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Amtsgericht Düsseldorf·56 C 16567/05·07.02.2007

Verkehrsunfall beim Linksabbiegen/Überholen: Haftungsquote 75/25 und Schadensersatz

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einer Kollision beim Überholen eines nach links abbiegenden Pkw verlangte die Halterin Ersatz von Reparatur-, Wertminderungs-, Nutzungsausfall- und Gutachterkosten sowie Anwaltskosten. Das Gericht sah einen Verstoß der Überholenden gegen § 5 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 StVO als bewiesen an; ein schuldhafter Verstoß der Abbiegenden gegen § 9 Abs. 5 StVO wurde nicht festgestellt. Im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG blieb jedoch eine (erhöhte) Betriebsgefahr des abbiegenden Fahrzeugs bestehen, sodass die Beklagten nur zu 75 % haften. Zuerkannt wurden 2.753,50 Euro materieller Schaden plus 154,11 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten; im Übrigen Klageabweisung.

Ausgang: Klage auf materiellen Schadensersatz und Anwaltskosten überwiegend (zu 75 %) zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Unfall zwischen einem überholenden und einem nach links abbiegenden Fahrzeug ist die Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 1 StVG anhand der unstreitigen oder bewiesenen unfallursächlichen Umstände vorzunehmen.

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Ein Verstoß des Überholenden gegen § 5 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 StVO ist anzunehmen, wenn das vorausfahrende Fahrzeug erkennbar zum Linksabbiegen ansetzt (Einordnen zur Fahrbahnmitte, Blinken) und gleichwohl überholt wird.

3

Ein schuldhafter Verstoß des Linksabbiegenden gegen § 9 Abs. 5 StVO ist nicht bewiesen, wenn sich nach der Beweisaufnahme ergibt, dass ordnungsgemäß geblinkt und durch Spiegel- und Schulterblick Rückschau gehalten wurde; die Beweislast trifft insoweit den Anspruchsgegner, der sich darauf beruft.

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Auch bei festgestelltem Verschulden eines Unfallbeteiligten kann die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs in der Abwägung nach § 17 StVG fortwirken und eine Mithaftungsquote begründen, insbesondere bei witterungsbedingt erhöhter Betriebsgefahr und Abbiegemanöver.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können als Verzugsschaden nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB ersatzfähig sein, soweit sie sich auf den berechtigten Teil der Forderung beziehen und eine Anrechnung nach dem RVG zu berücksichtigen ist.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 StVG; § 17 Abs. 1, 3 StVG; § 3 Nr. 1 PflVG§ 7 Abs. 1 StVG; § 18 Abs. 1 StVG; § 7 Abs. 2 StVG§ 17 Abs. 3 StVG§ 17 Abs. 1 StVG§ 5 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 StVO§ 141 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 11.01.2007

durch den Richter am Landgericht x

für Recht erkannt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 1) 2.907,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten werden der Klägerin zu 1) zu 34 %, der Klägerin zu 2) zu 4 % und den Beklagten als Gesamtschuldner zu 62 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) werden zu 65 % den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt und werden im Übrigen von ihr selbst getragen. Die Klägerin zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin zu 1) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerinnen können die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollsteckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

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Die Klägerin zu 1) macht materielle Schadenersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am 9.11.2004 in X ereignete.

3

Die Klägerin zu 2) befuhr mit dem auf die Klägerin zu 1) zugelassenen PKW X, amtliches Kennzeichen X-XX XXX, gegen 22:48 Uhr auf der X Straße in X in Fahrtrichtung X. In Höhe des Hauses X Straße verlangsamte die Klägerin zu 2) ihre Fahrgeschwindigkeit, um in eine Toreinfahrt abzubiegen. Kurz vor Beendigung diese Abbiegevorgangs wollte die Beklagte zu 2) mit ihrem Fahrzeug, einem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten PKW X mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXXX, das klägerische Fahrzeug überholen. Hierbei kam es zur Kollision beider Fahrzeuge. Die Klägerin zu 1) holte ein Schadensgutachten ein. Für welches sie 512,84 Euro bezahlte. Ausweislich dieses Gutachtens belaufen sich die Reparaturkosten an ihrem Fahrzeug auf 4.446,66 Euro, die Wertminderung beträgt 250,00 Euro. Sie macht ferner Nutzungsausfall für 8 Tage in Höhe von 280,00 Euro, Sachverständigenkosten von 512,84 Euro und eine Kostenpauschale von 20,00 Euro geltend. Mit Schreiben vom 27.04.2005 erstattete die Beklagte zu 1) einen Betrag in Höhe von 1.308,62 Euro. Mit Schreiben vom 19.05.2005 ihres Prozessbevollmächtigten forderte die Klägerin zu 1) die Beklagte zu 1) vergeblich zur Restzahlung auf. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin zu 1) neben Ersatz des noch offenen Schadens Ausgleich der Kosten für die Einschaltung ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 266,45 Euro.

4

Ursprünglich hat die Klägerin zu 2) gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten, einen Betrag von 200,00 Euro nicht unterschreitenden Schmerzensgeldes geltend gemacht. Die Klägerin zu 2) hat noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 8.06.2006 die Klage zurückgenommen. Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 10.03.2006 die Klage der Klägerin zu 1) hinsichtlich des geltend gemachten Nutzungsausfalls teilweise, in Höhe von 70,00 Euro, anerkannt, woraufhin das Gericht mit Teilanerkenntnisurteil vom 14.03.2006 die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt hat, an die Klägerin zu 1) 70,00 Euro zu zahlen.

5

Die Klägerin zu 1) behauptet, die Klägerin zu 2) habe das Fahrzeug vor dem Haus X Straße verlangsamt und habe sich unter Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers nach links zur Fahrbahnmitte eingeordnet, um in eine Toreinfahrt abzubiegen. Die Klägerin zu 2) habe sich sowohl vor dem Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers als auch unmittelbar vor dem Abbiegen durch einen Blick in den Innen- und den linken Außenspiegel und durch einen Blick über die linke Schulter nach hinten vergewissert, dass ihr weder ein Fahrzeug entgegengekommen noch nachgefolgt sei.

6

Die Klägerin zu 1) beantragt,

7

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie

8

4.397,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten

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über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behaupten, die Beklagte zu 2) habe zu dem vorausfahrenden klägerischen Fahrzeug den erforderlichen Sicherheitsabstand eingehalten. Die Klägerin zu 2) habe in Höhe des Hauses X Straße am rechten Fahrbahnrand angehalten und ihr Fahrzeug zum völligen Stillstand gebracht. Da sie weder einen Fahrtrichtungsanzeiger betätigt noch sich nach links eingeordnet habe, habe die Beklagte zu 2) unter Betätigung des linken Fahrtrichtungsanzeigers zum Überholvorgang angesetzt. Zuvor habe sie sich über entgegenkommenden und rückwärtigen Verkehr vergewissert. Als sie sich bereits auf der Gegenfahrbahn befunden habe, sei dann plötzlich und ohne Betätigung eines Fahrtrichtungsanzeigers die Klägerin zu 2) nach links abgebogen, um in eine Grundstückeinfahrt einzufahren. Obwohl die Beklagte zu 2) die Lichthupe betätigt und versucht habe, eine Bremsung einzuleiten, sie es zur Kollision beider Fahrzeuge gekommen.

13

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 03.07.2006 durch Zeugenvernehmung und informatorische Anhörung der Klägerin zu 1) und der Beklagten zu 2). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 30.11.2006 und 11.01.2007 verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

17

I.

18

Der Klägerin steht gegen die als Gesamtschuldner haftenden Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in der zugesprochenen Höhe gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 u. 3 StVG, 3 Nr. 1 PflVG zu.

19

1.

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Die Klägerin zu 1) und die Beklagten zu 1) und 2) haften für den bei dem Betrieb ihrer Fahrzeuge eingetretenen Schaden dem Grund nach gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG. Der Unfall ist für keine Partei auf höhere Gewalt i.S.v. § 7 Abs. 2 StVG zurückzuführen.

21

Den Parteien ist auch nicht der ihnen jeweils obliegende Beweis, dass der Unfall unabwendbar i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG war, gelungen. Vielmehr verbleiben nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowohl hinsichtlich der Klägerin zu 2) als auch hinsichtlich der Beklagten zu 2) durchgreifende Zweifel daran, dass ein Idealfahrer anstelle des jeweiligen Fahrzeugführers den Unfall nicht hätte vermeiden können.

22

2.

23

Steht danach die grundsätzliche Haftung beider Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß § 17 Abs. 1 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen. Neben der Verursachung ist auch der Grad eines etwaigen Verschuldens eines Beteiligten bei der Schadensverteilung zu berücksichtigen. Bei der Abwägung der für den Unfall ursächlichen Umstände können nur die unstreitigen oder bewiesenen Tatsachen berücksichtigt werden.

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Die Anwendung dieser Grundsätze führt zu einer Haftung der Beklagten in Höhe von 75 Prozent des ersatzfähigen Schadens der Klägerin zu 1).

25

a)

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Zu Lasten der Beklagten war von einem zumindest fahrlässigen Verstoß der Beklagten zu 2) gegen § 5 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 StVO auszugehen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der von der Klägerin zu 1) behauptete Unfallhergang zutrifft. Die Zeugen X und die nach Rücknahme ihrer Klage als Zeugin vernommene Klägerin zu 2) haben widerspruchsfrei bekundet, dass sich das klägerische Fahrzeug mit reduzierter Geschwindigkeit unter Betätigung des linken Blinkers zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet habe.

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Das Gericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen. Das Gericht ist sich bewusst, dass die Klägerin zu 2) als Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs durchaus ein eigenes Interesse am Ausgang de Rechtstreits haben dürfte. Auch bei dem Zeugen X, der mittlerweile der Ehemann der Klägerin zu 2) und der Schwiegersohn der Klägerin zu 1) ist, ist zu vermuten, dass ihm der Ausgang des Rechtsstreits nicht völlig gleichgültig ist. Gleichwohl lässt insbesondere die Aussage des Zeugen X erkennen, dass dieser um die Wahrheit bemüht war und es ihm nicht darum ging, für die Klägerin zu 1) günstig auszusagen. So hat er Erinnerungslücken klar zu erkennen gegeben und u.a. eingeräumt, nicht mehr in Erinnerung zu haben, wie oft die Klägerin zu 2) vor dem Abbiegen geblinkt und sich umgedreht habe.

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Die Angaben der gemäß § 141 ZPO informatorisch angehörten Beklagten zu 2) begründen ebenfalls keine Zweifel an den Aussagen der Zeugen. Die Beklagte zu 2) hat insbesondere keine Erinnerung mehr, ob und bei welcher Gelegenheit das klägerische Fahrzeug geblinkt hat. Soweit sie angegeben hat, dass das Klägerfahrzeug zunächst auf der rechten Fahrbahnseite in zweiter Reihe angehalten habe, findet diese Angabe weder in den Aussagen der vernommenen Zeugen noch in der Unfallschilderung der ebenfalls informatorisch angehörten Klägerin zu 1) eine Bestätigung.

29

b)

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Auf Seiten der Klägerin zu 1) ist ein schuldhaftes unfallursächliches Verhalten des Fahrers ihres PKW nicht bewiesen, was zu Lasten der insoweit beweispflichtigen Beklagten geht. Der Abbiegevorgang des Klägerfahrzeugs stellt keinen schuldhaften Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO dar. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Abbiegevorgang ordnungsgemäß war, insbesondere die Klägerin zu 2) zuvor links geblinkt und einen Schulterblick nach links getätigt hatte.

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Die Klägerin zu 1) muss sich jedoch die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs zurechnen lassen. Diese war im vorliegenden Fall wegen der Witterungsverhältnisse – es regnete sehr stark – und des Abbiegvorgangs leicht erhöht. Auch die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs war wegen des Überholvorgangs und der Witterungsverhältnisse erhöht.

32

c)

33

Die Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge unter Berücksichtigung der Betriebsgefahren beider PKW rechtfertigt eine Haftung der Beklagten zu 75 %. Das unfallursächliche Verschulden der Beklagten zu 2) lässt die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs indes nicht vollständig zurücktreten, weshalb die Klägerin ihren Schaden zu 25 % selbst zu tragen hat.

34

3.

35

Die Klägerin kann daher Ersatz von jeweils 75 % folgender der Höhe nach unstreitiger Schadenspositionen verlangen:

36

Reparaturkosten in Höhe von 4.446,66 Euro, hiervon 75 % ergeben 3.334,99 Euro, Wertminderung in Höhe von 250,00 Euro, hiervon 75 % ergeben 187,50 Euro Nutzungsausfall in Höhe von 280,00 Euro, hiervon 75 % ergeben 210,00 Euro, von denen der Klägerin zu 1) bereits 70,00 Euro durch Teilanerkenntnisurteil zugesprochen worden sind, so dass ein Betrag von 140,00 Euro verbleibt, Sachverständigenkosten in Höhe von 512,84 Euro, hiervon 75 % ergeben 384,63 Euro Kostenpauschale in Höhe von 20,00 Euro, hiervon 75 % ergeben 15,00 Euro.

  • Reparaturkosten in Höhe von 4.446,66 Euro, hiervon 75 % ergeben 3.334,99 Euro,
  • Wertminderung in Höhe von 250,00 Euro, hiervon 75 % ergeben 187,50 Euro
  • Nutzungsausfall in Höhe von 280,00 Euro, hiervon 75 % ergeben 210,00 Euro, von denen der Klägerin zu 1) bereits 70,00 Euro durch Teilanerkenntnisurteil zugesprochen worden sind, so dass ein Betrag von 140,00 Euro verbleibt,
  • Sachverständigenkosten in Höhe von 512,84 Euro, hiervon 75 % ergeben 384,63 Euro
  • Kostenpauschale in Höhe von 20,00 Euro, hiervon 75 % ergeben 15,00 Euro.
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Hieraus errechnet sich eine Gesamtsumme von 4.062,12 Euro, von den die außergerichtlich bereits gezahlten 1.308,62 Euro in Abzug zu bringen sind, so dass der Klägerin zu 1) ein Schadenersatzanspruch von 2.753,50 Euro zuzusprechen war.

38

4.

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Daneben kann die Klägerin zu 1) Ersatz von Rechtsverfolgungskosten für die Einschaltung ihres Prozessbevollmächtigten aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB verlangen. Gemäß Ziffer 2400 des Vergütungsverzeichnisses des RVG ist eine 1,3 Gebühr aus einem Gegenstandswert von 2.823,00 Euro entstanden. Hinsichtlich der Bemessung des Gegenstandwerts war zu berücksichtigen, dass der Klägerin zu 1) nur Ersatz von 75 % ihres Schadens ersatzfähig sind und die Beklagte zu 1) bereits einen Betrag in Höhe von 1.308,62 Euro gezahlt hatte. Die Gebühr beträgt demnach 308,21 Euro, wovon die Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen sind, so dass der Klägerin zu 1) weitere 154,11 Euro zuzuerkennen waren.

40

5.

41

Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB begründet.

42

III.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

44

Streitwert:

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bis 14.03.2006: 4.667,33 Euro

46

bis 09.06.2006: 4.597,33 Euro

47

danach: 4.397,33 Euro