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Amtsgericht Düsseldorf·56 C 5845/05·27.07.2005

Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten abgewiesen – Obliegenheitsverletzung durch verspäteten Prozessauftrag

ZivilrechtVersicherungsrechtZivilprozessrecht/KostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangen Erstattung vorprozessualer Geschäftsgebühren aus einer Rechtsschutzversicherung; die Beklagte hatte Kostenschutz nur für das arbeitsgerichtliche Verfahren zugesagt. Das Amtsgericht verwirft die Klage und stellt fest, die vorgerichtlichen Kosten seien nicht notwendig gewesen und begründen eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung nach § 15 ARB. Wegen Verletzung der Kostenminderungspflicht ist die Beklagte leistungsfrei; die Berufung wird zugelassen.

Ausgang: Klage auf Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten abgewiesen; Kläger verletzen Kostenminderungspflicht, Versicherer daher leistungsfrei

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Versicherungsnehmer verstößt gegen die Obliegenheit zur Kostenminderung (§ 15 I lit. d) cc) ARB), wenn er nach Eintritt des Versicherungsfalls den Prozessauftrag nicht unverzüglich erteilt und dadurch vermeidbare vorprozessuale Anwaltskosten verursacht.

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Vorprozessuale Geschäftsgebühren sind nicht notwendig, soweit die außergerichtlichen Verhandlungen durch den Prozessauftrag von der Verfahrensgebühr abgegolten sind (vgl. § 19 I Nr. 2 RVG, Nr. 2300 VV RVG).

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Die grob fahrlässige Veranlassung unnötiger Kosten durch den Versicherungsnehmer berechtigt nach § 15 II S. 2 ARB den Versicherer zur Leistungsfreiheit.

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Das Verschulden des beauftragten Rechtsanwalts ist dem Versicherungsnehmer zuzurechnen, wenn ihm bekannt sein musste, dass eine sofortige Erteilung des Prozessauftrags kostengünstigere Alternativen geboten hätte.

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Im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren begründet die Drei-Wochen-Klagefrist (§ 4 KSchG) die Notwendigkeit einer zeitnahen Erteilung des Prozessauftrags, um unnötige Kosten zu vermeiden.

Relevante Normen
§ 2 Abs. 2 RVG§ 13 RVG§ Nr. 2400 Vorb. 3 IV VV RVG§ Nr. 2300 VV RVG§ 19 Abs. 1 Nr. 2 RVG§ 54 ArbGG

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 23.06.2005

durch den Richter X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern jeweils zur Hälfte auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwen-den, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand

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Die Kläger begehren die Erstattung, hilfsweise Freistellung von einer vorprozessual angefallenen, nicht vollständig auf die Verfahrensgebühr anrechenbaren Geschäftsgebühr gemäß §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 2400 Vorb. 3 IV VV RVG.

3

Der Kläger zu 1) unterhielt bei der Beklagten eine Rechtschutzversicherung für Lohn- und Gehaltsempfänger. Die Klägerin zu 2) war als Ehefrau des Klägers zu 1) mitversichert. Bis Februar 2005 waren die Kläger bei demselben Arbeitgeber angestellt. Am 21.02.2005 kündigte dieser die bestehenden Arbeitsverhältnisse mit den Klägern unter Berufung auf einen wichtigen Grund. Am 22.02.2005 erteilte die Beklagte beiden Klägern Kostenschutz für die arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung, verweigerte aber den -zwischen den Parteien der Höhe nach unstreitigen- Kostenschutz für die außergerichtliche Vertretung der Kläger.

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Die Kläger behaupten, sie hätten versucht, sich vor Erhebung der Kündigungsschutzklage mit ihrem Arbeitgeber hinsichtlich der Kündigungen außergerichtlich zu einigen. Diese Vorgehensweise entspräche der üblichen Praxis. Sie meinen, allein der Prozessbevollmächtigte habe zu entscheiden, ob vor Klageerhebung ein außergerichtlicher Einigungsversuch stattfinde.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 426,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2005 und an die Klägerin zu 2) 310,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2005 zu zahlen,

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hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von angefallenen Rechtskosten freizustellen und zwar in Bezug auf den Kläger zu 1) in Höhe von 426,76 EUR und in Bezug auf die Klägerin zu 2) in Höhe von 310,65 EUR.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, die außergerichtliche Interessenwahrnehmung sei nicht notwendig gewesen, sondern habe lediglich zu einer unnötigen Kostenerhöhung geführt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Kläger haben gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten noch auf die hilfsweise beantragte Freistellung gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten.

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Die vorprozessual angefallenen Kosten waren nicht notwendig und haben zu einer unnötigen Kostensteigerung gemäß § 15 I lit. d) cc) ARB geführt. Diese unnötige Kostenerhöhung stellt eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers gegenüber der Beklagten als Versicherer dar, die zur Leistungsfreiheit gemäß § 15 II S. 2 ARB führt.

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Dem Versicherungsnehmer obliegt es gemäß § 15 I lit. d) cc) ARB, keine unnötigen Kosten zu veranlassen. Deshalb wären die Kläger verpflichtet gewesen, nach Zugang der Kündigung Prozessauftrag zu erteilen. Bei sofortigem Prozessauftrag wären die geltend gemachten, nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbaren außergerichtlichen Geschäftsgebühren nach Nr. 2300 VV RVG nicht angefallen, weil außergerichtliche Verhandlungen gemäß § 19 I Nr. 2 RVG mit zu den durch die Verfahrensgebühr abgegoltenen Tätigkeiten zählen. Insoweit war die von den Klägern begehrte Geschäftsgebühr nicht notwendig gemäß § 15 I lit. d) cc) ARB.

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Auch bei sofortigem Prozessauftrag sind außergerichtliche Vergleichsverhandlungen nicht ausgeschlossen. Vielmehr gehören außergerichtliche Verhandlungen gem. § 19 I Nr. 2 RVG zu den von einem Prozessauftrag umfassten Tätigkeiten. Zudem sieht auch das arbeitsgerichtliche Verfahrensrecht in den §§ 54 und 57 II ArbGG ein solches Vorgehen vor. Insbesondere § 57 II ArbGG zeigt den Willen des Gesetzgebers, während des gesamten Verfahrens, d.h. auch nach Klageerhebung, eine gütliche Erledigung des Rechtsstreits herbeizuführen. Der Prozessauftrag beinhaltet demgemäß die Möglichkeit zu außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen, die dann aber keine gesonderten Gebühren verursachen, und auch eine Verpflichtung zur Durchführung des Prozesses besteht hierdurch nicht (ebenso AG Düsseldorf, JurBüro 2004, 426; AG München, JurBüro 2004, 427). Vorliegend war zudem zu berücksichtigen, dass im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozess die Klagefrist von drei Wochen gem. § 4 KSchG zu beachten ist. Dies setzt anders als in anderen Rechtsstreitigkeiten die zeitnahe Erteilung des Klageauftrags voraus, damit unbeschadet parallel laufender Vergleichsgespräche die nur kurze Klagefrist durch Erhebung der Kündigungsschutzklage eingehalten werden kann. Auch in zeitlicher Hinsicht erscheint die sofortige Erteilung des Prozessauftrags daher geboten, ohne dass dem Auftraggeber hierdurch ein Nachteil entstünde.

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Die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Kläger zunächst (nur) zur außergerichtlichen Vertretung ist als grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung zu qualifizieren. Dabei müssen sich die Kläger das Verschulden ihres Rechtsanwalts zurechnen lassen, für den die Gebührentatbestände und die im Zeitpunkt der Auftragerteilung bereits veröffentlichen gerichtlichen Entscheidungen (AG Düsseldorf, a.a.O.; AG München, a.a.O.). als bekannt vorauszusetzen sind. Zur Erfüllung der den Klägern gegenüber der Beklagten gem. § 15 I lit. d) cc) ARB obliegenden Kostenminderungspflicht hätte der Prozessbevollmächtigte der Kläger sie dahingehend beraten müssen, die Möglichkeit zu wählen, die die geringsten Kosten verursacht (vgl. AG Düsseldorf, a.a.O.; AG München a.a.O.). Dies gilt insbesondere deshalb, weil den Klägern kein ersichtlicher Nachteil durch die sofortige Erteilung eines Prozessauftrags entstanden wäre. Den Klägern bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten hätte zudem bewusst sein müssen, dass eine außergerichtliche Einigung zwar möglich, nicht aber ausnahmslos erfolgreich ist. Aufgrund der in § 15 I lit. d) cc) ARB normierten Kostenminderungspflicht hätte es den Klägern daher nach entsprechender Beratung durch ihren Prozessbevollmächtigten oblegen, direkt Prozessauftrag zu erteilen.

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Dabei war vorliegend auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte nach dem Vorbringen der Kläger am 22.02.2005, d.h. einen Tag nach Zugang der streitgegenständlichen Kündigungen, Kostenschutz (nur) für die arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung erteilt hatte. Die Kläger bzw. ihr Prozessbevollmächtigter hatten mithin schon einen Tag nach Zugang der den Versicherungsfall auslösenden Kündigungen positive Kenntnis davon, dass sich die Kostenzusage auf die Erteilung des Prozessauftrags beschränken würde. Die von den Klägern behaupteten außergerichtlichen Einigungsversuche im Rahmen einer Besprechung in Berlin am 17.02.2005 erfolgten indes schon vor Ausspruch der Kündigungen. Entgegen der Ansicht der Kläger entspricht der Geschehensablauf im vorliegenden Fall daher nicht der behaupteten ständigen anwaltlichen Praxis, "innerhalb der Drei-Wochen-Frist nach Zugang einer Kündigung eine außergerichtliche Lösung mit dem Ziel eines Abfindungsvergleichs in Form eines Aufhebungsvertrags zu suchen" (S. 3 der Klageschrift).

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Demgegenüber datieren die mit Schriftsatz vom 06.06.2005 zur Akte gereichten außergerichtlichen Anwaltsschreiben der Kläger, in denen es u.a. heißt "Sollten Sie in dieser Angelegenheit eine außergerichtliche Lösung andenken wollen", auf den 23.02.2005. Zu diesem Zeitpunkt war zwar durch Zugang der Kündigungen vom 21.02.2005 der Versicherungsfall eingetreten (vgl. LG Bonn, NZA-RR 1998, 562), jedoch stand -den Klägervortrag als zutreffend unterstellt- im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungen bereits fest, dass die vorangegangenen Gespräche vom 17.02.2005 keinen Erfolg gehabt hatten. Auch dies hätte die sofortige Erteilung eines Prozessauftrags geboten.

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Das Vorbringen der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vom 24.06.2005 gab aus den vorstehenden Gründen keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 ZPO.

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II.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I Satz 1, 1. Halbsatz, 100 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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III.

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Die Berufung war gem. § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob ein Versicherter in einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung seit Inkraftreten des RVG gegen die Obliegenheit gem. § 15 I lit. d) cc) ARB verstößt, wenn er seinen Anwalt zunächst (nur) mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt und erst danach Prozessauftrag erteilt, ist von grundsätzlicher Bedeutung, da die ARB in einer Vielzahl von gleich gelagerten Fallkonstellationen Anwendung finden und die vorliegende Auseinandersetzung in tatsächlicher Hinsicht kein Einzelfall ist.

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Streitwert: 737,41 €