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Amtsgericht Düsseldorf·56 C 6734/07·15.08.2007

Teilweise stattgegebene Klage: Ersatz von Mietwagenkosten nur in Normaltarif

ZivilrechtSchadensersatzrechtDeliktsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall; strittig war, ob der höhere Unfallersatztarif oder nur ein Normaltarif zu ersetzen ist. Das AG Düsseldorf gab der Klage nur teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 160,00 EUR. Begründend führte das Gericht aus, der Normaltarif sei nach § 287 ZPO zu bemessen; ein Unfallersatztarif sei mangels substantiiertem Vortrag nicht erforderlich bzw. nicht unzugänglichere günstigere Tarife nachgewiesen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Erstattung des Normaltarifs für Mietwagen in Höhe von 160,00 EUR; weitergehender Anspruch auf Unfallersatztarif abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Ersatz von Mietwagenkosten nach § 249 BGB ist grundsätzlich nur der marktübliche Normaltarif zu erstatten; das Gericht kann dessen Höhe nach § 287 ZPO schätzen.

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Ein über den Normaltarif hinausgehender Unfallersatztarif ist nur erstattungsfähig, wenn der Aufschlag wegen konkret unfallbedingter Mehrleistungen objektiv erforderlich war oder dem Geschädigten trotz zumutbarer Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war.

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Für die Erstattung des Unfallersatztarifs obliegt dem Geschädigten die substantielle Darlegung konkreter Umstände, aus denen sich die Erforderlichkeit der Mehrleistungen oder die fehlende Zugänglichkeit günstigerer Tarife ergibt; pauschale betriebswirtschaftliche Angaben genügen nicht.

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Zinsansprüche auf nachzahlige Schadensersatzzahlungen richten sich nach §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 287 ZPO§ 249 Abs. 1 BGB§ 280 Abs. 2 BGB§ 286 BGB§ 288 Abs. 1 BGB

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 19.07.2007

durch den Richter am Landgericht X

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 160,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5

Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.07.2004 zu zahlen. Im

Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 74 % und die Beklagte zu 26 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO

abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage, mit welchem die Klägerin restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 21.05.2005 geltend macht, ist nur zum geringen Teil begründet.

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Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte für den entstandenen Schaden in vollem Umfang eintrittspflichtig ist. Streitig ist lediglich, in welcher Höhe Mietwagenkosten zu erstatten sind.

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Mietwagenkosten sind vorliegend nur in Höhe des Normaltarifs, welchen das Gericht gemäß § 287 ZPO mit 390,00 Euro bemisst, ersatzfähig. Dabei hat das Gericht die von der Beklagten als Anlage G 3 vorgelegte "Schwacke-Liste Automietpreise 2003" zu Grunde gelegt. Hiernach beträgt der durchschnittliche Normaltarif für das Fahrzeug der Klägerin im PLZ-Gebiet 277 brutto 319,00 Euro pro Woche und brutto 71,00 Euro pro Tag. Bei einer Reparaturzeit von 8 Tagen ergibt sich ein Betrag von brutto 390,00 Euro, von welchem die vorgerichtlich unstreitig gezahlten 250,00 Euro abzuziehen sind, so dass ein restlicher Betrag von 140,00 Euro verbleibt. Zuzüglich einer Unkostenpauschale, welche das Gericht in ständiger Rechtsprechung mit 20,00 Euro für angemessen erachtet, besteht ein restlicher Anspruch in Höhe von 160,00 Euro.

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Ein weitergehender Anspruch steht der Klägerin dagegen nicht zu. Die Klägerin hat nicht ausreichend dargelegt, dass und weshalb mit Rücksicht auf die Unfallsituation die Inanspruchnahme des Unfallersatztarifts erforderlich i. S. v. § 249 Abs. 1 BGB gewesen ist. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. BGH, NJW 2006, 1506) ist ein Unfallersatztarif zu erstatten, wenn entweder der Aufschlag auf einen günstigeren Normaltarif wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters objektiv zur Wiederherstellung i. S. v. § 249 BGB erforderlich gewesen ist oder dem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter

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zumutbarer Anstrengung auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer "(Normal-)Tarif" zugänglich war.

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Zu der ersten Voraussetzung fehlt ausreichender Vortrag des Klägerin. Sie trägt lediglich vor, dass der Tarif betriebswirtschaftlich gerechtfertigt und angemessen sei und das Fahrzeug ohne Stellung einer Sicherheit mit unbegrenzter Laufleistung zur Verfügung gestellt worden sei. Insoweit handelt es sich im wesentlichen um abstrakte Darlegungen ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall. Dem klägerischen Vortrag ist nicht zu entnehmen, dass und wenn ja weshalb der Unfallersatztarif auf Leistungen der X GmbH & Co KG beruht, die durch die besondere Unfallsituation im konkreten Fall veranlasst worden sind. Hierauf hat die Gegenseite in ihrer Klageerwiderung ausdrücklich hingewiesen, weswegen es eines gerichtlichen Hinweises nicht bedurfte. Das hierauf erfolgte weitere – ebenso pauschale – Vorbringen der Klägerin mit Schriftsatz vom 17.07.2007 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Insbesondere stellt der Umstand, dass sich der Unfall an einem Freitag ereignet hat und die Anmietung Montag erfolgt ist, keine unfalltypische Besonderheit dar, aus der sich besondere Leistungen des Vermieters gegenüber der Klägerin ergeben.

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Auch zur zweiten Voraussetzung – der fehlenden Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifs – fehlt es an entsprechenden Darlegungen des Klägerin. An weiteren Darlegungen des Klägers, warum ihm ein günstiger Tarifs nicht zugänglich gewesen ist, fehlt es. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb es der Klägerin bis zur an einem Montag erfolgten Anmietung unmöglich gewesen sein soll, einen Autovermieter zu finden, der ein Ersatzfahrzeug zu günstigeren Konditionen zur Verfügung gestellt hätte. Entgegen ihrer Ansicht hätte die Klägerin selbstverständlich die Möglichkeit gehabt, sich bereits am Samstag über günstigere Tarife zu erkundigen. Der Samstag ist ein Werktag, an dem zahlreiche Autovermietungen zumindest bis in den Nachmittag hinein ohnehin geöffnet haben. Schließlich hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.07.2007 auch eingeräumt, dass sie von der Vermieterin über die unterschiedlichen Tarife aufgeklärt worden ist.

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Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB begründet.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Für die Zulassung der Berufung bestand mangels Vorliegens eines Zulassungsgrundes kein Anlass.

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Streitwert: 614,84 Euro