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Amtsgericht Düsseldorf·55 C 8722/07·01.03.2009

Widerruf bei Fernabsatzvertrag: Klage teilweise stattgegeben – Rückzahlung 837 €

ZivilrechtSchuldrechtFernabsatz-/VerbrauchervertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger widerrief einen telefonisch geschlossenen Fernabsatzvertrag und verlangte Rückzahlung geleisteter Beiträge. Das AG Düsseldorf hob ein Versäumnisurteil auf und gab der Klage überwiegend statt: Die Beklagte ist zur Rückzahlung von 837 € nebst Zinsen verurteilt, die übrige Klage wurde abgewiesen. Das Widerrufsrecht begann mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht zu laufen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Rückzahlung von 837 € nebst Zinsen verurteilt, im Übrigen abgewiesen; Versäumnisurteil aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Fernabsatzvertrag steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach §§ 312d, 355 BGB zu; die Widerrufsfrist beginnt erst, wenn der Verbraucher eine deutlich gestaltete und zutreffende Widerrufsbelehrung in Textform erhalten hat.

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Ist die Widerrufsbelehrung inhaltlich falsch oder nicht deutlich gestaltet, beginnt die Widerrufsfrist nicht und der Widerruf bleibt innerhalb der Frist wirksam.

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Das Widerrufsrecht erlischt nach § 312d Abs. 3 BGB nur, wenn der Unternehmer mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat.

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Bei wirksamem Widerruf entsteht ein Rückgewährungsanspruch des Verbrauchers nach §§ 346, 357 BGB; die empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren und gegebenenfalls zu verzinsen.

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Für Rückgewährungsansprüche ist als Leistungsort der Ort maßgeblich, an dem sich die vertragsgegenständliche Sache bzw. der Gegenwert (z.B. eingezahlte Gelder) befindet; hiervon hängt die örtliche Zuständigkeit nach § 29 ZPO ab.

Relevante Normen
§ 308 Nr. 7 BGB§ 307 Abs. 1 BGB§ 29 ZPO§ 29 Abs. 1 ZPO§ 269 BGB§ 357 Abs. 1 in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 09. Februar 2009

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Das Versäumnisurteil vom 22. September 2008 wird aufgehoben. die Be-

klagte wird verurteilt, an den Kläger 837,-- € nebst Zinsen hieraus in Höhe

von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2007 zu

zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten seiner Säumnis. Von den Gerichtskosten trägt

der Kläger 17 % und die Beklagte 83 %. Die Beklagte trägt die außergericht-

lichen Kosten des Klägers sowie ihre eigenen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in

Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht

der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die

Partein dürfen die Sicherheiten durch Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse

mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbringen.

Tatbestand

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Am 17.01.2006 schloss der Kläger in einem Telefonat mit einem von der Beklagten eingeschalteten Call-Center mündlich mit der Beklagten einen Vertrag. Dieser Vertrag sah vor, dass der Kläger gegen Zahlung von 66,75 € monatlich Reisewerte in Höhe von 75,-- € je Monat gutgeschrieben bekam. Wenn er dann durch Vermittlung der Beklagten eine Reise buchte, bekam er diese Reisewerte auf den Reisepreis gutgeschrieben, die Beklagte garantierte ihm, dass er die Reise zum am Buchungstag günstigsten Tarif erhielt, der Kläger sollte kostenfreie Beratung und Reisevermittlung erhalten mittels Internetpräsenz und Telefonhotline der Beklagten. Weiter versprach die Beklagte eine Auslandkrankenversicherung und eine Reisenotrufversicherung für den Fall der Reise. Schließlich versprach die Beklagte monatlich sogenannte "Newsletter" zu versenden. Die Beklagte bestätigte dem Kläger mit ihrem Schreiben vom 31. Januar 2006, Bl. 92 d.A. den Vertrag. Dem Vertrag waren die Prospekte der Beklagten, wie vom Kläger eingereicht, Bl. 15 und 16 d.A. und wie von der Beklagten eingereicht, Bl. 148 bis 171 d.A., beigefügt ebenso wie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, Bl. 210, 210 Rückseite d.A. Die Beklagte ließ sodann in der Zeit von März 2006 bis Februar 2007 durch eine Firma XXX Leasing GmbH vom Konto des Klägers 69,75 € auf ein zugunsten der Beklagten bei dem Bankhaus X KG in Düsseldorf geführten Treuhandkonto abbuchen. Die XXX GmbH übersandte dem Kläger handelnd für die Beklagte monatliche Saldenmitteilungen wie diejenige vom 06.11.2006, Bl. 90 d.A. Mit Schreiben vom 05.02.2007, Bl. 175 d.A., gerichtet an die XXX GmbH erklärte der Kläger, er könne den Ansparplan nicht mehr aufrechterhalten und bitte um Erstattung der bisher angesparten Summe. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 13.02.2007, Bl. 17 d.A., mit, dass sie die Mitgliedschaft wunschgemäß zum 28.02.2007 beende, die geleisteten Zahlungen aber nicht zurückerstatte. Mit Schreiben vom 26.02.2007, Bl. 18 bis 20 d.A., focht der Kläger den Vertrag mit der Beklagten wegen arglistiger Täuschung an und erklärte den Widerruf des Vertrages. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Rückzahlung der geleisteten Beträge.

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Der Kläger behauptet:

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Die Person, mit der er am 17.Januar 2006 den mündlichen Vertrag geschlossen habe, habe ihm erklärt, im Falle der Kündigung erhalte er die geleisteten Zahlungen zurück.

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Der Kläger meint:

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Ziff. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, wonach die Vergütungsansprüche der Beklagten grundsätzlich nur im Fall einer Reisebuchung auf den Reisepreis angerechnet werden könnten, verstoße gegen § 308 Nr. 7 und 307 Abs. 1 BGB und sei sittenwidrig.

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Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits war zunächst die XXX GmbH. Der Kläger richtet die Klage nunmehr im Wege des Parteiwechsels gegen die Beklagte.

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Gegen den Kläger ist am 22. September 2008 ein Versäumnisurteil ergangen. Er hat hiergegen rechtzeitig Einspruch eingelegt.

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Der Kläger beantragt nunmehr,

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das Versäumnisurteil vom 22. September 2008 aufzuheben und die

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Beklagte zu verurteilen, an ihn 879,-- € nebst Zinsen hieraus in Höhe

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von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2007

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zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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das Versäumnisurteil vom 22. September 2008 aufrechtzuerhalten.

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Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Düsseldorf.

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Sie meint, sie habe mit ausdrücklicher Zustimmung des Klägers mit der Ausführung ihrer Dienstleistungen begonnen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

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Das Amtsgericht Düsseldorf ist gemäß § 29 ZPO für die Entscheidung über den Rechtsstreit örtlich zuständig. Gemäß § 29 Abs. 1 ZPO ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Die Parteien streiten vorliegend über den Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf Rückzahlung der während des Bestehens des Vertrages erhaltenen monatlichen Vergütungen. Für derartige Rückgewährungsansprüche ist als Leistungsort der Ort anzusehen, an dem die Sache sich vertragsgemäß befindet (Palandt Heinrichs 67. Auflage, § 269 BGB Rn. 16). Nach dem Vertrag der Parteien befindet sich das vom Kläger geleistete Geld auf einem Konto bei dem Bankhaus X in Düsseldorf. Denn die Beklagte ließ das Geld monatlich auf dieses Konto einziehen. Der Kläger darf das Geld auch noch dort vermuten. Denn es handelte sich um die Gegenleistung für das Ansparen von Reisewerten. Diese Reisewerte haben aber nur dann einen tatsächlichen Wert, wenn bei der Klägerin der Gegenwert der Reisewerte auch in Geld vorhanden ist. Zu diesem Zweck durfte der Kläger erwarten, dass das Geld auch dort verblieb, wo er es einzahlte.

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Die Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger darf von der Beklagten Rückzahlung von 12 Monatsvergütungen à 69,75 €, also 837,-- € verlangen. Der Anspruch ergibt sich aus § 357 Abs. 1 in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Denn der Kläger hat in seinem Schreiben vom 26.02.2007 wirksam den Widerruf des Vertrages mit der Beklagten erklärt. Dem Kläger stand gemäß § 312 d Abs. 1 in Verbindung mit § 355 Abs. 1 BGB das Widerrufsrecht zu. Gemäß § 312 Abs. 1 BGB hat der Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrrufsrecht. Ein Fernabsatzvertrag ist gemäß § 312 b Abs. 1 BGB ein Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen, der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurde. Dies ist hier der Fall. Der Vertrag zwischen der Beklagten und dem Kläger kam am 17. Januar 2006 durch das Telefonat des von der Beklagten eingeschalteten Call-Centers mit dem Kläger zustande. Der Kläger hat den Widerruf fristgemäß erklärt. Gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt die Frist für die Erklärung des Widerrufs mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und darauf enthält, dass der Widerruf keine Begründung enthalten und in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären ist und zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung genüge. Nach dieser Vorschrift hatte die Frist für die Erklärung des Widerrufs noch nicht begonnen, als der Kläger ihn am 26.02.2007aussprach. Die Beklagte hatte den Kläger allein in Ziff. 17 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Bl. 210 Rückseite d.A., über sein Widerrufsrecht belehrt. Diese Belehrung war aber nicht deutlich gestaltet im Sinne von § 355 Abs. 2 BGB, denn sie war in äußerst kleiner Schrift verfasst und hob sich in keiner Weise von den übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ab. Die Belehrung war zudem noch falsch. Denn die Beklagte schrieb, der Kläger könne innerhalb von 2 Wochen widerrufen. Tatsächlich beträgt für den Vertrag des Klägers die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB 1 Monat. Nach dieser Vorschrift beträgt die Frist einen Monat, wenn die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt wird. So war dies hier. Denn der Vertrag zwischen den Parteien war bereits im Telefongespräch zustande gekommen, die Belehrung hat der Kläger erst nach Vertragsschluss mit Zusendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten erhalten.

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Das Widerrufsrecht des Klägers war auch nicht gemäß § 312 d Abs. 3 BGB erloschen. Gemäß dieser Vorschrift erlischt das Widerrufsrecht bei einer Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat. Der Kläger hat unstreitig keine Leistungen der Beklagten von sich aus angefordert. Die Beklagte hat auch nicht mit ausdrücklicher Zustimmung des Klägers mit der Ausführung ihrer Dienstleistungen begonnen. Die Dienstleistung, die die Beklagte nach dem Vertrag schuldete, hätte die Beklagte in dem Augenblick erbracht, in dem der Kläger eine Reise gebucht oder sich zumindest für eine Reise interessiert hätte. Denn die Beklagte versprach, eine telefonische Reiseberatung vorzuhalten, dem Kunden die gewünschte Reise zum geringsten am Markt angebotenen Preis zu vermitteln, die Reisewerte, die sie inklusive einer Erhöhung von 11 % aus den monatlichen Vergütungen ansparte, auf den Reisepreis anzurechnen und eine Auslandkrankenversicherung und eine Reisenotrufversicherung zu gewähren. All diese Leistungen sind nicht zum Einsatz gekommen, weil der Kläger keine Reise vornahm. Sollte die Beklagte dem Kläger monatlich einen "Newsletter" zugesandt haben, so geschah die jedenfalls nicht mit ausdrücklicher Zustimmung des Klägers. Auch das Zusenden der monatlichen Zahlungsübersicht war zum einen schon keine Leistung der Beklagten sondern Ausfluss der Leistung des Klägers und zum anderen geschah auch dies nicht mit ausdrücklicher Zustimmung des Klägers. Der Kläger hat seine Zustimmung zur Leistung der Beklagten auch nicht in seinem Schreiben vom 05.02.2007 erklärt. Mit diesem Schreiben verlangt der Kläger gerade keine Leistung der Beklagten aus bestehendem Vertrag sondern will sich vom Vertrag lösen und begehrt Rückzahlung seiner geleisteten Beträge.

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Die Zahlungen, die der Kläger erbracht hat, belaufen sich der Höhe nach allerdings nicht, wie vom Kläger begehrt, auf insgesamt 879,-- € sondern auf 12 x 69,75 €, also 837,-- €.

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Der zugesprochene Zinsanspruch beruht auf Verzug.

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Die Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 92 Abs. 1 und Abs. 2, 269 Abs. 3 Satz 2, 344, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 879,-- €.