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Amtsgericht Düsseldorf·56 C 337/17·14.05.2018

Ausgleichszahlung nach VO 261/2004: Abtretung anerkannt, Haftung bei Anschlussverspätung bejaht

ZivilrechtSchuldrecht (Vertragsrecht)Transportrecht / FluggastrechteStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Ausgleichszahlungen nach Art.7 VO 261/2004 wegen erheblicher Ankunftsverspätung am Zielort. Das Amtsgericht hält das Versäumnisurteil aufrecht und erkennt die Abtretung anhand vorgelegter Kopien an. Die Beklagte haftet trotz alleiniger Durchführung des Erstflugs, das Vorbringen außergewöhnlicher Umstände war nicht substantiiert.

Ausgang: Versäumnisurteil wegen Ausgleichszahlungen nach VO 261/2004 aufrechterhalten; Abtretung anerkannt und Haftung der Beklagten bei Anschlussverspätung bejaht

Abstrakte Rechtssätze

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Die Vorlage von Kopien oder Ausdrucken von Abtretungserklärungen kann für den Nachweis der Abtretung ausreichen; trifft der Kläger solche Unterlagen vor, obliegt dem Beklagten eine sekundäre Darlegungslast für konkrete Anhaltspunkte einer Doppelgeltendmachung.

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Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 410 BGB bis zur Aushändigung der Originalurkunden scheidet aus, wenn der Kläger hinreichende Kopien vorlegt; formaler Originalvorbehalt ist nicht zwingend.

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Art. 7 VO 261/2004 begründet einen Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Ankunftsverspätung am Endziel von mehr als drei Stunden; dies gilt auch, wenn das befördernde Luftfahrtunternehmen nur einen Teil einer einheitlich gebuchten Reise ausführt, sofern die Interessen der Passagiere am Erreichen des Endziels erkennbar sind.

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Die Berufung auf außergewöhnliche Umstände als Entlastungsgrund erfordert einen substantiierten Vortrag zu Art, Dauer und konkreter Auswirkung der Umstände auf den betroffenen Flug sowie zu ergriffenen Vermeidungsmaßnahmen; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Bei bestehendem Anspruch auf Ausgleichszahlung tritt Verzug ein; Zinsen können nach §§ 286, 288 BGB geltend gemacht werden.

Relevante Normen
§ Art. 7 der EU-Verordnung Nr. 261/2004§ 410 BGB§ 286 BGB§ 288 BGB§ 91 ZPO§ 97 ZPO

Tenor

In dem Rechtsstreit

der D-GmbH, vertr.d.d. Gf.,

Klägerin,

Prozessbevollmächtigte:              Rechtsanwälte N u. a.,

gegen

die Fluggesellschaft02 GmbH, vertr.d.d.Gf. K und I,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte:              Rechtsanwälte S

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 17.04.2018

durch den Richter am Amtsgericht J

für Recht erkannt:

                            Das Versäumnisurteil vom 23.01.2018 wird aufrechterhalten.

                            Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf fortgesetzt werden.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert: 1.000 €.

Tatbestand

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Die Klägerin verfolgt mit der Klage Ansprüche aus abgetretenem Recht auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der EU-Fluggastverordnung (Nr.261/2004).

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Für Flüge von Palma de Mallorca nach Wien und von dort weiter nach Düsseldorf am 17.06.2017 waren die Reisenden M, O, D und P aus (…) gebucht. Der Flug nach Wien sollte von der Beklagten ausgeführt werden und wurde auch von ihr ausgeführt, der Weiterflug sollte dann mit der Gesellschaft Fluggesellschaft01 erfolgen. Buchungsgemäß sollte der Abflug auf Mallorca um 14:30 Uhr erfolgen und die Ankunft in Wien um 17:00 Uhr. Der Anschlussflug nach Düsseldorf sollte um 17:40 Uhr beginnen und die Passagiere Düsseldorf um 19:20 Uhr erreichen.

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Der Abflug in Palma de Mallorca erfolgte verspätet und die Passagiere erreichten Wien erst gegen 19:15 Uhr. Ihnen wurde vor Ort in Österreich dann ein Weiterflug für den 18.06.2017 mit einer Maschine der Fluggesellschaft03 angeboten. Sie erreichten dann den Flughafen Düsseldorf erst an diesem Tag um 16:59 Uhr.

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Die Klägerin behauptet, die genannten Passagiere hätten etwaige Rechte aus der Fluggastverordnung an sie abgetreten. Aus abgetretenem Recht macht die Klägerin aufgrund der über drei Stunden hinausgehenden Verspätung der Ankunft am Zielflughafen in Düsseldorf Ausgleichsansprüche i.H.v. 250 € pro Person geltend. Als ausführendes Luftfahrtunternehmen für den Flug von Palma nach Wien hafte die Beklagte auch für die durch das Verpassen des Anschlussfluges eingetretene Verzögerung.

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Auf Antrag der Klägerin hat das erkennende Gericht am 23.1.2018 Versäumnisurteil erlassen, mit dem die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin 1.000 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 28.07.2017 zu zahlen.

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Die Klägerin beantragt,

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              das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

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Die Beklagte beantragt,

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              das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Auffassung, dass schon eine wirksame Abtretung nicht vorliege. Im Übrigen stehe ihr ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Vorlage der Originale der Abtretungsurkunden zu. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gewähre die EU-Fluggastverordnung nur im Falle der Annullierung, nicht aber auch im Falle der Verspätung. Die von der Beklagten zu verantwortende Verspätung für den von ihr allein auszuführenden Flug von Palma nach Wien habe darüber hinaus weniger als drei Stunden betragen. Für den von ihr nicht durchzuführenden Anschlussflug nach Düsseldorf sei sie nicht verantwortlich. Darüber hinaus ist die Beklagte nach ihrer Auffassung von einer Verpflichtung zur Zahlung von Ausgleichsleistungen auch befreit, da die Verspätung des Fluges nach Wien auf außergewöhnliche Umstände, nämlich auf Luftraumbeschränkungen über Mallorca zurückzuführen sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten

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Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten, da die Klage begründet ist.

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Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht der Passagiere P der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistungen in Höhe von insgesamt 1000 € zu.

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Es ist von einer Abtretung der Rechte an die Klägerin auszugehen. Die Klägerin hat eine Kopie bzw. den Ausdruck einer Bilddatei über die erklärten Abtretungserklärungen eingereicht. Bei dieser Sachlage kann die Beklagte nicht einfach die Abtretung mit Nichtwissen bestreiten. Die Beklagte hat ein nachvollziehbares Interesse, von einer doppelten Inanspruchnahme verschont zu werden. Besteht aber kein Anhaltspunkt für die Gefahr einer solchen doppelten Inanspruchnahme gehen etwaige Schutzrechte ins Leere. Die Beklagte hat unbestritten gelassen, dass die von der Klägerin genannten Passagiere auf den von ihr durchzuführenden Flug gebucht waren. Legt die Klägerin dann Kopien bzw. Bilddateien mit Erklärungen dieser Passagiere vor, so liegt auf der Hand, dass es sich eben um Erklärungen dieser ursprünglichen Rechtsinhaber handelt. Insoweit trifft bei einer solchen Sachlage die Beklagte eine sekundäre Beweislast dahingehend, dass mit der vorgetragenen Abtretung konkret etwas nicht in Ordnung sein könnte. Dies könnte die Beklagte etwa mit Hinweis auf eine anderweitige Geltendmachung von Rechten durch dieselben Passagiere. Eine solche doppelte Geltendmachung hat sie aber nicht vorgetragen, weswegen auch nicht die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme besteht.

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Die Klägerin hat die Abtretungserklärungen auch spätestens mit Erhebung der Klage angenommen. Mehr kann sie diesbezüglich nicht machen, weshalb die weitergehende Anforderungen der Beklagten auf überflüssigen Formalismus hinauslaufen.

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Die Beklagte kann sich auch nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht gemäß des § 410 BGB bis zur Aushändigung von Originalurkunden der Abtretungserklärungen berufen. Die Vorlage von Kopien bzw. von Ausdrucken einer Bilddatei ist ausreichend (vgl. Palandt, 410 BGB Rn.2).

20

In der Sache ist von einem Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung i.H.v. 250 € pro gebuchtem Passagier in entsprechender Anwendung des Art. 7 der EU-Verordnung Nr. 261/2004 auszugehen.

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Nach inzwischen gefestigter Rechtsbrechung des Europäischen Gerichtshofes besteht die Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichszahlung nicht nur im Falle einer Annullierung oder einer Nichtbeförderung, sondern auch im Falle einer Ankunftsverspätung am Zielflughafen von über drei Stunden.

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Die Passagiere P haben ihren Zielflughafen in Düsseldorf erst mit einer Verspätung von über 21 Stunden erreicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht allein auf die unter drei Stunden liegende Verspätung des Fluges von Palma nach Wien abzustellen. Die Beklagte kann sich dabei auch nicht darauf berufen, dass der Anschlussflug nach Düsseldorf nicht von ihr ausgeführt werden sollte und auch nicht ausgeführt wurde. Die Beklagte hat unstreitig gelassen, dass eine einheitliche Buchung der Flüge vorlag. Der Beklagten war damit bekannt, dass ihre Fluggäste nicht nur nach Wien befördert werden wollten, sondern dies zum Zweck, dort ihren Anschlussflug nach Düsseldorf pünktlich wahrzunehmen. Aufgrund der Erkennbarkeit dieser Interessenlage der Passagiere bei Buchung der Flüge war der Beklagten bekannt und bewusst, dass es den Passagieren nicht allein auf ein pünktliches Erreichen des Flughafens in Wien ankam, sondern auf eine zeitnahe Beförderung bis zum Zielflughafen in Düsseldorf. Mit der Annahme der Flugbuchung hat die Beklagte damit aber aufgrund der Erkennbarkeit dieser Interessenlage auch das Risiko übernommen, dass die Passagiere bis zu ihrem einigen Zielflughafen einigermaßen pünktlich befördert werden können.

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Die Beklagte kann sich auch nicht auf den Exkulpationsgrund eines außergewöhnlichen Umstandes berufen. Insoweit ist der Vortrag zu den behaupteten Luftraumbeschränkungen über Mallorca schon nicht von ausreichender Substanz. Es wird nicht vorgetragen, ab wann, wie lange und in welchem Umfang derartige Luftraumbeschränkungen tatsächlich gegolten haben sollen und inwieweit konkret der von der Beklagten durchzuführende Flug hiervon beeinflusst war. Insoweit ist auch nicht ersichtlich, ab wann die Beklagte selbst über die Verhängung derartiger Beschränkungen informiert war, womit nicht nachzuvollziehen ist, ob sie nicht insoweit rechtzeitig mit Maßnahmen zur Verhinderung einer Flugverspätung hätte reagieren können. Die Beklagte trägt auch nichts zu Maßnahmen zur Verhinderung des Eintritts einer Verspätung vor.

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Aufgrund der Flugentfernung zwischen Palma und Düsseldorf besteht gemäß Art. 7 der EU-Fluggastverordnung ein Anspruch auf Ausgleichszahlung i.H.v. 250 € pro Person.

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Der Zinsanspruch ist gemäß der §§ 286, 288 BGB gerechtfertigt, die Beklagte befindet sich in Verzug.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 97, 708 Nr. 11,711 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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J