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Amtsgericht Düsseldorf·55 C 7723/10·28.11.2010

Klageabweisung: Kein Unterlassungsanspruch wegen nächtlicher Rollladenbetätigung

ZivilrechtSachenrechtWohnungseigentumsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger, Wohnungseigentümer, verlangten von der nachbarlichen Mieterin Unterlassung der nächtlichen Betätigung ihrer Rollläden (22–6 Uhr), weil dadurch ihr Kind geweckt werde. Das Amtsgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Die Betätigung der Rollläden sei Teil des normalen Wohngebrauchs und sozialadäquat; die hierauf beruhende Lärmbelästigung sei objektiv geringfügig und rechtfertige keinen Unterlassungsanspruch nach §1004 BGB; auch §9 LImSchG NRW greife nicht.

Ausgang: Klage auf Unterlassung der nächtlichen Rollladenbetätigung abgewiesen; kein Unterlassungsanspruch nach §1004 BGB bzw. nach §9 LImSchG NRW

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Unterlassungsanspruch nach §1004 BGB ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

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Die Betätigung von Rollläden gehört zum normalen Gebrauch einer Wohnung und stellt sozialadäquates Verhalten dar; hierfür besteht grundsätzlich kein Unterlassungsanspruch.

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Kurzzeitige und objektiv geringfügige Lärmimmissionen (z. B. beim Herunter- oder Hochziehen von Rollläden) begründen keine beseitigungs- oder unterlassungsrelevante Beeinträchtigung i.S.v. §1004 BGB.

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Eine landesimmissionsschutzrechtliche Norm (§9 LImSchG NRW) führt nicht automatisch zu einem Unterlassungsanspruch, wenn die konkret eintretenden Immissionen objektiv geringfügig sind.

Relevante Normen
§ 9 LImSchG NRW§ 1004 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 08. November 2010

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung

in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die

Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Parteien dürfen die Sicherheiten durch Bürgschaft einer Bank oder

Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbringen.

Tatbestand

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Die Kläger sind Eigentümer einer Eigentumswohnung in einer Wohnungseigentumsgemeinschaft mit drei Häusern à sechs Eigentumswohnungen. Die Kläger bewohnen ihre Wohnung mit ihrem Kind. Unter der Wohnung der Kläger wohnt die Beklagte als Mieterin einer anderen Eigentumswohnung. Die Beklagte betätigt die elektrischen Rolläden ihrer Wohnung abends zwischen 22.30 und 23.30 Uhr.

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Die Kläger behaupten: Durch den Lärm der Rolläden würde ihr Kind aus dem Schlaf gerissen. Die Betätigung der Rolläden verursache ein lautes Geräusch.

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Die Kläger meinen: Die Beklagte dürfe gem. §§ 9 des Landesimmissionsschutzgesetzes NRW in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr ihre Rolladen nicht herunter lassen oder aufziehen.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte zur Vermeidung eines Ordnungsgeldes von bis zum 25.000,00 €

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für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verurteilen, es zu unterlassen, die

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Rolläden neben der vom Kläger bewohnten gelegenen Wohnung, XXX, in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr

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zu betätigen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, sie sei auch zwischen 22.00 und 6.00 Uhr aufgrund ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts berechtigt, ihre Rolläden zu betätigen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet. Den Klägern steht gegenüber der Beklagten kein Unterlassungsanspruch zu. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus § 1004 BGB. Nach dieser Vorschrift darf zwar der Eigentümer gegenüber einem Störer auf Unterlassung klagen, wenn das Eigentum beeinträchtigt wird und weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind. Gem. § 1004 Abs. 2 ist der Anspruch aber ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. Dies ist hier der Fall. Die Betätigung von Rolläden gehört zum normalen Gebrauch einer Wohnung. Es handelt sich um sozial adäquates Verhalten. Es liegt auch in der Natur der Sache, dass die Rolläden gerade zur Nachtzeit benutzt werden, schließlich sollen sie die Räume zum Schlafen verdunkeln. Dem Benutzer einer Wohnung ist auch nicht vorzuschreiben, um wie viel Uhr er seine Räume verdunkelt. Dies ergibt sich auch nicht aus § 9 des Landesimmissionsschutzgesetzte NRW. Denn die Beeinträchtigung durch das Betätigen von Rolläden ist objektiv geringfügig. Auch wenn die Rolläden im Haus der Parteien möglicherweise störend sind, weil das Haus hellhörig ist und die Rolläden aus Aluminium bestehen, bringen sie nur eine geringfügige Beeinträchtigung. Denn das Geräusch ist nur für die sehr kurze Zeit des Betätigens der Rolläden zu hören. Wenn das Kind der Kläger hierdurch aufwacht und danach nicht leicht wieder in den Schlaf findet, so ist das für die Kläger sicherlich misslich. Hieraus folgt aber keine rechtliche Pflicht der Beklagten, sich in ihrer normalen, allgemein üblichen Lebensführung einzuschränken.

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Die Nebenentscheidungen ergehen gem. §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 1.200,00 €.