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Amtsgericht Düsseldorf·57 C 15/94·26.05.1994

Schadensersatz wegen unerlaubter öffentlicher Musikwiedergabe – Betreiber haftet

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtHaftungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz für öffentliche Musikwiedergaben in der Gaststätte der Beklagten an zwei Terminen ohne Lizenzvertrag. Das Gericht prüft, ob die Beklagte als Betriebsinhaberin für die unerlaubten Aufführungen verantwortlich ist. Es verurteilt die Beklagte zur Zahlung eines bezifferten Schadensersatzes sowie Zinsen und vorgerichtlicher Kosten, da sie mindestens fahrlässig handelte und für fremde Aufführungen einzustehen hat.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen unerlaubter öffentlicher Musikwiedergabe stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 424,54 DM nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Betreiber eines Betriebs haftet für die unerlaubte öffentliche Wiedergabe von Musik in seinem Betrieb, wenn keine erforderliche Lizenz vorliegt.

2

Die Verantwortlichkeit des Betriebsinhabers erstreckt sich auch auf Aufführungen durch Dritte (z. B. bestellte Kapelle) und entbindet ihn nicht von der Pflicht, eine Lizenz sicherzustellen.

3

Überträgt der Betriebsinhaber die Führung des Betriebs auf eine Aushilfe, kann er für deren unerlaubte Handlungen nach § 831 BGB verantwortlich sein.

4

Verletzte Rechte auf Vergütung können durch Schadensersatz ersetzt werden; Verzugszinsen und Ersatz vorgerichtlicher Kosten sind nach §§ 284, 288, 286 BGB durchsetzbar, die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 831 BGB§ 284 BGB§ 288 BGB§ 286 BGB§ 91 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht in Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 424,54 DM (in Worten: vierhundertvier-undzwanzig 54/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Oktober 1993 so-wie 6,50 DM vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 495 a ZPO abgesehen.

3

Die Klage ist begründet.

4

Die Klägerin kann von der Beklagten für die Veranstaltungen vom 3. April 1992 und vom 22. Mai 1992 Schadensersatz verlangen. Unstreitig ist zu diesen Terminen im Betrieb der Beklagten Musik öffentlich wiedergegeben worden, ohne dass ein Vertrag mit der Klägerin abgeschlossen war. Hierdurch sind die von der Klägerin wahrgenommenen Rechte verletzt worden, denn die Klägerin verwaltet ein umfassendes Repertoire an in- und ausländischer Tanz- und Unterhaltungsmusik. Die Beklagte ist als Betriebsinhaberin für die unerlaubte Musikwiedergabe verantwortlich. Sie hätte dafür sorgen müssen, dass entweder die Aufführungen unterblieben oder ein Vertrag mit der Klägerin abgeschlossen wurde. Dass die Kapelle für den 3. April 1992 von Gästen bestellt worden war, ist nicht erheblich. Der Beklagten war vor der Aufführung bekannt, dass am 3. April 1992 eine Kapelle spielen würde; sie hat in der Presse mit Anzeigen für die Veranstaltung geworben. Es kommt auch nicht darauf an, ob sich die Beklagte während der Veranstaltung vom 22.Mai 1992 in Urlaub befunden hat. Wenn sie die Führung des Betriebes einer Aushilfe überlässt, haftet sie für deren unerlaubte Handlungen nach § 831 BGB. Die Beklagte handelte zumindest fahrlässig; sie hätte sich nach der Rechtslage erkundigen müssen.

5

Die Klägerin hat ihren Schadensersatzanspruch im einzelnen auf 190,-- DM beziffert.

6

Gegen die Zahlung der Pauschale von 234,54 DM, die die Beklagte aufgrund des mit der Klägerin geschlossenen Vertrages für die Zeit vom 1. April 1993 bis 31. März 1994 schuldet, hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben.

7

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 284, 288 BGB, der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Kosten auf § 286 BGB.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.