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Amtsgericht Düsseldorf·56 C 9912/01·16.01.2002

Klage auf Erstattung von Impfkosten nach Nichtdurchführung einer Pauschalreise – teilw. stattgegeben

ZivilrechtReisevertragsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Erstattung von Impfkosten und immateriellen Schadensersatz, nachdem die gebuchte Pauschalreise nicht durchgeführt wurde. Das AG Düsseldorf stellte einen Reisevertrag zwischen den Parteien fest und verurteilte die Beklagte zur Zahlung der nachgewiesenen Impfkosten nebst Zinsen. Einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz lehnte das Gericht als verspätet nach §651g Abs.1 BGB ab, weil er nicht innerhalb eines Monats nach dem vorgesehenen Reiseende geltend gemacht worden war.

Ausgang: Teilweise stattgegeben: Erstattung der Impfkosten (314,28 EUR) nebst Zinsen zugesprochen; Anspruch auf immateriellen Schadensersatz abgewiesen als verspätet.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Nichtdurchführung einer Pauschalreise, die der Reiseveranstalter zu vertreten hat, kann der Reisende vergebliche/gegen die avisierte Reise getätigte Aufwendungen nach §651f Abs.1 BGB ersetzt verlangen.

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Ansprüche auf immateriellen Schadensersatz nach §651f Abs.2 BGB sind gemäß §651g Abs.1 Satz1 BGB ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden.

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Eine Anspruchsanmeldung begründet Bindungswirkung hinsichtlich der angemeldeten Anspruchsarten; der Reiseveranstalter muss sich darauf einstellen können, welche Arten von Ansprüchen geltend gemacht werden, sodass nicht innerhalb der Frist angemeldete immaterielle Ansprüche verspäht sind.

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Ein Angebot des Reiseveranstalters gegenüber dem Reisebüro kann als Angebot i.S.d. §145 BGB gewertet werden; die Annahme durch den Reisenden führt zum Zustandekommen eines Reisevertrags zwischen Veranstalter und Reisendem.

Relevante Normen
§ 651 f Abs. 1 BGB§ 145 BGB§ 286 ff BGB§ 651 f Abs. 2 BGB§ 651 g Abs. 1 Satz 1§ 92 Abs. 1 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 06. Dezember 2001

durch den Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

314,28 EUR (i. W. dreihundertvierzehn, 28/100

EUR) nebst Zinsen in Höhe von 5

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit

05.02.2001 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der

Kläger 87 %, die Beklagte 13 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicher-

heitsleistung von 700,00 DM abwenden, wenn nicht

die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher

Höhe Sicherheit leistet.

Sicherheitsleistungen können auch durch selbst-

schuldnerische, unbedingte und unbefristete

Bürgschaften von als Zoll- und Steuerbürgen

zugelassenen deutschen Kreditinstituten be-

wirkt werden.

Tatbestand

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Unter dem 05. Februar 2000 bestätigte das Reisebüro X

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der Ehefrau des Klägers die Option für die Buchung einer

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Pauschalreise bei der Beklagten für drei Personen nach X

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in der Zeit vom 10. 10. 2000 bis 26. 10. 2000

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zum Gesamtpreis von 3.961,00 DM. Unter dem 18. 07. 2000

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teilte die Beklagte dem Reisebüro mit, die Flüge seien

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storniert worden, der Familie des Klägers sollte eine

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Alternative mit einem um jeweils einen Tag späteren Hin-

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und Rückflug angeboten werden. Der Kläger erklärte sich

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einverstanden. Unter dem 18. 09. 2000 faxte die Beklagte

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dem Reisebüro, dass der Flug statt wie vorgesehen über

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den Flughafen X, nunmehr über den Flughafen y

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stattfinden sollte. Das lehnte der Kläger ab.

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Der Kläger macht zum einen Impfkosten geltend, die im Hin-

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blick auf die avisierte Reise im September 2000 vor dem

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18. September 2000 angefallen sind. Zum anderen verlangt er

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immateriellen Schadensersatz in Höhe von 4.000,00 DM.

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Der Kläger beantragt,

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  die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.614,68 DM

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  nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz

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  seit 05.02.2001 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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  die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte meint, ein verbindlicher Reisevertrag zwischen

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den Parteien sei nicht zustande gekommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes

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wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze

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nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Klage ist zulässig.

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II.

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Sie ist aber nur zum Teil begründet.

35

1.

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In Höhe des zuerkannten Betrages rechtfertigt sich die Klage aus

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§ 651 f Abs. 1 BGB. Der Umstand, dass die Reise nicht stattfand,

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ist von der Beklagten zu vertreten. Der Kläger hat im Hinblick

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auf die avisierte Reise verfehlte Aufwendungen getätigt, denn

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er hat Kosten für Impfungen seiner Familie auf sich genommen,

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die letztlich fehlschlugen.

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§ 651 f Abs. 1 BGB ist auch anwendbar. Ein Reisevertrag der

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Parteien ist zustande gekommen. Es mag zwar sein, dass das

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Vertragsverhältnis noch nicht durch die Optionsbestätigung

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begründet wurde. Jedoch ergibt sich spätestens aus dem

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Schreiben der Beklagten vom 18. 07. 2000 an das Reisebüro

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das Zustandekommen eines Reisevertrages, von dessen Schutz-

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wirkung jedenfalls auch der Kläger umfasst war. In dem Schrei-

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ben ist ausgeführt, das Reisebüro solle der klägerischen

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Familie ein neues Angebot unterbreiten, was rechtlich als

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Angebot i. S. von § 145 BGB zu verstehen ist. Unwidersprochen

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trägt der Kläger vor, er habe dieses Angebot akzeptiert, worin

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die Annahme des Angebots der Beklagten liegt. Dementsprechend

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ist es zu einem Vertragsverhältnis der Parteien gekommen. Die

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Impfungen sind nach dem Schreiben vom 18. 07. 2000 und vor der

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Ankündigung der Beklagten vom 18. 09. 2000, sie könne die Reise

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nicht durchführen, erfolgt. Die Kosten der Impfungen sind

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durch die klägerseits vorgelegten Belege nachgewiesen.

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Die Zinsentscheidung ergibt sich insoweit aus den §§ 286 ff,

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BGB.

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2.

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Unbegründet ist die Klage allerdings insoweit, als der Kläger

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immateriellen Schadensersatz nach § 651 f Abs. 2 BGB verlangt.

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Mit diesem Anspruch ist der Kläger nach § 651 g Abs. 1 Satz 1

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BGB ausgeschlossen, denn der Anspruch ist nicht innerhalb eines

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Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise

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gegenüber der Beklagten geltend gemacht worden. Vorgesehenes

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Ende der Reise war zunächst der 27. 10. 2000. Mit Schreiben vom

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19. 09. 2000 hatte der Kläger lediglich Erstattung der Kosten

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für die Impfungen und Medikamente in Höhe von 614,68 DM verlangt

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sowie Zahlung einer Unkostenpauschale von 100,00 DM, für die allerdings eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich ist. Erst mit

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Schreiben vom 05. Januar 2001, also über zwei Monate nach dem

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ursprünglich vorgesehenen Ende der Reise, wurde erstmals von den

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jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers immaterieller Scha-

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densersatz geltend gemacht.

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Dies ist als verspätet anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass

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teilweise die Auffassung vertreten wird, eine Bindungswirkung

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für einen späteren Prozess trete nicht ein, wenn der Reisende

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die Ansprüche in der Anspruchsanmeldung beziffere, der Reisende

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könne im Prozess einen höheren Betrag einklagen. Einigkeit be-

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steht jedenfalls dahin, dass eine Bindung hinsichtlich der ange-

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meldeten Mängel eintritt. Hier liegt der Fall ähnlich, auch wenn

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es vorliegend nicht um bestimmte Mängel geht, die Gegenstand der

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Anspruchanmeldung waren. Aufgrund der Anspruchsanmeldung muss

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sich der Reiseveranstalter aber darauf einstellen können, welche

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Arten von Ansprüchen geltend gemacht werden. Dabei ist zwischen

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Minderungsansprüchen, materiellen Schadensersatzansprüchen und

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immateriellen Schadensersatzansprüchen zu unterscheiden. Ledig-

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lich materielle Schadensersatzansprüche sind innerhalb der

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Monatsfrist nach dem vorgesehenen Ende der Reise geltend ge-

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macht worden.

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

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IV.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat

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ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Ziffer 11, 711, 108 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 2.359,45 EUR festgesetzt.