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Amtsgericht Düsseldorf·56 C 15412/01·13.02.2002

Hausratversicherung: Keine Deckung für Fahrzeugdiebstahl – Auslegung § 12 VHB 84

ZivilrechtVersicherungsrechtSachversicherung/HausratversicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Leistung aus ihrer Hausratversicherung (VHB 84) für den behaupteten Diebstahl von Gegenständen aus einem auf einem Parkplatz abgestellten Fahrzeug. Streitpunkt ist, ob Einbruchdiebstahl oder § 12 VHB 84 hierfür Versicherungsschutz begründen. Das Gericht verneint dies, weil Einbruchdiebstahl nach § 5 VHB nur in Wohnung oder Gebäude verwirklicht ist und § 12 daran nichts ändert. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage auf Leistung aus der Hausratversicherung wegen Diebstahls aus geparktem Fahrzeug abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Deckungspflicht nach den VHB 84 setzt voraus, dass sich eine der in § 3 VHB genannten Gefahren verwirklicht hat.

2

Ein Einbruchdiebstahl im Sinne des § 5 VHB 84 erfordert, dass die Tat in einer Wohnung oder in einem Gebäude begangen wird; außerhalb von Gebäuden abgestellte Fahrzeuge fallen nicht darunter.

3

§ 12 VHB 84 erweitert den Versicherungsfall nicht auf Diebstähle außerhalb von Wohnung oder Gebäude; die Vorschrift stellt lediglich klar, dass es nicht zwingend die Wohnung des Versicherungsnehmers sein muss.

4

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 708 Ziffer 11 ZPO§ 711 ZPO§ 108 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2001

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 300,-- EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Sicherheitsleistung können auch durch selbstschuldnische, unbe-dingte und unbefristete Bürgschaften von als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen deutschen Kreditinstituten bewirkt werden.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist bei der Beklagten auf der Grundlage der Allgemeinen Hausratsversicherungsbedingungen (VHB 84) Hausrat versichert.

3

Die Klägerin behauptet, ihrem Ehemann sei zwischen dem 17.11. und 19.11.2000 das auf einem Parkplatz in der X abgestellte Fahrzeug gestohlen worden. In diesem hätten sich verschiedene Gegenstände befunden, so zwei paar Reitstiefel, eine Kleinkamera nebst Filmen, Mustermappen und Rahmen, ein Ledersattelgurt, zwei paar Transportgamaschen sowie eine Reitsattel. Diese Gegenstände hätten einen Anschaffungswert in der Höhe der Klageforderung.

4

Die Klägerin meint, die Beklagte sei nach § 12 der VHB 84 zur Zahlung verpflichtet.

5

Die Klägerin beantragt,

6

die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.606,34 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 06.01.2001 zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

11

I.

12

Die Klage ist zulässig.

13

II.

14

Sie ist jedoch unbegründet.

15

1.

16

Nach den Versicherungsbedingungen ist die Beklagte bei der Verwirklichung einer der in § 3 VHB 84 genannten Gefahren einstandspflichtig, wobei im vorliegenden Fall nur Einbruchsdiebstahl nach § 3 Ziffer VHB 84 in Betracht kommt. Die Definition des Einbruchdiebstahls befindet sich in § 5 VHB 84 und setzt in sämtlichen Alternativen voraus, dass die Tat in einer Wohnung oder in einem Gebäude begangen wird. Das war vorliegend fraglos nicht der Fall.

17

2.

18

Aus § 12 der VHB 84 ergibt sich nichts anderes. § 12 VHB 84 ist im Zusammenhang mit § 10 VHB 84 zu sehen. § 10 statuiert in Ziffer 2, dass sich die Gefahr regelmäßig in der Wohnung des Versicherungsnehmers verwirklicht haben muss. § 12 regelt bestimmte Ausnahmetatbestände davon, ändert aber nichts daran, dass sich eine der Gefahren, gegen die sich der Versicherungsnehmer nach den Versicherungsbedingungen versichert hat, eingetreten sein muss. Mit anderen Worten setzt auch § 12 VHB voraus, dass die Tat in einer Wohnung oder in einem Gebäude begangen sein muss, der Ausnahmetatbestand jedoch darin besteht, dass es sich dabei nicht um die Wohnung des Versicherungsnehmers handeln muss.

19

III.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

21

IV.

22

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Ziffer 11, 711, 108 ZPO.

23

Der Streitwert wird auf 1.289,23 EUR festgesetzt.