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Amtsgericht Düsseldorf·57 C 4871/11·13.12.2011

Urheberrecht: Schadensersatz für eBay-Fotonutzung – MFM nur mit Abschlag

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtWettbewerbsrecht (UWG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach Nutzung seiner eBay-Produktfotos durch die Beklagte Schadensersatz und Abmahnkosten. Das AG Düsseldorf bejahte die (internationale) Zuständigkeit am Erfolgsort der Internetveröffentlichung (§ 32 ZPO) und sprach dem Kläger dem Grunde nach Ansprüche aus § 97 Abs. 2 UrhG sowie § 97a UrhG zu. Die Lizenz nach MFM wurde jedoch wegen einfacher Amateur-Produktfotos pauschal um 50 % gekürzt; ein 100%-Zuschlag wegen fehlender Urheberbenennung wurde mangels Verkehrsüblichkeit bei solchen Fotos abgelehnt. Der Vollstreckungsbescheid wurde nur i.H.v. 1.774,40 € nebst Zinsen aufrechterhalten, im Übrigen aufgehoben; Kostenquote 62/38 zulasten des Klägers.

Ausgang: Vollstreckungsbescheid nur i.H.v. 1.774,40 € nebst Zinsen aufrechterhalten, im Übrigen aufgehoben und Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Online-Veröffentlichungen ist der Erfolgsort im Sinne von § 32 ZPO grundsätzlich dort, wo das Angebot bestimmungsgemäß abrufbar ist; dies kann bei eBay-Angeboten bundesweit der Fall sein.

2

Für den Nachweis der Lichtbildnerschaft (§ 72 UrhG) genügt die Vorlage von Originaldateien allein regelmäßig nicht; die Überzeugungsbildung kann jedoch auf einer Gesamtschau von Indizien und Zeugenaussagen beruhen.

3

Die MFM-Honorarempfehlungen können bei der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 UrhG) als Ausgangspunkt der Schätzung nach § 287 ZPO dienen, dürfen aber nicht schematisch auf privat erstellte, einfache Produktfotos übertragen werden; hierfür kann ein prozentualer Abschlag angemessen sein.

4

Ein 100%-Zuschlag wegen unterlassener Urheberbenennung (§ 13 UrhG) setzt eine Verkehrsüblichkeit bzw. einen wirtschaftlich nachvollziehbaren Wert der Namensnennung voraus und scheidet bei einfachen, nicht professionellen Produktfotos regelmäßig aus.

5

Bei der Bemessung des Gegenstandswerts der Abmahnung (§ 97a Abs. 1 UrhG a.F.) ist bei mehreren Fotos aus derselben Serie eine lineare Vervielfachung regelmäßig unangebracht; vielmehr ist ein degressiver Ansatz (Mengenrabattgedanke) sachgerecht.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 32 ZPO§ 97 Abs. 2 i.V.m. §§ 72, 19a UrhG§ 444 BGB§ 287 ZPO§ 13 S. 1 UrhG§ 72 UrhG

Tenor

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 04.03.2011 (Az.

xxxxxx) wird aufrechterhalten, soweit die Beklagte darin zur Zah-

lung von 1.774,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.01.2011 verpflichtet worden ist. Im Übri-

gen wird er aufgehoben und die Klage abgewiesen.

 

 

 

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 62 % und die Beklagte zu

38 %.

 

 

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicher-

heitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages; die

Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid darf nur gegen Leistung die-

ser Sicherheit fortgesetzt werden. Der Kläger kann die Vollstreckung durch

die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für die Be-

klagte aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht

die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils

zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

3

Der Kläger bot im Juli 2010 eine Handtasche der Marke „N“ auf dem Internetpor-

4

tal Ebay an. Das entsprechende Angebot enthielt 14 Lichtbilder der Tasche, welche der

5

Anlage K 1 (Bl. 101 ff. d. A.) entnommen werden können.

7

Die Beklagte erwarb die Tasche vom Kläger. In der Folgezeit kam es zum Streit zwi-

8

schen den Parteien wegen vermeintlicher Mängel an der Tasche; der Kläger verweiger-

9

te eine Rücknahme. Mit Email vom 07.07.2010 (Bl. 133 d. A.) fragte die Beklagte den

10

Kläger, ob es ok sei, wenn sie die Tasche wieder einstelle und seine Beschreibung

11

nutze; die Bilder seien sehr gut gewesen. Hierauf erhielt sie keine Antwort. Die Beklagte

12

veräußerte die Tasche daraufhin ihrerseits über Ebay an einen Dritten, wobei sie

13

gegenüber dem gezahlten Betrag einen Mindererlös von 30,50 € erzielte. Zur Gestal-

14

tung ihres Angebots (Anlage K2, Bl. 111 ff. d. A.) nutzte sie die 14 Lichtbilder aus dem

15

Angebot des Klägers.

17

Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.07.2010 (Anlage K4, Bl. 122 ff. d. A.) mahnte der

18

Kläger die Beklagte daraufhin ab und forderte neben der Abgabe einer strafbewehrten

19

Unterlassungserklärung auch Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten. Die

20

Beklagte gab nur die Unterlassungserklärung ab; Zahlungen erfolgten nicht.

22

Der Kläger behauptet, er habe die streitgegenständlichen Lichtbilder persönlich gefer-

23

tigt. Seiner Ansicht nach reiche als Nachweis hierfür schon die Vorlage der Fotodatei

24

nebst Ausdruck in hoher Qualität. Nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie könne er

25

unter Heranziehung der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Mar-

26

keting (MFM) pro Bild einen Betrag von 100,- € zuzüglich 25 % für die Einblendung in

27

mehrere Domains verlangen; des Weiteren sei der Schadensersatz wegen unterlasse-

28

ner Urheberbezeichnung zu verdoppeln. Bezüglich der Abmahnkosten sei von einem 

29

Gegenstandswert in Höhe von 28.000,- € auszugehen.

31

Am 04.03.2011 ist in dieser Sache ein Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H

32

(Bl. 60 f. d. A.) ergangen, in welchem die Beklagte zur Zahlung der Hauptforderung in

33

Höhe von 3.500,- € sowie von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 1.196,43 € verpflich-

34

tet worden ist. Hiergegen hat sie fristgerecht Einspruch eingelegt.

35

Der Kläger beantragt,

36

den Vollstreckungsbescheid aufrechtzuerhalten.

37

Die Beklagte beantragt,

38

den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

40

Sie rügt die örtliche Zuständigkeit, da sie ihren Wohnsitz in der Schweiz habe. Die er-

41

worbene Tasche sei mangelbehaftet gewesen; da der Kläger die Rücknahme verwei-

42

gert habe, habe ihn eine Mitwirkungspflicht daran getroffen, dass sie die Tasche zur

43

Minderung des entstandenen Schadens an einen Dritten weiterverkaufte. Sowohl der

44

Schadensersatzanspruch als auch der Gegenstandswert der Abmahnung seien über-

45

setzt. Zudem stehe ihr wegen des geringeren Erlöses beim Weiterverkauf ein Scha-

46

densersatzanspruch in Höhe von 30,50 € zu; hiermit erklärt sie die Aufrechnung. Zuletzt

47

erhebt sie die Einrede der Verjährung.

49

Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf den Inhalt der vorbereitend eingereichten

50

Schriftsätze sowie der Entscheidungsgründe Bezug genommen.

51

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin M.

Entscheidungsgründe

54

I.

55

Die Klage ist zulässig; insbesondere ist das erkennende Gericht gemäß § 32 ZPO ört-

56

lich und damit auch international zuständig. Nach dieser Vorschrift ist unter anderem

57

das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die streitgegenständliche unerlaubte Handlung

58

begangen worden ist. Dabei ist als Begehungsort neben dem Handlungsort, an dem der

59

Täter gehandelt hat, auch der Erfolgsort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegrif-

60

fen worden ist, maßgeblich. Bei Verletzungshandlungen, die in einer Veröffentlichung

61

im Internet bestehen, ist Erfolgsort überall dort, wo die entsprechende Seite bestim-

62

mungsgemäß abrufbar ist, also keine bloß zufällige Kenntnisnahme vorliegt; nach bis- 

63

heriger Auffassung bezüglich des fliegenden Gerichtsstands war dies überall (vgl. Zöl-

64

ler/Vollkommer, 26. Aufl., § 32 Rn. 17; Musielak, § 32 Rn. 18 m.w.N.; vgl. auch LG Köln,

65

Urt. v. 12.08.2009, Az. 28 O 396/09, Rn. 17). Vorliegend besteht auch kein Grund für

66

eine einschränkende Anwendung, da die Verletzung durch Einstellen der Bilder bei

67

Ebay geschah; dortige Angebote werden bestimmungsgemäß in ganz Deutschland ab-

68

gerufen, ohne eine lokale Beschränkung auf einen bestimmten Umkreis erkennen zu

69

lassen.

71

II.

72

Der Vollstreckungsbescheid war nur teilweise aufrechtzuerhalten, da die Klage zum Teil

73

unbegründet ist.

74

1.

75

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in

76

Höhe von 875,- € aus § 97 Abs. 2 i.V.m. §§ 72, 19a UrhG .

78

a)

79

 Der Kläger ist Lichtbildner der streitgegenständlichen Fotos der Tasche der Marke „N“.

80

 Das Gericht ist nach Würdigung der vorliegenden Indizien und Durchführung der

81

Beweisaufnahme davon überzeugt, dass er das Foto persönlich erstellt hat.

83

Ein gewichtiges Indiz für seine Stellung als Lichtbildner ist der Umstand, dass er in der

84

Lage war, die Fotos, welche im Rahmen der Verletzungshandlung verwendet worden

85

sind, in einer deutlich höheren Auflösung und mit einem erweiterten Bildausschnitt so-

86

wohl als Ausdruck als auch als Datei auf CD-ROM vorzulegen. Hierdurch ist zumindest

87

mit großer Sicherheit auszuschließen, dass der Kläger seinerseits das Lichtbild einfach

88

von einer dritten Quelle im Internet bezogen hat; es spricht sehr viel dafür, dass derjeni-

89

ge, welcher das Bild ursprünglich hergestellt hat, in der Sphäre des Klägers zu finden

90

ist. Der erforderliche Strengbeweis kann damit zwar nicht erbracht werden. So ist bei-

91

spielsweise nicht auszuschließen, dass ein Mitarbeiter des Klägers oder ein außenste-

92

hender Dritten in seinem Auftrag die Bilder erstellt hat. Auch in der Rechtsprechung

93

(vgl. LG München, Urt. v. 21.05.2008, Az. 21 O 10753/07; AG Düsseldorf, Urt. v.

94

18.08.2009, Az. 57 C 14613/08) ist die Vorlage des Originalbildes alleine nicht als Be-

95

weis der Urheberschaft anerkannt worden; vielmehr wurde im Einzelfall bejaht, dass

96

aufgrund zahlreicher Indizien ein Anscheinsbeweis zu Gunsten der klagenden Partei

97

eingreift, der nicht widerlegt worden ist. Dies war vorliegend nicht der Fall; neben der

98

Vorlage der Originalbilder waren keine weiteren Indizien ersichtlich, die mit hinreichen-

99

der Sicherheit auf den Kläger hindeuten.

100

 Die erforderliche Überzeugung des Gerichts ist jedoch durch die Aussage der Zeugin

101

 M erbracht worden. Sie hat bestätigt, sich noch an das konkrete Fotoshooting erin-

102

nern zu können. Sie habe die Tasche für die Aufnahmen drapiert bzw. in Szene gesetzt;

103

ihr Freund habe sie dann fotografiert. Ihre Schilderungen stimmten dabei in den wesent-

104

lichen Punkten mit dem Vortrag des Klägers, auch im Rahmen von dessen persönlicher

105

Anhörung, überein, ohne dass eine auffällige Identität der Angaben bis hin zu kleinsten

106

Details feststellbar gewesen wäre. Lediglich hinsichtlich der Frage, ob der Kläger und

107

die Zeugin stets die ihnen gehörenden Verkaufsgegenstände auch jeweils selbst ablich-

108

ten, gab es widersprüchliche Angaben. Dennoch ist die Aussage der Zeugin im Hinblick

109

auf die streitgegenständlichen Bilder glaubhaft. So ist auf einem Lichtbild ihre Hand zu

110

erkennen gewesen; dies verdeutlicht, dass sie die Tasche präsentiert, nicht aber die

111

Kamera bedient hat. Die Zeugin wirkte im Rahmen ihrer Vernehmung auch glaubwür-

112

dig. Zwar ist zu berücksichtigen, dass sie die Lebensgefährtin des Klägers ist und damit

113

auch ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Dennoch war ihre

114

Aussage nicht davon geprägt, für den Kläger möglichst günstig zu sein. Auf Fragen des

115

Gerichts auch zum Randgeschehen konnte sie jeweils plausible Antworten geben.

117

b)

118

 Die Verwendung der Fotos durch die Beklagte ohne Zustimmung des Klägers steht

119

außer Streit. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Kläger auf-

120

grund der Mangelhaftigkeit der Tasche zwecks Schadensminderung zur Gestattung der

121

Nutzung verpflichtet gewesen wäre. Zum einen ist bereits nicht ersichtlich, weshalb der

122

Kläger der Beklagten gegenüber schadensersatzpflichtig sein soll. So steht außer Streit,

123

dass sein Verkauf unter Ausschluss der Gewährleistung erfolgte; ein arglistiges Ver-

124

schweigen des Mangels oder die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie im Sinne

125

von § 444 BGB sind nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt worden. Zum

126

anderen ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, die den Kläger verpflichtet hätte, der Be-

127

klagten die Fotonutzung zu gestatten. Vielmehr hätte sie - die rechtlichen Vorausset-

128

zungen unterstellt - von dem Vertrag zurücktreten können und dann die Tasche an den

129

Kläger zurückgeben müssen; alternativ wäre ein Schadensersatzanspruch statt der

130

Leistung möglich gewesen, der jedoch die Beklagte nicht verpflichtet, die Tasche wei-

131

terzuverkaufen. Im Ergebnis ist der Weiterverkauf nicht mit Fremdgeschäftsführungswil-

132

len zu Gunsten des Klägers erfolgt; vielmehr hat die Beklagte ausschließlich aus eige-

133

nem Interesse gehandelt, nachdem die Verhandlungen mit dem Kläger gescheitert

134

waren.

136

c)

137

 Der Höhe nach hat der Kläger gegen die Beklagte nur einen Schadensersatzanspruch

138

in Höhe von 875,- €.

140

aa)

141

 Ihm steht nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie eine angemessene und übliche

142

Vergütung bei der Verwertung von Lichtbildern zu (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 1377;

143

NJW-RR 1999,194). In derartigen Fällen können im Rahmen der Schadensbemessung

144

gemäß § 287 ZPO bei der Ermittlung der üblichen Vergütung die Honorarempfehlungen

145

der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zu Grunde gelegt werden (BGH,

146

NJW-RR 1999, 194). Demnach ist der Kläger so zu stellen, als wäre die Handlung,

147

durch die seine Rechte verletzt worden sind, Gegenstand eines Lizenzvertrages gewe-

148

sen. Als angemessen gilt die Lizenzgebühr, die verständige Vertragspartner vereinbart

149

hätten. Unerheblich ist, ob der Verletzte tatsächlich eine entsprechende Nutzungseinbu-

150

ße erlitten hat; ein konkreter Schaden ist nicht erforderlich (BGHZ 77, 16, 19 ff.; BGH

151

GRUR 1987, 37, 39).

153

Die Honorarempfehlungen der MFM können jedoch nicht schematisch auf jeden Fall

154

der unerlaubten Verwendung von Lichtbildern angewandt werden.

155

So ist deren Einleitung zu entnehmen, dass Grundlage der angegebenen Preise neben

156

Befragungen von Bildagenturen auch entsprechende Angaben von Fotografen und Bild-

157

journalisten mehrerer Berufsverbände sind. Die von dieser Berufsgruppe erstellten

158

Lichtbilder sind regelmäßig professionell hergestellt worden und weisen eine hohe Qua-

159

lität auf. Hinzu kommt, dass die angesetzten Honorare die Einnahmen für die gewerbli-

160

che Tätigkeit der Fotografen darstellen; von diesen Zahlungseingängen müssen sie

161

also auch sämtliche ihrer Betriebsausgaben bestreiten. Bei privat erstellten Lichtbildern

162

bestehen dagegen zahlreiche Unterschiede. Zum einen weisen solche Fotos selten die

163

Qualität von Bildern eines professionellen Fotografen auf. Oft fehlen die Erfahrung und

164

auch die technische Ausstattung, um eine vergleichbare Qualität zu erzielen; es liegt

165

auf der Hand, dass die Ergebnisse einer einfachen Kompakt-Digitalkamera, die von

166

einem Amateur bedient wird, zu denen einer von einem erfahrenen Fotografen verwen-

167

deten professionellen Kamera, die ein Vielfaches kostet, deutliche Unterschiede aufwei-

168

sen. Auch der vom Fotografen betriebene Aufwand ist oftmals deutlich geringer, da eine

169

hohe Qualität bei Anwendungsbereichen wie einer einfachen Internetauktion selten er-

170

forderlich ist. Beispielsweise ist davon auszugehen, dass für professionelle Werbefoto-

171

grafien ein größerer Aufwand hinsichtlich Präsentation, Ausleuchtung des Produkts

172

usw. betrieben wird, als beim einfachen Abfotografieren eines Verkaufsgegenstands.

173

Solche umfangreicheren Tätigkeiten eines Fotografen schlagen sich auch im Honorar

174

nieder.

175

Hieraus folgt, dass die jeweilige Honorarempfehlung der MFM im Rahmen der Schät-

176

zung nach § 287 ZPO zwar als Ausgangspunkt verwendet werden kann. In einem zwei-

177

ten Schritt ist jedoch eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob das konkrete Lichtbild

178

insgesamt als professionelles Werk anzusehen ist und tatsächlich am Markt entspre-

179

chende Preise erzielen könnte, oder ob bei einfacheren Bildern ein prozentualer Ab-

180

schlag vorzunehmen ist.

181

bb)

182

 Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die angemessene Lizenzhöhe bei 62,50,- €

183

pro Bild einzuordnen ist.

185

Bereits eine oberflächliche Kontrollüberlegung lässt deutlich erkennen, dass der Kläger

186

am Markt für eine Nutzung seiner Lichtbilder für eine einzige Auktion bei Ebay niemals

187

einen Lizenzbetrag von 1.750,- € hätte durchsetzen können.

189

Als Ausgangspunkt ist hinsichtlich der Nutzungsdauer von dem Wert auszugehen, der

190

für eine einmonatige Nutzung angesetzt worden wäre, hier also 100,- € pro Bild. Ent-

191

scheidend ist, was die Parteien im Vorfeld für die Nutzung vereinbart hätten. Es ist

192

daher nicht auf den Zeitraum bis zum Abbruch der Versteigerung, sondern auf die ur-

193

sprünglich geplante Auktionsdauer abzustellen. Zwar können Bilder bei Ebay 90 Tage

194

lang abgerufen werden. Eine gewöhnliche Auktion dauert dagegen nur ein bis zwei Wo-

195

chen; ein Abrufen nach Auktionsende erfolgt in der Regel nur noch einmal durch den

196

Käufer zwecks Abwicklung der Bezahlung, während sich Kaufinteressenten gewöhnlich

197

nur laufende Versteigerungen ansehen. Der wirtschaftliche Vorteil, den der Lizenzneh-

198

mer durch die Präsentation seines Produktes mit Hilfe der Fotos erlangt, beschränkt

199

sich also auf die Laufzeit des Angebots, nicht dagegen auf die 90 Tage, in denen die

200

Fotos theoretisch weiter abrufbar sind. Es ist davon auszugehen, dass verständige

201

Partner eines Lizenzvertrages diesem Umstand bei der Findung einer angemessenen

202

Gebühr, der beide Seiten zugestimmt hätten, Rechnung getragen hätten, indem sie

203

einen Betrag entsprechend der Nutzungsdauer zwischen einer Woche und einem

204

Monat vereinbart hätten. Hinzu tritt ein Zuschlag von 25 % wegen Einblendung in mehr

205

als einer Domain; es ist nicht bestritten worden, dass das streitgegenständliche Ange-

206

bot der Beklagten auch unter ebay.at und ebay.ch veröffentlicht war. Hieraus folgt eine

207

Summe von 125,- €.

209

Von diesem Betrag ist jedoch ein Abschlag von 50 % vorzunehmen, so dass 62,50 €

210

verbleiben. Es handelt sich vorliegend um eher einfache Produktfotos, die keine Merk-

211

male aufweisen, die auf eine besonders professionelle Leistung des Fotografen oder

212

einen großen Erstellungsaufwand hindeuten. Zwar ist die zu veräußernde Tasche auf

213

mehreren Bildern verhältnismäßig ansprechend präsentiert worden, indem sie im Zu-

214

sammenspiel mit einem anderen Kleidungsstück auf einem Kleiderständer angeordnet

215

worden ist. Insoweit hebt sich die Qualität von der zahlreicher anderer Produktfotos bei

216

Ebay ab. Gegen eine komplette Gleichstellung mit professionellen Werbefotografien

217

sprechen jedoch zahlreiche andere Eigenschaften. Das Produkt ist teilweise schlecht

218

ausgeleuchtet; das Gesamtbild wird mehrfach durch Reflexionen von Lichtquellen und

219

störenden Schattenwurf beeinträchtigt. Auch auf einen aufwändigen Hintergrund ist ver-

220

zichtet worden; die Bilder wurden vor einem weißen gemauerten Vorsprung oder auf

221

einer Gartenliege - dort ist sogar ein Teil des Rasens sichtbar - gefertigt. Der Gesamt-

222

 eindruck wird zudem mehrfach durch Gegenstände im Hintergrund, die offensichtlich

223

nur zufällig in den Bildausschnitt geraten sind, gestört. Auf zwei der Fotos ist ein im Hin-

224

tergrund stehendes Bild, auf zwei weiteren Bildern eine pinke Plastikschüssel und ein

225

Stecker zu sehen. Insgesamt sind die Bilder zwar aufwändiger als zahlreiche Amateur-

226

fotos, die oft bei Internetversteigerungen verwendet werden; dem Vergleich mit hoch-

227

wertigen Produktfotos, die von professionellen Fotografen beispielsweise zu Werbezwe-

228

cken gefertigt werden, halten sie jedoch nicht stand.

230

cc)

231

 Die Voraussetzungen für eine Verdoppelung des Schadensersatzes liegen nicht vor.

233

Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass im Fall der unterlassenen Urheberbe-

234

zeichnung ein Zuschlag auf die übliche Lizenzgebühr von 100 % geschuldet werden

235

kann. Dies ist rechtlich als Vertragsstrafe einzuordnen, so dass die Erhöhung neben die

236

fiktive Lizenzgebühr tritt, ohne dass eine Verquickung von Schadensberechnungen ge-

237

geben wäre. Gemäß § 13 S. 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung sei-

238

ner Urheberschaft an dem Werk. Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung

239

gehört zu den wesentlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die

240

ihren Grund in den besonderen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk haben

241

(BGH GRUR 1995, 671, 672). Dem Lichtbildner im Sinne von § 72 UrhG ist eine gleiche

242

Rechtsposition zuzuerkennen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.11.1997, Az. 20 U 31/97 =

243

NJW-RR 1999, 194 ff.).

245

Dieser Zuschlag wird jedoch nicht schematisch alleine aufgrund der fehlenden Urheber-

246

nennung zugesprochen. Das OLG Düsseldorf (a.a.O.) hat einem pauschalen Verletzer-

247

zuschlag ausdrücklich widersprochen und diesen mit der herrschenden Rechtspre-

248

chung aufgrund des absoluten Ausnahmecharakters auf Ansprüche der GEMA be-

249

schränkt. Die im Klägerschriftsatz vom 14.10.2011 zitierte Rechtsprechung des LG

250

(nicht OLG) Düsseldorf ist in dieser Entscheidung sogar ausdrücklich abgelehnt worden

251

(OLG Düsseldorf, a.a.O. Rn. 18 [zit. n. juris]). Vielmehr wurde ein Aufschlag auf die als

252

Schadensersatz geschuldete Lizenzgebühr gewährt, da der vom Gericht beauftrage

253

Sachverständige festgestellt hat, dass im dortigen konkreten Fall eines Werbefotogra-

254

fen, dessen Bilder ungenehmigt zu Werbezwecken verwendet wurden, ein solcher Zu-

255

schlag in Übereinstimmung mit den Honorar-Empfehlungen der MFM der Verkehrsüb-

256

lichkeit entspreche. Bei dem Grundhonorar könne es nur bleiben, wenn eine deutliche

257

Namensnennung des Bildautors erfolge, die für ihn einige Werbewirkung haben könne.

258

Für den Fall, dass diese Nennung unterbleibt, sei ein Ausgleich als Zuschlag üblich;

259

dieser sei rechtlich als Vertragsstrafe zu bewerten, der die Erfüllung des Anspruchs auf

260

Urheberbenennung sichern soll.

262

Hieraus folgt jedoch, dass ein Zuschlag von 100 % auf den Lizenzschaden zumindest

263

dann ausscheidet, wenn die Verletzung einfachere Lichtbilder betrifft oder der Verletzte

264

sie nicht als professioneller Fotograf erstellt hat. Wie bereits dargestellt, beruhen die

265

von der MFM aufgestellten Honorar-Empfehlungen auf den üblichen Preisen, die unter

266

anderem professionelle Fotografen und Bildjournalisten für ihre Tätigkeiten verlangen.

267

Der vom OLG Düsseldorf behandelte Fall betraf einen Werbefotografen. Bei den Mit-

268

gliedern dieser Berufsgruppen ist es nachvollziehbar, dass sie mit der Nennung ihres

269

Namens bei hochwertigen Lichtbildern eine Steigerung ihres Bekanntheitsgrades und

270

damit eine gewisse Werbewirkung erzielen wollen. Der Urheberbezeichnung ist dem-

271

nach ein konkreter wirtschaftlicher Wert beizumessen, da ein potentieller Kunde die

272

Qualität des Werks erkennen und aufgrund der Namensnennung für zukünftige Aufträ-

273

ge auf den Fotografen zurückgreifen könnte. Auch unabhängig von konkreten Werbe-

274

erfolgen kann sich allgemein in der Branche die Bekanntheit des Lichtbildners steigern.

275

Demnach ist es verständlich, wenn sich der Fotograf eines hochwertigen Lichtbildes

276

einen Zuschlag für den Verzicht auf die Namensnennung versprechen lassen würde,

277

um den Verlust des wirtschaftlichen Vorteils auszugleichen; gleiches gilt für die Möglich-

278

keit, den Anspruch auf Nennung der Urheberschaft durch ein Vertragsstrafeverspre-

279

chen abzusichern. Bei eher einfach gehaltenen Lichtbildern ist ein solcher wirtschaftli-

280

cher Wert jedoch nicht erkennbar, da kein wirtschaftlich vernünftig agierender Fotograf

281

seine Arbeit mit niederqualitativen Fotos bewerben würde. Infolgedessen kann es gera-

282

de nicht als üblich angesehen werden, dass ein Hobbyfotograf entweder ausdrücklich

283

und per Vertragsstrafe abgesichert auf die Nennung bestanden hätte oder sogar am

284

Markt eine gesonderte Vergütung für den Verzicht auf die Namensnennung hätte durch-

285

setzen können.

287

Demnach sind im hier konkret zu entscheidenden Fall die Voraussetzungen für eine

288

Verdoppelung nicht gegeben. Wie bereits dargestellt, lassen die Fotos keine besonders

289

hochwertige und professionelle Arbeit erkennen. Es ist abwegig, dass der Kläger gera-

290

de diese Bilder verwenden würde, um Werbung für seine Arbeit als Fotograf oder Desi-

291

gner zu machen oder sich allgemein in der Branche einen guten Namen zu schaffen.

292

Auch die von ihm selbst als Anlagen K3 und K5 vorgelegten Beispiele seines Schaffens

293

sind mit den hier streitgegenständlichen Fotos nicht vergleichbar. Die Situation ist auch

294

nicht mit der zu vergleichen, die der angeführten Entscheidung des hiesigen Gerichts

295

(Az. 57 C 4889/10) zugrunde lag. Dort handelte es sich um ein hochqualitatives Foto,

296

bei dessen Erstveröffentlichung auch auf eine Urheberbenennung bestanden worden

297

war. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

299

d)

300

 Die gemäß §§ 102 S. 1 UrhG, 195 BGB einschlägige dreijährige Verjährungsfrist ist

301

nicht abgelaufen.

303

2.

304

 Auch der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG

305

i.V.m. §§ 72, 19a UrhG besteht nur bis zur Höhe von 899,40 €.

307

Die Kosten der Abmahnung sind nach einem Gegenstandswert von 14.250,- € zu be-

308

stimmen.

309

Ausgangspunkt hierfür ist gemäß § 3 ZPO das wirtschaftliche Interesse des Klägers an

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der zukünftigen Unterlassung der Lichtbildverwendung gerade durch die Beklagte. Beim

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hiesigen Gericht sind dabei je nach Qualität und Aufwand des Fotos und Art der Ver-

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wendung durch den Verletzer Werte zwischen 2.000,- € und 4.000,- € für ein Lichtbild

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anerkannt. Bei der unzulässigen Verwendung mehrerer Lichtbilder ist dagegen eine li-

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neare Erhöhung zumindest dann nicht angemessen, wenn die Fotos in einem sachli-

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chen Zusammenhang stehen, insbesondere - wie hier - aus derselben Serie stammen.

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So ist der auf das einzelne Foto entfallende Aufwand des Fotografen geringer, wenn im

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Rahmen desselben Shootings eine große Zahl von ähnlichen Bildern entsteht. Wäre die

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Nutzung ordnungsgemäß lizenziert worden, hätten vernünftige Parteien bei Verwen-

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dung mehrerer Fotos aus der gleichen Serie zudem einen Mengenrabatt vereinbart, um

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den verhältnismäßig geringeren Aufwand beim Shooting und die insgesamt höheren

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Einnahmen des Fotografen zu berücksichtigen. Demzufolge ist auch das wirtschaftliche

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Interesse an der Unterlassung je Lichtbild entsprechend geringer einzuordnen, wenn

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die gleiche Serie betroffen ist.

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Im vorliegenden Fall sind für das erste Lichtbild demnach 3.000,- € anzusetzen, ab dem

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zweiten jeweils 1.500,- €, ab dem sechsten jeweils 750,- € und ab dem elften jeweils

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375,- €.

328

Eine Deckelung der Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 2 UrhG kommt dagegen nicht in

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Betracht, da die Rechtsverletzung nicht außerhalb des geschäftlichen Verkehrs began-

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gen worden ist. Nach der Rechtsprechung sind an diesen Begriff keine hohen Anforde-

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rungen zu stellen; es ist weder die Verfolgung eines Erwerbszwecks noch eine Gewinn-

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erzielungsabsicht erforderlich (Wandtke/Bullinger, § 97a UrhG Rn. 37 m. w. N.). Ein ge-

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wichtiges Indiz ist vorliegend die Zahl der durchgeführten Auktionen (vgl. LG Hamburg,

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Urt. v. 30.04.2010, Az. 308 S 12/09). Ausweislich der Anlage K 6 (Bl. 159 d. A.) hat die

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Beklagte alleine über Ebay seit dem Jahr 2004 knapp 800 Auktionen durchgeführt; dies

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entspricht immerhin etwa 100 Auktionen pro Jahr. Eine solch große Zahl ist üblicherwei-

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se nicht mehr mit reinen Privatverkäufen oder -käufen zu erklären. Die Darlegungslast

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für ein ausschließlich dem Privatbereich zuzuordnendes Handeln liegt bei der Beklag-

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ten, da es sich bei der Vorschrift um eine Ausnahme zu der sonst gegebenen unbe-

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schränkten Erstattungspflicht des § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG handelt. Sie hat jedoch ledig-

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lich vorgetragen, nicht gewerblich zu handeln; ein gewerbsmäßiges Handeln ist jedoch

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nicht erforderlich (Dreier/Schulze, § 97a Rn. 18). Weitere Tatsachen, die gegen ein

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Handeln im Geschäftsverkehr sprechen, sind nicht ersichtlich.

345

3.

346

 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB; am 04.01.2011 ist

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ausweislich der Zustellungsurkunde der Mahnbescheid zugestellt worden. Für die Zeit

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zuvor sind Zinsen dagegen nicht zuzusprechen, da der Kläger keinen Verzug der Be-

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klagten ab dem 14.08.2010 dargelegt hat.

351

II.

352

 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 709 S. 2 bzw. 708 Nr. 11,

353

711 ZPO.

355

Streitwert: 4.696,43 € (die Abmahnkosten sind streitwerterhöhend, da die Unterlassung

356

nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist und es sich damit um

357

keine bloße Nebenforderung handelt)