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Amtsgericht Düsseldorf·56 C 10527/01·28.10.2001

Klage wegen zu Unrecht berechneter Gesprächsgebühr teilweise stattgegeben

ZivilrechtBereicherungsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Rückzahlung wegen einer doppelt berechneten Gesprächsgebühr; die Klage wird im Umfang von 9,70 DM nebst Zinsen stattgegeben, weitergehende Ansprüche abgewiesen. Die Mahnverfahrenskosten waren nicht gesondert geltend zu machen. Das Gericht stützt den Zahlungsanspruch auf ungerechtfertigte Bereicherung und verweist auf die AGB-Abrechnungspraxis.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 9,70 DM nebst Zinsen zugesprochen, weitergehende Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Rückforderung gezahlter Entgelte kann als Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB geltend gemacht werden, wenn die Leistung ohne rechtlichen Grund erfolgt ist.

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Wurde für einen Abrechnungszeitraum bereits eine Rechnung erstellt, schließt dies nach Treu und Glauben eine nachträgliche gesonderte Abrechnung desselben Zeitraums aus, wenn die Vertragsbedingungen eine monatliche Abrechnung vorsehen.

3

Die Geltendmachung von Kosten eines vorangegangenen Mahnverfahrens ist unzulässig, soweit diese Kosten Teil des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs sind und damit durch die Kostenentscheidung erfasst werden.

4

Zinsforderungen wegen Zahlungsverzugs können nach den §§ 286 ff. BGB geltend gemacht werden; Verzugsbeginn und Zinssatz richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 495a Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB§ 286 ff. BGB§ 91 ZPO§ 708 Ziff. 11 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im Verfahren nach § 495 a ZPO aufgrund des Sach- und Streitstandes

am 29.10.2001

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9,70 DM nebst 5 % Zinsen

über dem Basiszinssatz seit 20.06.2001 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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I.

5

Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger in Höhe von 6,10 DM Kosten des Mahnverfahrens geltend macht. Die Verfahrenskosten des Mahnverfahrens sind Gegenstand des ausgeurteilten prozessualen Kostenerstattungsanspruchs.

6

Im Übrigen ist die Klage zulässig.

7

II.

8

Der zuerkannte Anspruch rechtfertigt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB.

9

Die Beklagte ist um den eingeklagten Betrag zu Unrecht bereichert. Ihr stand aus der Rechnung für die Rechnungsperiode 10.10.2000 bis 08.11.2000 kein Anspruch für ein unter dem 12.07.2000 geführtes Gespräch mit dem Nettobetrag von 8,36 DM zu. Nach ihren eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen war die Beklagte mit der Inrechnungstellung dieses Betrages ausgeschlossen, nachdem sie unter dem 21.08.2000 eine Rechnung erstellt hatte, die vom Zeitraum her auch den 12.07.2000 erfasste. Mit Blick darauf, dass die Beklagte in ihren Geschäftsbedingungen eine grundsätzlich monatliche Abrechnung verspricht, durfte sich der Kläger darauf verlassen, dass nach dem 21.08.2000 am 12.07.2000 geführte Gespräche nicht mehr berechnet werden. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Beklagte in Ziff. 7.1. Satz 2 ihrer Geschäftsbedingungen vorbehielt, Rechnungen bei geringfügigem Gebührenaufkommen 2- oder 3monatlich zu stellen. Entscheidend ist, dass die Beklagte für die Periode, in welcher der 12.07.2000 lag, bereits eine Rechnung erstellt hatte.

10

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus den §§ 286 ff. BGB.

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III.

12

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

13

IV.

14

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.

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V.

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Der Streitwert wird auf 9,70 DM festgesetzt.