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Amtsgericht Düsseldorf·56 C 4920/07·22.08.2007

Klage abgewiesen: Kein Versicherungsfall bei bloßer Androhung betriebsbedingter Kündigung

ZivilrechtVersicherungsrechtArbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Erstattung von Anwaltskosten durch ihre Rechtsschutzversicherung nach Androhung einer betriebsbedingten Kündigung und Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Das Amtsgericht stellt fest, dass nach den vereinbarten Bedingungen ein Versicherungsfall erst mit dem Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung eintritt. Die bloße Androhung ändere die Rechtsposition des Arbeitnehmers nicht. Mangels Eintritts eines Versicherungsfalls wird die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Freistellung von Anwaltskosten wegen fehlenden Versicherungsfalls bei bloßer Androhung einer betriebsbedingten Kündigung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Deckung aus einer Rechtsschutzversicherung entsteht nur mit dem Eintritt eines Versicherungsfalls; dieser setzt den Zeitpunkt voraus, in dem ein vertraglich oder bedingungsgemäß behaupteter Verstoß gegen Rechtspflichten eintreten soll.

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Bei betriebsbedingter Kündigung begründet nicht die bloße Androhung oder das Angebot eines Aufhebungsvertrags den Versicherungsfall; maßgeblich ist der tatsächliche Ausspruch der Kündigung.

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Der bloße Bedarf an anwaltlicher Beratung wegen einer drohenden Kündigung begründet allein noch keinen Versicherungsfall, weil dadurch die Rechtsposition des Arbeitnehmers nicht bereits geändert wird.

4

Bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen ist auf Rechtssicherheit und Klarheit abzustellen; abweichende Entscheidungen, die bereits bei bloßen Arbeitgeberbehauptungen Deckung annehmen, sind nicht überzeugend.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 1 VVG§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 2.08.2007

durch den Richter am Landgericht x

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin schloss am 1.02.2002 mit der Beklagten einen Rechtsschutzversicherungsvertrag ab, der sich auch auf arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen erstreckt. Anfang November 2006 teilte die damalige Arbeitgeberin der Klägerin, die Volksbank xxx, ihr mit, die Zahlungs- und Überweisungsabteilung, in der sie zu dieser Zeit tätig war, ersatzlos zu schließen, bot der Klägerin einen Aufhebungsvertrag an und kündigte an, ihr anderenfalls betriebsbedingt zu kündigen. Dies nahm die Klägerin zum Anlass, ihre Prozessbevollmächtigten zu beauftragen, worüber die Beklagte mit Schreiben vom 4.12.2007 in Kenntnis gesetzt und um Erteilung einer Deckungszusage gebeten wurde. Mit Schreiben vom 20.12.2007 lehnte die Beklagte ihre Eintrittspflicht ab. Angesichts einer drohenden Kündigung nahm die Klägerin schließlich das verbesserte Abfindungsangebot ihres damaligen Arbeitgebers an und beendete mit ihr das bestehende Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 30.06.2007. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30.01. und 22.02.2007 forderte die Klägerin die Beklagte vergeblich auf, die entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.126,54 Euro zu übernehmen. Mit ihrer Klage begehrt sie insoweit und in Höhe der anwaltlichen Kosten (272,87 Euro) für die außergerichtliche Geltendmachung dieser Forderung Freistellung.

3

Die Klägerin ist der Ansicht, bereits die Androhung einer betriebsbedingten Kündigung bedeute einen den Rechtsschutzfall auslösenden Verstoß. Der Klägerin sei nicht zumutbar gewesen, eine tatsächliche Kündigung abzuwarten.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von Anwaltskosten in

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Höhe von 3.399,41 Euro nebst Verzugszinsen von 5 % über dem

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Basiszinssatz seit dem 22.03.2007 freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass es mangels ausgesprochener Kündigung an einem Versicherungsfall fehle. Überdies entspreche die Höhe der Klageforderung nicht den gesetzlichen Vorschriften.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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1.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Freistellung in Höhe von 3.399,41 Euro gemäß § 1 Abs. 1 VVG i.V.m. dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag zu.

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Es fehlt an einem Rechtsschutzversicherungsfall im Sinne des § 4 (1) c ARB. Danach besteht ein Anspruch auf Rechtsschutz nach Eintritt eines Versicherungsfalls von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen haben soll.

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Das erkennende Gericht vertritt die Auffassung, dass erst der Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung zum Eintritt des Versicherungsfalls führt (vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 9.11.2006, Az. 56 C 10115/06; AG Frankfurt, ZFSch 1995, 273; AG Leipzig, RuS 1999, 204; AG Hannover, RuS 1998, 336; Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 7. A.; § 14 ARB 75 Rn. 53 m.w.N.; a.A. OLG Saarbrücken, NJW 2006, 3730). Soweit demgegenüber in der Rechtsprechung teilweise die Ansicht vertreten wird, für den Zeitpunkt des Versicherungsfalls sei der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Arbeitgeber erstmalig Tatsachen behauptet, die ungeachtet ihres Wahrheitsgehalts die Kündigung begründen könnten (LG Hannover, NJW-RR 1987, 342; LG Frankfurt/M., ZfSch 1992, 353; LG Würzburg, RuS 1994, 22), betrifft dies nicht den vorliegenden Fall einer betriebsbedingten, sondern einer verhaltensbedingten Kündigung.

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Der abweichenden Auffassung des Saarländischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 19.07.2006, NJW 2006, 3730), wonach auch bei Androhung einer betriebsbedingten Kündigung ein den Rechtsschutzversicherungsfall auslösender Verstoß gegen Rechtspflichten schon dann vorliegen soll, wenn der Arbeitgeber mit dem Angebot eines Aufhebungsvertrags an seinen Arbeitnehmer zum Ausdruck bringt, das Vertragsverhältnis in jedem Fall beenden zu wollen, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass für den Arbeitnehmer bei drohender betriebsbedingter Kündigung anwaltlicher Beratungsbedarf bestehen kann. Andererseits bewirkt das bloße Androhen einer solchen Kündigung noch keine Änderung der Rechtsposition des Arbeitnehmers. Deswegen und aus Gründen der Rechtssicherheit und –klarheit führt erst der Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung zum Eintritt des Versicherungsfalls.

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Da eine solche vorliegend unstreitig aber nicht ausgesprochen worden ist, ist die Beklagte nicht eintrittspflichtig.

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2.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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3.

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Streitwert: 3.126,54 Euro