Rückforderung von Provision bei Mietvertragsverlängerung (§ 812 BGB)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin fordert die Erstattung von 336,37 DM, die sie im Zusammenhang mit der Verlängerung ihres Mietverhältnisses an die Beklagte gezahlt hatte. Streitpunkt war, ob für die Verlängerung ein Provisionsanspruch nach § 2 WoVermittG bestand. Das Amtsgericht gab der Klage statt: die Zahlung erfolgte ohne Rechtsgrund (§ 812 BGB) und § 814 BGB greift nicht, weil die Beklagte das Kenntnisvorspiegeln nicht bewiesen hat. Zinsen wurden nach §§ 284, 288 BGB zugesprochen; die Kosten trägt die Beklagte.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung der gezahlten Provision in Höhe von 336,37 DM nebst Zinsen insgesamt stattgegeben; Kostenentscheidung zulasten der Beklagten, Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 BGB berechtigt zur Rückforderung einer ohne rechtlichen Grund geleisteten Zahlung.
Eine Provisionspflicht nach § 2 WoVermittG besteht nicht, wenn durch den vom Vermittler zugrunde gelegten Vertrag lediglich ein bereits bestehendes Mietverhältnis verlängert wird.
§ 814 BGB schließt die Rückforderung nur aus, wenn der Leistende bei der Zahlung die Nichtschuld kannte; die Darlegungs- und Beweislast hierfür trifft denjenigen, der sich auf § 814 BGB beruft.
Ansprüche auf Verzinsung der erstattungsfähigen Leistung können sich aus §§ 284, 288 BGB ergeben.
Tenor
hat das Amtsgericht in Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren
durch die Richterin am Amtsgericht
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die
Klägerin 336,37 DM nebst 4 % Zinsen
Seit dem 11. März 1998 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der
Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 495 a ZPO abgesehen.
Die Klage ist begründet.
Die Beklagte ist nach § 812 BGB verpflichtet, der Klägerin die auf Grund der Verlängerungsrechnung vom 4. Februar 1998 gezahlten 336,37 DM zu erstatten.
Der Beklagten stand für die Verlängerung des Mietverhältnisses kein Anspruch auf Provision zu. Die Klägerin war nach § 2 WoVermittG zur Zahlung eines Entgeltes an die Beklagte nicht verpflichtet, weil durch den von der Beklagten für provisionspflichtig gehaltenen Mietvertrag lediglich das bereits bestehende Mietverhältnis verlängert worden ist.
Dem Anspruch der Klägerin steht nicht § 814 BGB entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Rückforderung nur dann ausgeschlossen, wenn der Leistende im Zeitpunkt der Zahlung die Rechtslage kannte. Die Beklagte muss darlegen und beweisen, dass die Klägerin die Leistung freiwillig in Kenntnis der Nichtschuld erbracht hat. Dies lässt sich dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 284, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.