Schadensersatz nach Unfall: Hälftige Haftung bei unaufklärbarem Unfall
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz für an seinem geparkten Pkw beschädigten Außenspiegel nach einer Berührung mit einem Lkw. Streitgegenstand ist, welche Partei den Unfall verursacht hat. Das Gericht erkennt eine Haftung beider Seiten nach §§ 7, 17 StVG, 3 PflVG an, kann die genaue Verursachung nicht feststellen und verteilt den Schaden der Höhe nach hälftig. Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten werden anteilig zum anerkannten Anspruch zugesprochen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Kläger erhält 328,94 € nebst Zinsen und Freistellung von anteiligen vorgerichtlichen Anwaltskosten; übrige Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Haftung für Schäden aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs richtet sich nach §§ 7, 17 StVG und den Vorschriften des PflVG; der Halter und der Versicherer haften, sofern der Unabwendbarkeitsbeweis nach § 7 Abs. 2 StVG nicht gelingt.
Ist der Unfallhergang nicht aufklärbar und liegt keine erhöhte Betriebsgefahr eines der Fahrzeuge vor, ist bei der Haftungsaufteilung von annähernd gleicher Betriebsgefahr auszugehen und die Schadensverteilung hälftig.
Eine unmittelbar nach dem Unfall verfasste Erklärung, die das Auftreten einer Kollision und sichtbare Beschädigungen beschreibt, stellt nicht automatisch ein Schuldeingeständnis oder abstraktes Schuldanerkenntnis dar.
Vorprozessuale Rechtsanwaltskosten und Verzugszinsen sind bei Fristsetzung gemäß §§ 286, 288 BGB ersatzfähig; die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten bemisst sich jedoch am tatsächlich zuerkannten Zahlungsanspruch (Gegenstandswert).
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren am 15.10.2009
durch die Richterin am Amtsgericht X
für Recht erkannt:
Die Beklagten werden verurteilt,
als Gesamtschuldner an den Kläger 328,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.05.2008 zu zahlen und
2.
als Gesamtschuldner den Kläger von nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 89,72 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, welcher sich am 21.04.2008 auf der Xstraße in X ereignete.
Der Kläger parkte mit seinem Fahrzeug der Marke VW X auf dem Seitenstreifen der Xstraße in Fahrtrichtung X-Innenstadt parallel zur Fahrbahn. Der Zeuge L befuhr mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten LKW der Beklagten zu 1) mit dem amtlichen Kennzeichen X-X XXX die rechte Fahrspur der Xstraße in Fahrtrichtung X-Innenstadt. Als er das Klägerfahrzeug passierte, kam es zu einer Berührung der beiden Fahrzeuge. Nach dem Unfall verfasste der Zeuge L eine schriftliche Erklärung, in der es u.a. heißt: "…Kolission am Pkw X-X XXXX Spiegel voll Farben mit Bracke beim Vorbeifahren beschädigt worden".
Der Kläger macht unfallbedingt folgenden Schaden geltend:
Reparaturkosten netto 527,92 €
Kosten des Kostenvoranschlags 104,95 €
Pauschale 25,00 €
Summe 657,87 €
Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.05.2008 forderte der Kläger die Beklagte zu 2) unter Fristsetzung bis zum 28.05.2008 erfolglos zur Zahlung auf.
Der Kläger trägt vor, dass der Zeuge L beim Vorbeifahren an seinem geparkten Pkw aus Unachtsamkeit den linken Außenspiegel berührt und beschädigt habe. Dies habe der Zeuge L auch bestätigt, indem er die vorbezeichnete Erklärung verfasste. Sein Fahrzeug habe gerade in der Parkbucht gestanden, als es zu der Berührung gekommen sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten zu verurteilen,
1.
als Gesamtschuldner an ihn 657,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.05.2008 zu zahlen und
2.
als Gesamtschuldner ihn von nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 120,67 € freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor, dass der streitgegenständliche Unfall dadurch verursacht worden sei, dass der Kläger beim Ausparken aus der Parklücke auf dem Seitenstreifen und beim Einfahren auf die Xstraße den Lkw der Beklagten übersehen habe. Er sei mit seinem linken Außenspiegel gegen die Bracke des Lkw vorne rechts gefahren. Ein Ausweichen oder Reagieren auf das unachtsame Verkehrsverhalten des Klägers sei dem Zeugen L als Fahrer des Beklagtenfahrzeugs nicht möglich gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Auf Grundlage des Beweisbeschlusses vom 03.11.2008 und vom 26.03.2009 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2009 hat eine Beweisaufnahme durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und durch Vernehmung der Zeugen S und C L stattgefunden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. X vom 30.07.2009 und das Sitzungsprotokoll vom 08.01.2009 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache zum Teil Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 328,94 €. Die Beklagten haften gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 3 Nrn. 1, 2 PflVG als Gesamtschuldner auf Ersatz von des aus dem Unfall vom 21.04.2008 entstandenen Schadens.
Die grundsätzliche Haftung der Beklagten zu 1) als Halter ihres unfallbeteiligten Fahrzeugs und der Beklagten zu 2) als dessen Versicherer ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nrn. 1 und 2 PflVG. Die Schäden sind bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges der Beklagten zu 1) entstanden und die Beklagten können den Unabwendbarkeitsbeweis des § 7 Abs. 2 StVG nicht führen. Es ist – wie noch ausgeführt wird – nicht auszuschließen, dass auch ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer anstelle des Zeugen L den Unfall bei der gegebenen Sachlage nicht hätte vermeiden können.
Auch der Kläger haftet jedoch als Halter und Fahrer des weiteren unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 1 StVG für die Unfallfolgen. Auch er hat – wie ebenfalls noch ausgeführt wird – nicht nachweisen können, dass der Unfall für ihn unabwendbar war.
Steht danach die grundsätzliche Haftung beider Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß § 17 Abs. 1 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Neben der Verursachung ist auch der Grad eines etwaigen Verschuldens eines Beteiligten bei der Schadensverteilung zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es gerechtfertigt, dass sich die Parteien den Unfallschaden hälftig teilen müssen:
So steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen S und C L und nach Einholung des schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. X nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Unfall durch den Zeugen S L verursacht oder verschuldet worden ist. Die Aussagen der Zeugen S und C L sind insoweit unergiebig. Der Zeuge S L hat insoweit ausgesagt, dass er beim Vorbeifahren am Fahrzeug des Klägers ein lautes Geräusch gehört habe. Erst bei einer Schau in den Rückspiegel habe er gesehen, dass das Fahrzeug des Klägers schräg gestanden habe. Ob das Fahrzeug gestanden habe oder in Bewegung gewesen sei, wisse er nicht. Auch der Zeuge C L hat bekundet, dass er erst durch das Kollisionsgeräusch auf den Unfall aufmerksam geworden sei. Im Rückspiegel habe er gesehen, dass das klägerische Fahrzeug schräg gestanden habe und zu diesem Zeitpunkt nicht in Bewegung gewesen sei. Beide Zeugen haben also nicht beobachtet, das der Kläger einen Ausparkvorgang vorgenommen hat und auf die Xstraße gefahren ist, also es zu der Kollision kam. Eine lediglich nach dem Unfall beobachtete Schrägstellung sagt über die Unfallverursachung jedoch nicht ausreichend, da unklar ist, inwieweit das Fahrzeug schräg stand, d.h. ob es in die Fahrbahn der Xstraße hereinragte oder nicht, ob es bereits vorher so geparkt stand oder ob der Kläger bereits ausgeparkt hat.
Auch das eingeholte schriftliche Sachverständigengutachten ist unergiebig, d.h. vermag einen Verursachungs- bzw. Verschuldensnachweis nicht zu führen. So hat der Sachverständige festgestellt, dass sich anhand der technischen Daten und der Fahrzeugbeschädigungen beide geschilderten Unfallvarianten aufzeigen lassen.
Die von dem Zeugen L unmittelbar nach dem Unfall verfasste Erklärung stellt auch kein Schuldeingeständnis oder abstraktes Schuldanerkenntnis dar. Dieser Erklärung ist eine Anerkennung des Verschuldens des streitgegenständlichen Unfalls nicht zu entnehmen. Denn der Zeuge S L hat lediglich erklärt, dass eine Kollision mit dem klägerischen Pkw stattgefunden hat, sich Farbe am Spiegel befindet und dass der Spiegel mit der Bracke des Lkw beim Vorbeifahren beschädigt wurde. Durch wen die Beschädigung verursacht wurde, ist der Erklärung jedoch nicht zu entnehmen.
Vorliegend ist auch keine erhöhte Betriebsgefahr der Beklagten-LKWs festzustellen, da der Zeuge S L nach dem unbestrittenen Beklagtenvortrag die Xstraße lediglich mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h befahren hat, so dass eine gegenüber einem Pkw erhöhte Betriebsgefahr vorliegend im konkreten Fall nicht festzustellen ist.
Bei dem unaufklärbaren Unfallhergang, der auch eine in der konkreten Verkehrslage erhöhte Betriebsgefahr eines der beteiligten Kraftfahrzeuge nicht erkennen lässt, kann für die Bestimmung der Haftungsquoten nur die gewöhnliche Betriebsgefahr der Fahrzeuge verwertet werden. Hier ist von jedem Fahrzeug nur die allgemeine, annähernd gleiche Betriebsgefahr ausgegangen. Jeder Fahrzeughalter hat damit für die Hälfte des Unfallschadens einzustehen.
Danach ergibt sich ein Anspruch des Klägers in Höhe von 328,94 €.
Die zuerkannten Zinsen rechtfertigen sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, da der Kläger den Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 28.05.2008 gesetzt hat, mit deren Ablauf die Beklagten mit der Zahlung in Verzug waren. Die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten sind ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erstattungsfähig, jedoch nur nach einem Gegenstandswert von 328,94 €, da auch der Zahlungsanspruch in der Hauptsachen nur in dieser Höhe begründet ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.