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Amtsgericht Düsseldorf·55 C 6471/96·13.10.1996

Teilweise Stattgabe wegen Reiseminderung bei Flugverspätung

ZivilrechtSchuldrecht (Vertragsrecht)ReiserechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Rückzahlung wegen Minderung des Reisepreises infolge erheblicher Flugverspätung. Das Gericht prüfte, ob die Verspätung einen Reisemangel und damit einen Anspruch nach §§ 651c, 651d BGB begründet und ob die Beklagte durch Nichterscheinen Tatsachen zugestanden hat. Dem Kläger wurden 296,85 DM zugesprochen; weitergehende Ansprüche wurden abgewiesen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Anspruch auf Reisepreisminderung in Höhe von 296,85 DM zuerkannt, im Übrigen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Erscheint die beklagte Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht, gelten die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen gemäß § 331 Abs. 1 ZPO als zugestanden.

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Eine erhebliche Abflugverspätung, die dazu führt, dass der Reisende den ersten Urlaubstag verliert, stellt einen Reisemangel i.S.v. § 651c Abs. 1 BGB dar und kann nach § 651d Abs. 1 BGB eine entsprechende Minderung des Reisepreises rechtfertigen.

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Bei der Bemessung der Reisepreisminderung für kurzzeitige, aber folgenreiche Flugverspätungen kann das Gericht von starren Stundenquoten abweichen und den Minderungsbetrag auf Grundlage des anteiligen Verlusts der Erholungszeit festsetzen.

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Eine Minderung um 50 % nach § 651f Abs. 2 BGB setzt ein derart gravierendes Maß der Reisebeeinträchtigung voraus (Vereitelung oder erhebliche Beeinträchtigung); geringere Beeinträchtigungen rechtfertigen entsprechend niedrigere Minderungsquoten.

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Zinsansprüche aus §§ 284, 286, 288 BGB setzen das Vorliegen eines Zahlungsverzugs voraus; ein Mahnschreiben ist nur dann wirksam, wenn es eine hinreichende Zahlungsaufforderung (insbesondere die Bezifferung der Forderung) enthält und damit die Verzugsfolgen auslöst.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 313b Abs. 1 ZPO§ 331 Abs. 1 ZPO§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 651 d Abs. 1 BGB§ 651 c Abs. 1 BGB

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 16.09.1996

durch die Richterin X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt,

an den Kläger 296,85 DM

(i.W.: Zweihundertsechsund-

neunzig 85/100 Deutsche

Mark) nebst 4 % Zinsen seit

dem 17.05.1996 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage

abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits

trägt der Kläger zu 63 %,

die Beklagte zu 37 %.

Das Urteil ist vorläufig

vollstreckbar ohne Sicher-

heitsleistung.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a Abs. 1 ZPO,

313 b Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in Höhe von 296,85 DM begründet, im übrigen unbegründet.

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Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung in der ausgeurteilten Höhe schlüssig dargetan. Sein Tatsachenvortrag gilt gemäß § 331 Abs. 1 ZPO als zugestanden, da die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung (Blatt 26 d.GA) zum Termin zur münd-

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lichen Verhandlung nicht erschienen war. Bei Zugrundelegung des klägerischen Vortrages ist ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises in Höhe von 296,85 DM und damit ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises in dieser Höhe gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 651 d Abs. 1 BGB zu bejahen. Es stellt einen Reisemangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB dar, daß der Kläger und seine mitreisende Schwester entgegen dem angegebenen Ablugzeitpunkt am 15.09.1995 nicht um

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8.30 Uhr sondern erst gegen 21.40 Uhr den Hinflug nach X angetreten haben. Das Gericht ist der Auffassung, daß der Reisepreis um den auf einen Reisetag entfallenden Betrag zu mindern ist. Die Formel, wonach für Flugverspätungen je Stunde 5 % des Tagesreisepreises in Ansatz zu bringen sind und der Reisende eine Flugverspätung bis zu vier Stunden als Unannehmlichkeit zu akzeptieren habe, ist für die Berechnung der Minderung in dem hier zur Entscheidung anstehenden Fall nicht angemessen. Zwar dient der An- und Abreisetag grundsätzlich nicht er Erholung im Urlaubsgebiet, sondern der Beförderung, doch ist in dem hier in Rede stehenden Sachverhalt zu berücksichtigen, daß es sich um eine einwöchige Urlaubsreise handelte und der Kläger davon ausgehen durfte, zumindestens am ersten Tag im Urlaubsgebiet seinen Urlaub ungestört und unbeeinträchtigt von den Anstrengungen des Fluges verbringen zu dürfen. Da der Abflug erst gegen 21.40 Uhr stattfand und bei Zugrundelegung allgemeiner Lebenserfahrung demnach davon auszugehen ist, daß der Kläger und seine Schwester erst in den frühen Morgenstunden des 16.09. im Hotel eintrafen, hatte die Flugverspätung Auswirkungen auch auf die Gestaltung des ersten Urlaubstages. Unter diesem Gesichtspunkt und unter Berücksichtigung der kurzen Reisedauer ist es angemessen, den Entschädigungsbetrag für die Abflugverspätung um ca. 13 Stunden auf die ausgeurteilte Höhe festzusetzen.

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Der Kläger ist ausweislich der Reisebestätigung Vertragspartner der Beklagten. Er ist somit berechtigt, die Ansprüche für sich und seine mitreisende Schwester im eigenen Namen geltendzumachen. bei einem Gesamtreisepreis der Reise in Höhe von 2.078,--DM ergibt sich ein Minderungsbetrag in Höhe von 296,85 DM.

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Darüberhinausgehende Ansprüche des Klägers sind nicht schlüssig vorgetragen, so daß gemäß § 331 Abs. 2 die Klage insoweit abzuweisen war. Die Voraussetzungen des § 651 f Abs. 2 BGB liegen nicht vor. Von einer Vereitelung oder erheblichen Beeinträchtigung der Reise ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann auszugehen, wenn die Mängel der Reise ein Ausmaß erreicht haben, das eine Reisepreisminderung um 50 % rechtfertigt.

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Diese Voraussetzung ist aber in dem hier vorliegenden Fall erkennbar nicht erfüllt.

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Der Zinsanspruch des Klägers rechtfertigt sich aus §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Entgegen der Rechtsmeinung des Klägers ist die Beklagte durch das Schreiben des Klägers vom 18.11.1995 nicht zum 15.12.1995 in Verzug gesetzt worden. Zum einen ist als Fristende nicht der 14.12., sondern der 16.12.1995 angegeben, zum anderen stellt dieses Schreiben aber auch nach Auffassung des Gerichts keine Mahnung im Sinne des § 284 Abs. 1 BGB dar. In dem Schreiben ist nicht einmal der geforderte Entschädigungsbetrag beziffert.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 344, 708 Nr. 2, 711, 713 ZPO.

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Streitwert: 800,50 DM.