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Amtsgericht Düsseldorf·57 C 10222/14·06.11.2014

Erstattung außergerichtlicher Anwalts- und Mahnkosten bei Zahlungsverzug

ZivilrechtSchuldrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Erstattung außergerichtlicher Anwalts- und Mahnkosten aus einem Lizenzvertrag, nachdem der Beklagte mit der Jahreszahlung in Verzug geriet. Das Gericht gab der Klage insoweit teilweise statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 20,50 EUR zzgl. Zinsen seit 30.07.2014; die übrige Klage wurde abgewiesen. Entscheidend war, dass Verzug kraft kalendarischer Fälligkeit gemäß §286 Abs.2 Nr.1 BGB eingetreten war und die Klägerin Schadensminderungspflichten nach §254 BGB beachtete, sodass nur Kosten für ein einfaches anwaltliches Schreiben und angemessene Mahn- und Auskunftsgebühren erstattungsfähig sind.

Ausgang: Teilweise stattgegeben: Klägerin erhält 20,50 EUR nebst Zinsen, übrige Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einer vertraglich kalenderbestimmten Fälligkeit tritt Zahlungsverzug ohne Mahnung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ein.

2

Ein Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1 BGB umfasst auch angemessene außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung, soweit sie adäquat kausal sind.

3

Der Gläubiger hat nach § 254 BGB die Verfolgung der Forderung schadensmindernd zu gestalten; bei einfacher Sachlage ist die Beschränkung des anwaltlichen Auftrags auf ein einfaches Schreiben zumutbar.

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Die Vergütung eines einfachen Anwaltsbriefs bemisst sich nach dem Vergütungsverzeichnis des RVG (0,3-Gebühr bei Streitwert bis 500 EUR zuzüglich 20% Auslagenpauschale); weitere angemessene Mahnpauschalen und Auskunftsgebühren sind ersatzfähig.

5

Für Verzugszinsen gilt § 291 BGB; der Beginn der Verzinsung kann in entsprechender Anwendung der §§ 187, 188 BGB nach dem Tag des Eingangs der Akte beim Streitgericht bestimmt werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 280,286,254 BGB§ VV2301 RVG§ 313a Abs. 1 ZPO§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ Nr. 2302 VV RVG

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20,50 EUR (in Worten: zwanzig Euro und fünfzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.07.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 72% und der Beklagte zu 28%.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

3

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten eines einfachen Schreibens gemäß Nr. 2302 VV RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1 BGB sowie der weiteren außergerichtlichen Mahnkosten und den Kosten der Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis.

4

Der Beklagte ist aus dem Lizenzvertrag vom 23.05.2001 in Verbindung mit nachfolgenden Änderungen unstreitig verpflichtet, an die Klägerin für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 einen Betrag von 235,10 Euro zu entrichten. Mit Ablauf des 04.01.2014 gerät der Beklagte in Zahlungsverzug gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, ohne dass es hierfür einer Mahnung bedarf, weil die Fälligkeit der Forderung gemäß Lizenzvertrag dem Kalender nach bestimmt ist – nämlich dahingehend, dass die Beträge zum 01. Januar eines jeden Jahres im Voraus fällig werden. Soweit der Vertrag bereits den 01. Oktober des Vorjahres als Fälligkeitszeitpunkt benennt, ergibt die Vertragsauslegung, dass dennoch erst der nachfolgende 01. Januar gemeint ist, weil der Vertragsbeginn entsprechend handschriftlich geändert worden ist und die Veränderung des Fälligkeitszeitpunkts erkennbar lediglich übersehen worden ist.  Am bereits bestehenden Zahlungsverzug ändern die Bitten des Beklagten auf Ratenzahlung nichts, denn es besteht keine Verpflichtung der Klägerin, sich auf eine solche Vergünstigung einzulassen.

5

Rechtsfolge des Verzugs ist, dass der Beklagte der Klägerin gemäß § 280 Abs. 1 BGB den aus der verspäteten Zahlung folgenden Schaden zu ersetzen hat. Hierzu gehören grundsätzlich auch weitere Kosten der außergerichtlichen Geltendmachung, wobei es für die Beurteilung, nach welchem Gebührentatbestand des RVG entsprechende anwaltliche Bemühungen zu vergüten sind, nicht auf den Umfang des Schreibens, sondern auf den erteilten Auftrag ankommt. Dabei trifft die Klägerin jedoch gemäß § 254 BGB eine Verpflichtung, die Forderungseintreibung in einer Art und Weise zu gestalten, dass die Kosten auf das für eine effektive Rechtsverfolgung erforderliche Maß beschränkt werden. Nachdem der Beklagte hier außergerichtlich die Zahlung nicht endgültig abgelehnt hatte, war die Klägerin noch befugt, vor einer gerichtlichen Geltendmachung einen weiteren außergerichtlichen Eintreibungsversuch zu unternehmen, da es noch im Rahmen des Möglichen lag, wie es letztlich auch geschehen ist, dass der Beklagte auf ein anwaltliches Schreiben hin doch noch die Zahlung tätigt. Indes war die Klägerin aus schadensmindernden Gesichtspunkten heraus gehalten, lediglich einen Auftrag zur Erstellung eines einfachen Schreibens zu erteilen. Der Sachverhalt lag einfach, da eine vertragliche Anspruchsgrundlage vorliegt und zudem aus der Bitte um Ratenzahlung bekannt war, dass die Ursache für die Nichtzahlung allein in wirtschaftlichen Problemen des Beklagten begründet ist. Daher war insbesondere absehbar, dass weitergehende außergerichtliche rechtliche Erläuterungen nicht geboten sind, insbesondere war erkennbar, dass für den Fall der Nichtreaktion des Beklagten auf eine einfache anwaltliche Zahlungsaufforderung kein Raum mehr für Erfolg versprechende außergerichtliche Maßnahmen gegeben ist. Somit stand also bei Beauftragung des Rechtsanwaltes für die Klägerseite fest, dass über die reine anwaltliche Zahlungsaufforderung hinausgehende außergerichtliche anwaltliche Maßnahmen nicht veranlasst sind, so dass es der Klägerseite auch zumutbar war, den anwaltlichen Auftrag von vorn herein auf ein Schreiben einfacher Art zu beschränken (vgl. auch AG Meldorf NJW-RR 2011, 1629; Staudinger-Löwisch/Feldmann BGB § 286 Rn. 222).

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Für ein Schreiben einfacher Art fällt gemäß VV 2301 RVG eine 0,3 Gebühr an. Diese beträgt bei einem Streitwert von bis zu 500 Euro 13,50 Euro. Zuzüglich 20% Auslagenpauschale ergibt sich ein zu erstattender Gesamtbetrag für die außergerichtliche Geltendmachung der Forderung in Höhe von 16,20 Euro.

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Aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1 BGB ergibt sich weiter die Verpflichtung zur Zahlung der Mahnkosten für die vorausgegangenen außergerichtlichen nicht-anwaltlichen Mahnungen durch die Klägerin selbst. Die hier angesetzte Pauschale von 8 Euro ist angemessen, da unstreitig bereits 4 Euro beglichen sind, verbleiben weitere 4 Euro. Auch die weiteren Kosten in Höhe von 0,30 Euro für die Anfrage der Klägerin beim Schuldnerverzeichnis stellen einen durch den Verzug des Beklagten adäquat kausal verursachten Vermögensschaden der Klägerin dar, der ebenfalls aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1 BGB zu ersetzen ist, da es zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gehört, vor Einleitung weiterer kostentreibender Maßnahmen wie einem gerichtlichen Verfahren Erkundigungen über die Zahlungsfähigkeit des Schuldners einzuholen.

8

Prozesszinsen aus § 291 BGB stehen der Klägerin erst ab dem 30.07.2014 zu. Die Rückwirkung der Rechtshängigkeit auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids aus § 696 Abs. 3 ZPO greift nicht, da die Zahlung der weiteren Kosten des streitigen Verfahrens erst fast zwei Monate nach der Zahlungsaufforderung und damit nicht mehr alsbald erfolgt ist. In entsprechender Anwendung von §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB ergibt sich als Tag des Beginns der Verzinsung der Tag nach Eingang der Akte beim Streitgericht am 29.07.2014.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO. Da nur Kosten der Rechtsverfolgung geltend gemacht werden, stellen diese keine Nebenforderung dar (§ 4 Abs. 1 ZPO), vielmehr ergibt sich die Kostenquote allein aus der Quote des Verlusts der Klägerin bzw. des Beklagten an dem eingeklagten Gesamtbetrag von 74,50 Euro. Die Teilklagerücknahme in Höhe von 4 Euro wirkt sich auf die Kostenquote nicht aus, da Mehrkosten durch die Zuvielforderung nicht entstanden sind. Bis zu einem Streitwert von 500 Euro berechnen sich Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren aus dem Mindeststreitwert.

10

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

11

Der Schriftsatz der Klägerin vom 31.10.2014 hat vorgelegen. Einer Stellungnahme der Beklagtenseite hierzu bedurfte es nicht mehr, da sein Inhaltnicht entscheidungsrelevant war.

12

Der Streitwert beträgt 74,50 Euro.

13

Rechtsbehelfsbelehrung:

14

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

15

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

16

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

17

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

18

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

19

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

20

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.