatsächliche Vermutung seiner Alleinnutzung, die bereits dann widerlegt ist, wenn weitere Personen freien Zugriff auf den Anschluss hatten. Dies folgt daraus, dass schon in diesem Fall – unabhängig von der Nutzung zu einem konkreten Zeitpunkt – keine Lebenserfahrung mehr für die Täterschaft des Anschlussinhabers spricht. Eine solche aber ist Voraussetzung für die Begründung einer tatsächlichen Vermutung. Zusätzlich trifft den Anschlussinhaber sodann eine sekundäre Darlegungslast dahingehend vorzutragen, dass weitere Mitnutzer ernsthaft als mögliche Täter in Betracht kommen, in diesem Umfang trifft den Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch eine Recherchepflicht, eine Veränderung der Beweislast ist mit dieser sekundären Darlegungslast nicht verbunden, vielmehr ergibt diese sich ausschließlich daraus, dass der Vortrag von Tatsachen geboten ist, die für die Beklagtenseite leicht vortragbar sind, während sie sich der Sphäre der beweisbelasteten Klägerseite entziehen (BGH NJW 2014, 2360). Der sekundären Darlegungslast ist der Beklagte nachgekommen, indem er angegeben hat, die beiden im Haushalt lebenden volljährigen Söhne G2 und G3 hätten ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss gehabt. Die Söhne hätten jeweils über einen eigenen Computer verfügt, mit dem sie Zugriff auf das Internet genommen haben. Diese Angaben eröffnen die ernsthafte Möglichkeit der Täterschaft auch der Söhne, es bestehen nicht einmal mehr Anhaltspunkt dafür, dass die Täterschaft des Beklagten wahrscheinlicher ist als diejenige der Söhne, die ebenfalls über eigene Computer verfügen. Da die sekundäre Darlegungslast sich nur auf solche Tatsachen beziehen darf, die in der Sphäre des Belasteten üblicherweise zur Verfügung stehen, kann in diesem Zusammenhang auch nicht verlangt werden dazu vorzutragen, wer den Internetzugang im Zeitpunkt der behaupteten Verletzungshandlung tatsächlich genutzt hat, denn hierbei handelt es sich um Informationen, die auch in der Sphäre des Anschlussinhabers üblicherweise nicht zur Verfügung stehen, weil es sich bei der Internetnutzung um einen alltäglichen Vorgang handelt, der nicht konkret erinnert werden kann und über den auch kein Buch geführt wird. Auch im Zeitpunkt der Abmahnung Ende September 2010 lag die behauptete Rechtsverletzung bereits nahezu 5 Monate zurück, sodass auch bereits zu diesem Zeitpunkt in der Sphäre des Anschlussinhabers nicht mehr bekannt sein konnte und auch nicht mehr aufgeklärt werden konnte, welche Person den Anschluss Anfang Mai 2010 konkret genutzt hat. Insoweit hat der Beklagte ergänzend im Rahmen seiner Darlegungslast vorgetragen, er habe seine Söhne befragt, diese hätten die Verletzungshandlung jedoch nicht zugegeben. Weitere im Rahmen einer familiären Gemeinschaft zumutbare Aufklärungsmöglichkeiten sind somit nicht mehr gegeben (vgl. überzeugend zu den Grenzen der sekundären Darlegungslast LG Hannover MMR 2015, 611).
Rechtsfolge des Nachkommens der sekundären Darlegungslast ist, dass die Klägerin nach allgemeinen zivilprozessualen Regeln die Beweislast für die Täterschaft des Beklagten trifft. Dieser Beweis ist ihr jedoch nicht gelungen. Insoweit hat sie als einziges Beweismittel die Parteivernehmung des Gegners angeboten. Dies ist zwar gemäß § 445 Abs. 1 ZPO zulässig, jedoch konnte der Beweis nicht geführt werden, weil der als Partei vernommene Beklagte erklärt hat, das Filesharing nicht betrieben zu haben. Dass auch die mitnutzenden Söhne ihrerseits gegenüber dem Beklagten nicht zugegeben haben, das Werk der Klägerin über Filesharing verbreitet zu haben, führt nicht dazu, dass der Beklagte als allein möglicher Täter verbleibt, weil es ebenso möglich ist, dass einer der Söhne die Rechtsverletzung begangen hat, dem Beklagten gegenüber dies jedoch nicht zugegeben hat.
Auch ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung aus §97a UrhG besteht nicht. Die Störerhaftung setzt die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Solche bestehen gegenüber volljährigen Mitnutzern aber nicht (BGH NJW 2014, 2360).
Der Streitwert wird auf 955,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.