Kostenfolge bei vor Rechtshängigkeit weggefallenem Klageanlass – Beklagte trägt Kosten
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Düsseldorf beschließt, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits trägt. Der Anlass der Klage ist vor Rechtshängigkeit weggefallen; die Klage wäre in der Sache begründet gewesen. Das Gericht führt § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO für die Kostentragung an. VV 7002 RVG regelt nur die Anrechnung der Geschäftsgebühr, nicht die Erstattung außergerichtlicher Auslagen.
Ausgang: Kostenentscheidung: Die Beklagte wird zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO kann dazu führen, dass die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt werden, wenn der Anlass der Klage vor Rechtshängigkeit entfällt, die Klage aber in der Sache begründet gewesen wäre.
Die VV 7002 RVG regelt lediglich die Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.
Der Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Auslagen entsteht unabhängig von der in VV 7002 RVG vorgesehenen Anrechnung und entfällt nicht allein wegen des Wegfalls des Klageanlasses vor Rechtshängigkeit.
Fehlt eine gesetzliche Anrechnungsvorschrift für die Erstattung außergerichtlicher Auslagen, bleibt der Erstattungsanspruch bestehen und ist gesondert zu beurteilen.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf am 16.6.2005
durch die Richterin am Amtsgericht X
b e s c h l o s s e n :
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
Die Beklagte hat die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO zu tragen. Der Anlass für die Klageerhebung ist vor Rechtshängigkeit weggefallen. Die Klage wäre begründet gewesen. VV 7002 RVG regelt nur die Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, nicht aber die Anrechnung des Anspruchs auf Erstattung der außergerichtlichen Auslagen. dieser Anspruch ist aber entstanden und fällt mangels Anrechnungsvorschrift nicht wieder weg.