Urheberrechtsverletzung via BitTorrent: Tätervermutung des Anschlussinhabers und Lizenzanalogie
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz und Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten wegen Öffentlichmachung eines Musikalbums über BitTorrent vom Internetanschluss der Beklagten. Das Gericht nimmt eine tatsächliche Tätervermutung des Anschlussinhabers an. Die Beklagte hat diese Vermutung nicht hinreichend konkret widerlegt. Es wird Schadensersatz nach Lizenzanalogie und Abmahnkosten zugesprochen, die Klage sonst abgewiesen.
Ausgang: Teilweise stattgegeben: Klägerin erhält Lizenzanalogie-Schadensersatz und Abmahnkosten, die Klage im Übrigen wird abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer aus einem Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzung besteht eine tatsächliche Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter der Verletzung ist.
Der Anschlussinhaber kann die Tätervermutung nur durch substantiierten Vortrag widerlegen, aus dem hervorgeht, dass andere berechtigte Nutzer den Anschluss zur Tatzeit vergleichbar unbeaufsichtigt genutzt haben und daher als Täter in Betracht kommen.
Ist die Täterschaft des Anschlussinhabers nicht widerlegt, ist ihm die Verletzungshandlung zuzurechnen und kann Anspruch auf Schadensersatz nach der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 S.1 UrhG) geltend gemacht werden.
Bei der Erstattung von Rechtsanwaltskosten einer Abmahnung nach § 97a Abs.1 S.2 UrhG ist ein dem wirtschaftlichen Interesse an der Unterlassung entsprechender Gegenstandswert zu schätzen; bei Alben sind gegenüber Einzelhits Abschläge möglich.
Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB beginnt mit Kenntnis des Anspruchsgegners gemäß § 199 Abs.1 2. Alt. BGB; die Kenntnis des Anschlussinhabers durch Providerauskunft löst den Fristenlauf aus.
Leitsatz
Ein atypischer Verlauf-Widerlegung der Vermutung der Verletzung durch Internetanschlussinhaber-ist dem nicht ausreichend vorgetragen, wenn nach Auffassung der Beklagtenpartei keiner der Mitnutzer des Anschlusses die Verletzung begangen hat.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.505,40 EUR (in Worten: dreitausendfünfhundertfünf Euro und vierzig Cent) nebst jeweils Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.12.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 90 %, die Klägerin 10 %zu tragen.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400.- EUR abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung eine Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin gehört zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern.
Sie stellte durch vom Dipl.Ing. G entwickelte softwarebasierte Ermittlungen der Q GmbH fest, dass am 25.9.13 um 5:41 Uhr über einen Internetanschluss, dem zu diesem Zeitpunkt die IP-Adresse "######" zugewiesen war, mittels einer auf dem "Bit-Torrent"Protokoll basierenden Filesharing-Software das Musikalbum "XXX" der Künstlergruppe "T" mit den auf dieser Doppel-CD enthaltenen 24 Titeln anderen Teilnehmern des Filesharing Systems "Bit-Torrent" zum Herunterladen angeboten wurde. Dieses öffentliche Zugänglichmachen der Musikwerke erfolgte ohne Zustimmung der Klägerin, der als Tonträgerherstellerin die ausschließlichen Verwertungsrechte daran zustehen.
Im Rahmen der von der Klägerin durch die Deutsche Telekom als Provider erteilten Auskunft wurde die 1&1 Internet AG als Inhaber der Kennung dieses Anschlusses ermittelt, die wiederum die Beklagte als Nutzerin bekanntgab.
Eine identische Auskunft erhielt die Klägerin, nachdem sie ermittelt hatte, dass am 12.9.2009 um 12:18 Uhr dieses Album unter der IP-Adresse "#####" öffentlich zum Herunterladen verfügbar gemacht worden war.
Auf das Abmahnschreiben der Klägervertreter vom 15.1.2010 (Bl. 43 d.GA) übersandte der Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 20.1.2010 eine von der Beklagten am 19.1.2010 unterzeichnete strafbewehrte Unterlassungserklärung (Bl. 49 d. GA), mit der sie sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht verpflichtete es zu unterlassen, urheberrechtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte der Klägerin an Tonaufnahmen im Internet insbesondere in Filesharing-Netzwerken rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen.
Die Klägerin verlangt im Wege der Lizenzanalogie Schadensersatz. Dabei beruft sie sich darauf, dass die Beklagte bei Einholung einer Lizenz für das öffentliche Zugänglichmachen der streitgegenständlichen Musiktitel deutlich mehr als 2.500.-€ hätte entrichten müssen.
Die Klägerin macht ferner Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von 50.000.-€ in Höhe von 1.379,80 € (Berechnung wie Bl. 35 d. GA) geltend unter Berufung darauf, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Album um besonders erfolgreiche (Platz 1 der Albumcharts) und entsprechend für sie wirtschaftlich bedeutsame Titel gehandelt habe.
Sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.879,80 € nebst 5 % Zinsens über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 5.12.12 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht die Einrede der Verjährung geltend.
Im Übrigen trägt sie vor:
Im September 2009 hätte sie zusammen mit ihrem Sohn H, geboren ####, der Tochter K, geboren ####, und der Tochter M, geboren ####, und ihrem Lebensgefährten L und dessen Sohn G, geboren ####, in einem Haushalt gelebt. Mit Ausnahme ihrer jüngsten Tochter M hätten alle Internetzugang gehabt. Die Jugendlichen hätten die Auflage gehabt, nichts aus dem Internet herunter zu laden, dies hätte sie bei ihren Kindern gelegentlich kontrolliert. Zur Zeit der Verletzung -25.9.09, 5:41 Uhr- sei kein Kind online, deren Computer ausgeschaltet gewesen. Auch ihren Lebensgefährten hätte sie darauf hingewiesen, dass sie illegale Downloads und Filesharing nicht dulde. Dieser habe gelegentlich Filme aus dem Internet heruntergeladen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet.
Der Klägerin stehen als Schadensersatz gem. § 97 Abs. 2 S.1 UrhG 2500.-€ sowie 1.005,40 € Kostenersatz für die Abmahnkosten gem. § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG zu.
1. Die Klägerin kann im Wege der Lizenzanalogie Schadensersatz dafür verlangen, dass vom Internetanschluss der Beklagten aus, jedenfalls am 25.9.2009 das streitgegenständliche Musikalbum öffentlich im Filesharing System "Bit-Torrent" öffentlich zugänglich gemacht wurde. Die Klägerin muss sich als Täterin der Verletzungshandlung behandeln lassen.
Eine tatsächliche Vermutung spricht dafür, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Internet-Anschluss aus begangen worden ist (OLG Köln MMR 2012,549). Diese tatsächliche Vermutung kann der Anschlussinhaber dadurch widerlegen, dass die Beklagtenseite konkret vorträgt, dass die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als die Täterschaft des Anschlussinhabers besteht (so BGH in MMR 2010,565 "Sommer unseres Lebens", Rdn. 12 und wiederholt in BGH I ZR 74,12 "Morpheus", Rdnr.. 32-35). Das setzt einen Vortrag voraus, wonach andere berechtigte Personen, die in einem Mehrpersonenhaushalt leben, den Internetanschluss im Zeitraum der Verletzung vergleichbar dem Anschlussinhaber unbeaufsichtigt genutzt haben und es zumindest für möglich erachtet wird, dass einer von ihnen die Verletzungshandlung begangen hat.
Dieser sekundären Beweislast genügt das Beklagtenvorbringen nicht:
zwar gibt die Beklagte an, dass neben ihr der damalige Lebensgefährte L und 2 ihrer Kinder sowie der Sohn des Lebensgefährten Internetzugang gehabt hätten. Ihr weiterer Vortrag lässt aber erkennen, dass die Beklagte selbst nicht davon ausgeht, dass einer der 4 Personen mit Internetzugang diesen für Verletzung am 25.9.09 genutzt haben. Bezüglich der Jugendlichen war sie sich sicher, dass zum Zeitpunkt der Dokumentation der Verletzung kein Kind online und deren Computer ausgeschaltet gewesen seien. Daraus und aus ihrer Auflage, nichts aus dem Internet herunter zu laden, schließt die Beklagte, dass die Jugendlichen für die Verletzungshandlung nicht in Betracht kommen. Jedenfalls deutet sich in ihrem Vortrag allein wegen ihres Zugeständnisses des Internetzugangs dieser weiteren Personen nicht an, dass sie es für möglich hält, dass jemand aus ihrem Haushalt die Verletzungshandlung begangen haben könnte. Derartiges traut sie auch dem damaligen Lebensgefährten L nicht zu, dem gegenüber sie auch deutlich gemacht haben will, dass sie illegale Downloads und Filesharing nicht dulde. Von ihrem Lebensgefährten wusste sie lediglich, dass dieser Filme herunter geladen hätte. Dass dieser sich überhaupt für Musik interessierte, insbesondere auch der Art, wie sie von den "T" auf dem kopierten Album verbreitet worden ist, ist ihrem Vortrag nicht ansatzweise zu entnehmen. Auch dass sie es für möglich hält, dass er sich über ihre Weisung hinweggesetzt haben könnte, lässt ihr Vortrag nicht erkennen.
Selbst wenn die Beklagte nicht konkret hat ermitteln können, wer von hier 4 potentiellen Mitnutzern für das Filesharing verantwortlich war, müsste ihr Vortrag zumindest den Raum eröffnen für eine Verletzungshandlung durch einen oder mehrere der anderen Nutzer. Das ist beim Beklagtenvortrag aber gerade nicht der Fall. Die Beklagte erklärt sich nicht hinreichend zu den Tatsachen, zu der sie sich aus eigener Kenntnis erklären können müsste. Daher verbleibt es hier bei der nicht widerlegten Vermutung ihrer Täterschaft.
Dass die Klägerin zumindest fahrlässig handelte, wenn sie, wie vermutet, Musikwerke ohne Zustimmung der Klägerin als der Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte öffentlich zugänglich machte, ist indiziert.
Da die Beklagte nicht bestritten hat, dass die Klägerin bei Einholung der Lizenz für die 24 Titel des streitgegenständlichen Albums zumindest 2.500.-€ an Lizenz verlangt hätte, sah das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, den geltend gemachten Betrag anzuzweifeln.
2. Für die Abmahnung kann die Klägerin von der Beklagten, die als Täterin vermutet wird, Ersatz der Rechtsanwaltskosten gem. § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG verlangen. Für die Abmahnung ist jedoch entgegen der Annahme der Klägerin nicht 50.00.-€, sondern nur ein Gegenstandswert von 30.000 Euro angemessen. Bei der Bestimmung des Gegenstandswertes eines Abmahnschreibens kommt es auf das wirtschaftliche Interesse des Abmahnenden an der zukünftigen Unterlassung des Angebots von Musik in einer Tauschbörse an, wobei dieses Interesse vom Gericht nach freiem Ermessen zu schätzen ist (§ 3 ZPO). Maßgeblich ist der wirtschaftliche Wert des Urheberrechts und der Angriffsfaktor der Rechtsverletzung, die am Einzelfall zu orientieren ist.
Verletztes Urheberrecht war die Verbreitung des Musikalbums "XXX" der Künstlergruppe "T" mit den auf dieser Doppel-CD enthaltenen 24 Titeln. Da es sich hierbei um ein bekanntes Musikalbum handelt, das zum Zeitpunkt der Verbreitung durch den Beklagten (25.9.2009) stark nachgefragt war, andererseits aber gegenüber der Verbreitung eines einzelnen Hits Abschläge vorgenommen werden müssen, weil nicht alle Aufnahmen eines Albums stark nachgefragt sind,- nach dem Vorbringen der Klägerin sind 10 der 24 Titel in den Single Charts platziert gewesen,- ist ein Wert von 30.000.-€ angemessen. Zutreffend erfolgte für das Abmahnschreiben der Ansatz einer 1,3 fachen Gebühr gem. VV 2300 RVG nebst Auslagenpauschale.
Die klägerische Forderung ist nicht verjährt. Die 3-jährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB begann mit Kenntnis der Klägerin hinsichtlich der Verletzungshandlung vom Anschluss der Beklagten, was sich aus § 199 Abs. 1 2. Alt BGB ergibt. Diese wurde der Klägerin durch die 1&1 Internet AG mit Schreiben vom 5.1.2010 bekannt, also erst im Januar 2010. Daher war die Forderung unabhängig von der mit dem Mahnbescheid erfolgten Hemmung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB in 2013 noch nicht verjährt.
Die Zinsentscheidung ergibt sich aus § 291 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegen §§ 709 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO zugrunde.
Gegenstandswert: 3.879,80 EUR.