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Amtsgericht Düsseldorf·57 C 6777/95·04.07.1996

Minderung bei Pauschalreise wegen Hotelmängeln – 909,00 DM zugesprochen

ZivilrechtSchuldrechtReiserechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Minderung des Reisepreises wegen erheblicher Mängel im gebuchten Hotel nach einer Pauschalreise. Das Gericht erkennt Mängel (nächtlicher Generatorlärm, Feuchtigkeits-/Schimmelbefall, mangelhafte Ausstattung/Freizeiteinrichtungen) als berechtigt an. Wegen Lärm, Zimmerzustand und fehlender Freizeiteinrichtungen wird der Reisepreis anteilig gemindert; die Klage wird insoweit in Höhe von 909,00 DM stattgegeben, im Übrigen abgewiesen.

Ausgang: Klage hinsichtlich Minderungsansprüchen teilweise stattgegeben: Reisepreis in Höhe von 909,00 DM zugesprochen, übrige Ansprüche abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Pauschalreisebeziehungen begründet ein Mangel der Reise gemäß § 651d BGB einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises.

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Die Höhe der Minderung bemisst sich nach dem Ausmaß und der Dauer der Beeinträchtigung der vertraglich geschuldeten Leistungen; verschiedene Mängel an unterschiedlichen Leistungsbereichen können getrennt prozentual bewertet und zusammengerechnet werden.

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Die Anzeige von Mängeln gegenüber der örtlichen Reiseleitung genügt, um dem Reiseveranstalter Gelegenheit zur Abhilfe zu geben und ermöglicht bei unterbliebener oder erfolgloser Beseitigung die Geltendmachung von Minderungsansprüchen.

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Fotodokumente und übereinstimmende Zeugenaussagen können die Feststellung von Mängeln stützen und sind für die Bemessung der Minderungsquote verwertbar.

Relevante Normen
§ 651d BGB§ 284, 288 BGB§ 92 ZPO§ 708 Nr. 11, 713 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht in Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1996

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 909,00 DM nebst

4 % Zinsen seit dem 26. Januar 1995 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 1/4 der Kläger und zu 3/4 die

Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Freundin eine Flugpauschalreise in die Türkei für die Zeit vom 8. bis 22. September 1994 zum Preis von 1.818,00 DM. Die Unterbringung mit Halbpension sollte im Hotel X erfolgen. Nach der Auskunft wurden der Kläger und seine Begleiterin in dem Hotel X untergebracht, weil das Hotel X überbucht war. Der Kläger verlangt Minderung des Reisepreises in Höhe von 70 %. Er trägt vor: Das Zimmer im Hotel X habe unterhalb eines Tag und Nacht in Betrieb gehaltenen Generators gelegen; das Zimmer sei nicht schallisoliert gewesen, so daß ein ungestörter Aufenthalt und ein ungestörter Schlaf nicht möglich gewesen sei. Die Wände und der Teppichboden des Zimmers hätten großflächige Feuchtigkeits- und Nässestellen aufgewiesen. An der Wand hätten sich großflächige Schimmelkulturen angesiedelt.

3

Die Betten hätten aus zwei übereinandergelegten Matratzen bestanden. Zimmer und Balkon seien ständig feucht gewesen. Im Bad seien sämtliche Abflüsse verstopft gewesen. das Hotel habe über keinerlei Freizeiteinrichtungen verfügt. Die tägliche Verpflegung sei monoton, der Service mangelhaft gewesen. Alle Mängel seien gegenüber der örtlichen Reiseleitung der Beklagten gerügt worden.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.260,00 DM nebst 4 % Zinsen

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seit dem 26. Januar 1995 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor: Der Kläger sei nur teilweise aktivlegitimiert. Das Zimmer des Klägers im Hotel X habe keinen Anlaß zu Beanstandungen gegeben. Das Hotel verfüge über Wassersportmöglichkeiten.

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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben.

12

Auf die Niederschrift der Beweisaufnahme wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in Höhe von 909,00 DM begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

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Der Kläger kann den Reisepreis nach § 651 d BGB mindern.

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Der Kläger ist zur Geltendmachung der Ansprüche gegen die Beklagte legitimiert. Wie sich aus der vom Kläger vorgelegten Rechnung und Reisebestätigung der Beklagten ergibt, ist Vertragspartner der Kläger; ihm gegenüber ist die Buchung bestätigt worden.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist erwiesen, daß die Reise mangelhaft war.

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Die Nachtruhe des Klägers und seiner Begleiterin war durch Lärm beeinträchtigt. Wie die Zeugin X bekundet hat, lag das Zimmer unter dem Dach; auf dem Dach stand ein Generator, der auch nachts lief, so daß die Nachtruhe erheblich gestört war. Dies haben auch die Zeugin X und der Zeuge X bestätigt. Die wegen der Lärmbelästigung gerechtfertigte Minderung ist auf 15 % des Reisepreises, s. s. 272,70 DM, zu veranschlagen.

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Ein weiterer Mangel ist der Zustand des Zimmers. Wie die Zeugin X bekundet hat, war auf dem Teppichboden und an der Wand ein nasser Fleck; die Nässe breitete sich immer weiter aus, Wasser lief auf den Balkon. Das Bett bestand aus übereinander geschobenen Matratzen; die Abflüsse im Bad waren wiederholt verstopft. Die Schilderung der Zeugin über den Zustand des Zimmers wird durch die vorgelegten Fotos bestätigt. Auch die Aussagen der Zeugen X und X stimmen mit der Aussage der Zeugin X im wesentlichen überein.

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Wegen des Zustandes des Zimmers ist eine Minderung von 25 % des Reisepreises, das sind 454,50 DM, gerechtfertigt. Die im Prospekt angekündigten Freizeiteinrichtungen, wie türkisches Bad, Fitnessraum und Wassersportmöglichkeiten, fehlten. Dies haben die Zeugen übereinstimmend ausgesagt. Nach der Aussage der Zeugin X legten sie und der Kläger auf die angekündigten Freizeiteinrichtungen besonderen Wert und hätten sie auch genutzt. Wegen der fehlenden Freizeiteinrichtungen ist der Reisepreis um weitere 10 %, das sind 181,80 DM, zu mindern.

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Nach den Aussagen der Zeugen X und X hat der Kläger die Mängel gegenüber dem örtlichen Reiseleiter der Beklagten beanstandet.

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Weitere Minderungsansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Daß der Service schlecht war, kann nicht als erhebliche Beeinträchtigung der Reise angesehen werden. Das vom Kläger dargelegte Verpflegungsangebot entspricht dem Reisepreis.

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Der Klageanspruch setzt sich wie folgt zusammen:

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Lärm 272,70 DM

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Zimmer 454,50 DM

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Freizeitmöglichkeiten 181,80 DM

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_________

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909,00 DM.

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Der Zinsanspruch beruht auf §§ 284, 288 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.